Kritik an ‘schwammiger’ Grundlage für Gebühreneinzug

Ab 2007 will die Gebühreneinzugszentrale für öffentlich-rechtliche Sender (GEZ) auf PCs mit Internetzugang Gebühren erheben. Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VGRZ) sieht gute Chancen, dies mit einer Verfassungsbeschwerde, die sie Ende März in Karlsruhe eingereicht hat, verhindern zu können. Es gebe „eklatante Mängel“ im Gesetz, erklärte Petra Marwitz, Rechtsanwältin und Mitgründerin

Ab 2007 will die Gebühreneinzugszentrale für öffentlich-rechtliche Sender (GEZ) auf PCs mit Internetzugang Gebühren erheben. Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VGRZ) sieht gute Chancen, dies mit einer Verfassungsbeschwerde, die sie Ende März in Karlsruhe eingereicht hat, verhindern zu können. Es gebe „eklatante Mängel“ im Gesetz, erklärte Petra Marwitz, Rechtsanwältin und Mitgründerin des VGRZ, in dieser Woche. Noch ist allerdings offen, ob die Beschwerde vom Bundesverfassungsgericht überhaupt angenommen wird.

GEZ.jpgDie GEZ bezeichnet Computer mit Internetzugang zukünftig als „neuartige Rundfunkgeräte“ und will ab 1.Januar 2007 für diese Geräte die volle Gebühr in Höhe von monatlich 17,03 € verlangen. Grundlage hierfür ist die Aussage der GEZ, dass ein Online-PC ein Fernseh-Empfangsgerät ist.

Marwitz beanstandet vor allem die „Schwammigkeit“ des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“: „Unter diese Definition kann man viele Geräte dazu zählen – UMTS-fähige Handys, Webserver, Navigationsgeräte oder auch Laptops.“ Die Klausel sei sehr unbestimmt, biete keine Rechtssicherheit und sei damit verfassungswidrig.

Marwitz sagte weiter: „Wir kritisieren den Paradigmenwechsel. Während es früher nur um klare Rundfunkgeräte ging, geht es heute um normale Alltagsgeräte, die zu Rundfunkgeräten gemacht werden, da sind die Grenzen jetzt offen, die Gebühren könnten beliebig erweiterbar werden.“

Von der Gebührenerweiterung betroffen wären zunächst sind Selbstständige und Freiberufler, die bisher keine Fernseher in ihren Büros und Arbeitszimmern hatten. Auch Lehrer, Richter und Journalisten, die ihren PC zuhause teilweise beruflich nutzen, sollen zur Kasse gebeten werden – unabhängig davon, ob sie bereits ein Fernsehgerät haben.

Die GEZ äußerte sich bislang nicht dazu, mit welchen zusätzlichen Einnahmen ARD, ZDF und Deutschlandradio zukünftig rechnen können. Schätzungen zufolge wie hier im Tagesspiegel könnte die GEZ bei 17,03 Euro pro Nutzer und rund 800.000 Selbstständigen und Freiberuflern, die zwar zumeist einen PC mit Internetanschluss jedoch keinen Fernseher in ihrem Arbeitsbereich haben, die Einnahmen ab 2007 um über 160 Millionen Euro erhöhen.

Sollte die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht nicht angenommen werden, bleibt dem VGRZ laut Marwitz genügend anderes zu tun: „Wir haben Vorbehalte gegenüber den Praktiken der GEZ, da gibt es viele verschiedene Streitpunkte.“ Aktuelles Beispiel seien GEZ-Mitarbeiter, die bei Autohäusern prüften, ob sich dort Autos mit Autoradios befänden, für die bislang keine Gebühren bezahlt werden. Im Fokus der „Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler“ bleibe auch die Verwendung der Gebühren.

Die gesetzliche Grundlage für Rundfunkgebühren

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren und für den gesamten Gebühreneinzug ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Höhe der Rundfunkgebühr ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmt. Beide Staatsverträge wurden durch die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Vertragsabschlusses in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht. Einzelheiten zur Erhebung findet man in der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.

Um dagegen vorzugehen, ist eine Verfassungsbeschwerde notwendig, da es sich bei diesen Verträgen und/oder deren Grundlage um Grundrechte des deutschen Bürgers handelt. Grundrechte sind in unserer Verfassung, dem Grundgesetz, verankert.

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund eines Nachteils (Beschwer) ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Recht. Aufgrund der hohen Einreichungszahlen für Verfassungsbeschwerden werden die sechzehn zuständigen Richter beim zuständigen Gericht überfordert. Daher wurden mit drei Richter besetzte Kammern eingerichtet, die zunächst über die Annahme der Beschwerden entscheidet. Der Beschwerdeführe muss geltend machen, dass er in eigenen Rechten (Selbstbetroffenheit) verletzt wurde.

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