Der Bundestag hat am 1.2.2007 in einer ersten Lesung einen Gesetzentwurf beraten, der Behörden das Recht einräumen soll, “Scheinvaterschaften” anzufechten. Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Forderung der CDU/CSU Bundestagsfraktion aus dem Jahr 2004 aufgegriffen.
Staatliche Behörden sollen Vaterschaftsanerkennungen künftig anfechten können, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine Blutsverwandtschaft zugrunde liegt. Derzeit ist es den Behörden nicht möglich “Scheinvaterschaften” beispielsweise dann anzufechten, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung einer Mutter ausländischer Herkunft ausläuft und ein Deutscher die Vaterschaft für das Kind vielleicht nur auf dem Papier übernimmt: das Kind wäre Deutsche(r), die Mutter dürfte bleiben. Das Problem ist: oftmals sind die “Scheinväter“ nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Im Ergebnis können sie natürlich ihren Unterhaltsverpflichtungen auch nicht nachkommen, weshalb diese dann vom Staat übernommen werden müssen.
Gültige Kindschaftsrechtsreform unzulänglich?
Bei der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 wurde beschlossen, dass die Vaterschaftsanerkennung allein durch eine formgebundene Erklärung des Vaters und der Mutter ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt war den Gesetzgebern jedoch noch nicht klar, dass Ausländer sich die Gesetzeslücke zu nutzen machen könnten, um ihr Bleiberecht zu erwirken. Während das Problem der so genannten Scheinehen bekannt war, sah man das der „Scheinvaterschaft” nicht. Dass sie diese Gesetzeslücke nutzen, ist in gewisser Weise nachvollziehbar, wenn sie in ihren Heimatländern beispielsweise viel schlechtere Verhältnisse als in Deutschland erwarten. Lieber eine Scheinehe in einem fremden Land als Verfolgung, Krieg und Totschlag in vertrauter Umgebung.
Gretchenfrage: Sozial-familiäre Beziehung oder nicht
Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur dann aussichtsreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung existiert. Schließlich soll keine durch das Grundgesetz geschützte Familie auseinander gerissen werden. Wie jedoch im Einzelnen in der Praxis eine sozial-familiäre Bindung zwischen Vater und Kind nachgewiesen werden soll, ist noch strittig. Vermutlich wird ähnlich der seit Jahren angewandten Prüfung bei einer vermuteten Scheinehe verfahren. Hier müssen Paare vor der Ausländerbehörde mit der Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs nachweisen, ob sie tatsächlich in einer so genannten “familiären Lebensgemeinschaft” leben. Die Ehegatten werden getrennt befragt (“Was haben Sie ihrem Ehepartner zum letzten Geburtstag geschenkt?/ Was hat Ihr Ehepartner Ihnen geschenkt?“) und auch intime Details werden in der Befragung nicht ausgespart („Auf welcher Seite des Bettes schlafen Sie?“). Danach werden die Antworten miteinander abgeglichen. Stimmen sie nicht überein, wird der Scheinvater in den meisten Fällen abgeschoben. Ob diese Variante richtig ist, ist sicher auch eine Gewissensfrage.
Verabschiedung wahrscheinlich schon im Sommer
Das Bundesministerium der Justiz erwartet nun, dass in weiteren Ausschussberatungen nähere Details geklärt werden. So etwa in einer für wahrscheinlich gehaltenen Anhörung von Sachverständigen aus der Praxis, nach der sich die Abgeordneten richten sollen. Das Gesetz soll voraussichtlich schon im Frühsommer dieses Jahres verabschiedet werden.
Eine falsche Antwort auf die Frage
”Was haben Sie ihrem Ehepartner zum letzten Geburtstag geschenkt?/ Was hat Ihr Ehepartner Ihnen geschenkt?“
soll die Scheinehe nachweisen ? Nach dem Kriterium gibt es eine Menge Scheinehen in Deutschland.