Berechtigte Urteilsschelte: Kein Sonderrecht für Muslime

Eine Frankfurter Richterin geriet in das Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik. Sie hatte einer Deutschen marrokanischer Herkunft das Recht auf schnelle Scheidung der Ehe mit ihrem marrokanischen Mann verweigert, der sie wiederholt geschlagen hatte. Ihre Begründung für das Urteil: für eine Frau, die einen Muslimen geheiratet hätte, sei dies keine besondere

57359812_29411440ae.jpgEine Frankfurter Richterin geriet in das Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik. Sie hatte einer Deutschen marrokanischer Herkunft das Recht auf schnelle Scheidung der Ehe mit ihrem marrokanischen Mann verweigert, der sie wiederholt geschlagen hatte. Ihre Begründung für das Urteil: für eine Frau, die einen Muslimen geheiratet hätte, sei dies keine besondere Härte. Mit Gewalttätigkeiten von Muslimen gegenüber ihren Ehefrauen müsse Jeder rechnen. Schließlich gewähre der Koran ihnen ausdrücklich das Züchtigungsrecht.Gegen den allgemeinen Proteststurm gegen diese richterliche Entscheidung, der auch prompt zur Abberufung der Richterin vom Fall wegen angeblich fehlender Unbefangenheit führte, brach in allen Medien ein Proteststurm los. Die Richterin entschuldigte sich öffentlich für den Missgriff, unsere Rechtsordnung nach dem Koran ausgelegt zu haben.

Der Vorsitzende des Nordrhein-Westfälischen Richterbundes, Jens Gnisa, hat sich jetzt seinerseits über die öffentliche Aufregung beschwert. Er spricht von einer Welle unangemessener Empörung gegen das Frankfurter Urteil. Schließlich habe die Richterin dem prügelnden Ehemann sogar den Kontakt mit seiner Frau verboten. Ihr sei nur der Fehler unterlaufen, sich auf das Gewaltverständnis des Korans zu berufen. Der tiefere Grund der Empörung läge zum Einen im Schwinden der richterlichen Autorität insgesamt sowie im politischen Wandel. Je nach politischer Grundstimmung neige man in der Öffentlichkeit dazu, Urteile mal als zu streng und mal als zu milde zu kritisieren. Jetzt verlange man eben eine härtere Haltung der Gerichte gegenüber dem Islam, obwohl die Gerichte sich insgesamt da keine Nachlässigkeit vorzuwerfen hätten.

Ein Blick ins Gesetz zeigt indessen, wie schrecklich falsch das Frankfurter Gericht gelegen hat und wie wenig gerechtfertigt die Kritik an der Kritik durch den “obersten Lobbyisten von 2.800 Richterinnen und Richtern in Nordrhein-Westfalen” (Dirk Hautkapp in der NRZ v. 24.3.2007, S.22) ist.

Das Recht auf schnelle Scheidung

Reichlich von oben herab formuliert unser Bürgerliches Recht in § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Die Rechtspraxis nimmt allerdings nicht an, dass der
Scheidungsrichter da ein Ermessen hätte. Wenn i.S.v. Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, ist die Ehe zu scheiden – falls nicht gesetzliche Sonderregeln greifen.

Die wichtigste dieser Sonderregeln findet sich in § 1565 Abs. 2 BGB. Danach darf vor Ablauf eines Trennungsjahres keine Scheidung ausgesprochen werden, wenn nicht “die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.” Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Scheidungswillige das Recht auf Scheidung auch vor Ablauf des
Trennungsjahres hat, wenn sein Ehepartner sich so verhält, dass dem
Antragsteller nicht zugemutet werden kann, weiter mit ihm verheiratet
zu bleiben. Das Recht getrennt zu leben hat nach unserem modernen Familienrecht sowieso jeder Ehepartner, er hat aber auch das Recht auf richterliche Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, im Sonderfall auch ohne die Vorbedingung der Einhaltung eines Trennungsjahres.

Unzumutbare Härte, ein Jahr warten zu müssen

Das Trennungsjahr hat den Zweck, leichtfertige Scheidungen zu vermeiden. Weder sollen Eheleute das Band der Ehe kurzum im
Wege der Konventionalscheidung zerschneiden dürfen, noch soll einseitig ohne ganz besonderen Grund kurzer Prozess mit der Ehe gemacht werden können.

Ein typischer Fall, in dem unsere Gerichte eine in der Person des Antragsgegners liegende unzumutbare Härte für den Erhalt des
Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres gesehen haben, ist die Ausübung körperlicher Gewalt gegen den anderen. Im vorliegenden Fall muss es um massive Gewalt gegangen sein, denn sonst hätte das Gericht nicht die Kontaktaufnahme des Schlägers mit seiner Frau und den beiden Kindern der Eheleute unter Strafandrohung verboten. Schließlich soll der Mann seine Frau sogar mit dem Tode bedroht haben – angesichts der bekannten schrecklichen Übergriffe muslimischer Männer auf widerspenstige weibliche Familienangehörige keine Besonderheit! Schlagen allerdings beide Ehegatten aufeinander ein ohne dass die Situation von einem der Kontrahenten allein verursacht wurde, kann man zweifeln, ob bei erfolgter räumlicher Trennung der Streithähne das Festhalten an dem bloßen Band der Ehe für den einen oder anderen wirklich eine unzumutbare Härte darstellt. So hat, z..B., das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass gleiche Verfehlungen, etwa beiderseitiges Fremdgehen keine abgekürzte Scheidung rechtfertigen.

Muss man das auch anders sehen, wenn man weiß dass muslimische Männer sich nach dem Koran berechtigt fühlen, ihre Frauen zu schlagen?

Züchtigungsrecht nach dem Koran

Wie sich ein Muslim gegenüber seiner Ehefrau verhalten muss, wird
ihm von seiner Religion genau vorgeschrieben.

Der Koran betont zwar, dass die Frau ebenso menschlicher Natur ist wie der Mann. Iihr treuer Glaube an Allah wird belohnt wie der des Mannes (Sure 33,35). Die Bibel und der Koran erklären, dass die Frau aus dem Mann erschaffen wurde. Beide Schriften sagen, dass dem Mann eine Gefährtin gegeben werden sollte. Der Koran geht aber mehr ins Detail. Der Sinn der Frau ist die sexuelle Befriedigung des Mannes (Sure 7,189) und die Erzeugung von Nachkommen (Sure 16,72). Auch in der Bibel heißt es, dass sie Frau dem Manne untertan sein soll. Der Koran ist viel deutlicher. Denn die Männer haben “Vollmacht” über die Frauen, weil Allah die Männer ausdrücklich bevorzugt hat. Ist eine Frau nicht dem Manne treu ergeben, soll er sie in die Schlafgemächer sperren und sie schlagen, bis sie gehorcht. Ist sie brav, soll sie nicht geschlagen werden (Sure 4,34). Der Mann darf seine Frau jederzeit ohne sie zu fragen sexuell gebrauchen: „Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. Geht zu eurem Saatfeld, wo immer ihr wollt“ (Sure 2,223).

Unvereinbarkeit des Koran mit unserem Recht

Was der Koran den Gläubigen da gestattet, ist nach unserem Recht verabscheuungswürdiges, strafbares Verhalten. Die Religionsfreiheit,
die auch die Freiheit ihrer Ausübung beinhaltet, findet in Deutschland und vor deutschen Gerichten aber nicht nur im Strafrecht ihre Grenzen. Bei der Beurteilung abweichenden Verhaltens muss man schon sehen, welcher Spagat den armen Menschen zugemutet wird,
die einerseits in unserem Staat leben wollen und gezwungen sind, unseren Gesetzen zu folgen, andererseits von ihrer Religion aber ganz andere Vorgaben erhalten. Es kann da aber gar keinen Zweifel geben, dass die Verhaltensregeln, die die Religionen ihren Anhängern mitgeben, keine Quellen staatlichen Rechts sind. Gleich, welchem religiösen Verein ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland angehört:er hat alle Rechte nach dem Gesetz ohne Rücksicht darauf, was in seiner Kirche, Moschee oder Synagoge gepredigt wird.

Berechtigte Urteilsschelte

So krass fehlerhaft wie das Frankfurter Urteil ist, so unangemessen ist der Appell des Vertreters des Richterbundes, die Würde des Gerichts zu wahren. Unsere Justiz von den Amtsgerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht genießt im Vergleich zu allen anderen Institutionen von Bund und Ländern zu Recht ein ungemein hohes Ansehen in der ganzen Öffentlichkeit. Ausnahmen wie die viel zu lockere Einstellung von Strafverfahren gegen prominente Übeltäter aus Politik und Wirtschaft bestätigen nur die Regel. Gerade weil die Richterschaft sich diesen Respekt täglich in nicht endender akribischer
Arbeit verdient, braucht ihre Vertretung nicht zu schimpfen, wenn ein Gerichtsurteil hart angegriffen wird, das völlig haltlos und inhaltlich falsch in einen gesellschaftlich und politisch sensiblen Bereich wie den der Einfügung von Bürgern anderen Glaubens in unsere Gesellschaft hineinplatzt.

Die Moral von der Geschicht’

Nehmen wir doch diesen Fall als Lehre für die hier groß Gewordenen, ohne falsche Bescheidenheit von allen Bürgern gleich welcher religiösen oder sonstigen Herkunft die Achtung unseres Rechts zu fordern. Soweit die Millionen Hinzugekommenen, verleitet durch ihre Religion, ein Verhalten für richtig halten, das nach unserem Recht verwerflich ist, müssen sie, wenn sie hier leben wollen, die Bewusstseinspaltung schaffen und sich hier einfügen.

Photo Quelle/ Copyright: lindsayhickman, cc creative commons Attribution-NonCommercial 2.0 (via flickr)

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  1. Laut Koran hat der Mann das Recht, aber nicht die Pflicht, seine Frau zu züchtigen. Wenn er also auf das Recht verzichtet, lebt er in Übereinstimmung mit unserem Recht. Wo ist da der Spagat?