Medizin und Justiz, ohne Zweifel für den Gutachter?

Kürzlich wurde ein Strafantrag gegen einen Nervenarzt, wegen des Vorwurfs, Verstoß gegen § 278 StgB “Ausstellen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen” in Karlsruhe, von der dortigen Staatsanwaltschaft abgelehnt. Der Antragsteller, ein 48-jähriger Mann, welcher seit einiger Zeit an Diabetes Typ II erkrankt ist und bereits an einigen, so genannten Folgeerkrankungen leidet, war

arztKürzlich wurde ein Strafantrag gegen einen Nervenarzt, wegen des Vorwurfs, Verstoß gegen § 278 StgB “Ausstellen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen” in Karlsruhe, von der dortigen Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Der Antragsteller, ein 48-jähriger Mann, welcher seit einiger Zeit an Diabetes Typ II erkrankt ist und bereits an einigen, so genannten Folgeerkrankungen leidet, war von seinem behandelnden Arzt arbeitsunfähig “geschrieben” worden. Der selbstständige SAP-Berater ist seit circa 20 Jahren bei der gleichen PKV, unter anderem auch gegen einen krankheitsbedingten Verdienstausfall versichert. Im Fall einer Erkrankung, durch die eine Arbeitsunfähigkeit bedingt ist, wäre die PKV demnach zur Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes verpflichtet, welches dann gegebenenfalls das einzige Einkommen des Versicherten wäre.

Dem Erstaunen folgte Zorn…

Gemäß den Versicherungsvereinbarungen hat die PKV jedoch das Recht, den Versicherten durch einen von ihr zu bestimmenden ärztlichen “Gutachter” nachuntersuchen zu lassen, um festzustellen ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Nachdem im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit von Herrn K. bereits mehrere Nachuntersuchungen von der PKV angordnet wurden, kam es zu einer weiteren Aufforderung der PKV zur Nachuntersuchung zum Zweck der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Man hätte sich binnen drei Tagen zur Terminvereinbarung dort zu melden, da sonst der Anspruch auf weitere Zahlung von Krankentagegeld aufgegeben würde.

Nachdem der Versicherte bedingungsgemäß bei dem von der PKV vorgegebenen Arzt einen Termin vereinbart hatte und dort vorstellig wurde, kam das große Erstaunen, welches dann bald in ohnmächtigen Zorn umschlug…

Der gleiche Arzt hatte bei der vier Wochen vorangegangenen Begutachtung eine Theraphieempfehlung in seinem damaligen Gutachten ausgesprochen, welche gänzlich fehlschlug und zu einer wesentlichen Verstärkung der ohnehin schon starken neuropathischen Schmerzen führte. Dem Arzt wurde das auch klar und deutlich bei dem Begutachtungstermin mitgeteilt. Die Antwort darauf war, dass Schmerzen kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit seien. Damit war die “Begutachtung” beendet. Die PKV hat dann die Zahlung von Krankentagegeld aufgrund dieses “Gefälligkeitsgutachtens” eingestellt.

Die PKV wurde zunächst von Herrn K., um die Zusendung einer Kopie dieses Gutachtens gebeten. Erst nach einem zweiten Anforderungs- schreiben, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass sich der Bearbeiter bei der PKV möglicherweise der Beihilfe zu einer Straftat schuldig machen würde, wurde endlich eine Kopie des Gutachtens an den behandelnden Arzt geschickt. Als Herr K. den Inhalt des “Gutachtens” bei seinem Arzt lesen konnte, war er sich nicht sicher, ob es überhaupt das ihn betreffende Schriftstück sei, nur ein Blick auf die Betreffzeile wo dann sein Name stand, konnte ihn vom Gegenteil überzeugen.

Schamlos wurde “drauflosgelogen”, wie die weitere Therapie vonstatten gehen sollte und welche Medikation wann fortgesetzt und welche beendet werden müsste, usw. Das Lügenmärchen endete mit dem Satz “Der Versicherte wurde vom Ergebnis der Untersuchung informiert!” Die einzige Information die Herr K. bekam, war dass er nicht mehr arbeitsunfähig sei!

Man stelle sich vor: Vier Wochen nach der fehlgeschlagenen empfohlenen Medikation, geht es dem Versicherten schlechter als beim vorangegangenen Termin!

In eben diesem vorigen Gutachten aber wird der Versicherte vom gleichen Arzt als arbeitsunfähig anerkannt! Das kann nicht richtig sein, denkt Herr K., recherchiert in allen möglichen Unterlagen, Gesetzestexten, Gerichtsurteilen, usw. Er kommt schließlich zum Schluss, dass ein Verstoß gegen das eingangs genannte Gesetz vorliegen müsse.

Herr K. hatte angegeben, dass eine objektiv falsche Darstellung der Medikation in dem vom Arzt ausgestellten Gutachten erfolgte. Vom Anzeigenerstatter, der unter anderem an einen schweren diabetischen Polyneuropathie leidet, war die Medikationsumstellung, welche der Gutachter bei der vorhergegangenen Begutachtung empfohlen hatte, in eigener Regie abgebrochen worden, da es zu noch stärkeren neuropathischen Schmerzen kam, als unter der ursprünglichen Medikamenteneinnahme. Dies hatte der Patient bei der Begutachtung auch ausdrücklich zu verstehen gegeben. Dennoch hatte der Arzt in dem von ihm erstellten Gutachten “seine” eigene Version dargestellt, die jeder Aussage des Anzeigeerstatters wiedersprach.

In der Begründung der Ablehnung des Strafantrags heißt es unter anderem “Möglicherweise hat er (der begutachtende Arzt) eine anders lautende Äußerung des Anzeigenerstatters nicht wahrgenommen”. Möglicherweise war der Gutachter gerade in Gedanken mit seinem Honorar beschäftigt, das er von einer bekannten Düsseldorfer Krankenversicherung, welche ihn mit der Erstellung des so genannten Gutachtens beauftragt hatte, bekommen würde. Möglicherweise bekommt er ja auch eine Art Erfolgsprämie für “erfolgreich” begutachtete Versicherte? Möglicherweise ist die Versicherung am Ende, oder muss sparen? Die teure Trikotwerbung für die Profikicker in Gelsenkirchen wurde ja auch schon vor einiger Zeit eingestellt. Nun werden wohl auch die Versicherten dran glauben müssen. Möglicherweise verzichtet man aber nur auf die Trikotwerbung im Tausch gegen kostenlose Gaslieferungen? So ein Riesenbau muss ja geheizt werden und so! Möglicherweise beantragt Herr K. bald Sozialhilfe, damit er seine PKV-Beiträge bezahlen kann!

Kommentare

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  1. nur wenn sowas öffentlich gemacht wird weiss man bescheid…
    es sollten alle mal ihre Gutachter öffentlich machen.

    Vielleicht steckt ja ein System hinterdem ganzen

    würd mich nicht besonders wundern