Allgemeines Gleichstellungsgesetz – das Ende der Diskriminierung?

Ein farbiger LKW-Fahrer hörte eines Tages über Funk, wie sich andere Fahrer über ihn lustig machten. Deutschlandweit konnten alle mithören, wie sie sagten: „Das muss der Affenneger von Böhm sein, der da vorne fährt.“ Er fühlte sich sehr diskriminiert und ging damit zum Chef. Diese Fahrer wurden fristlos entlassen. Für

ewasro.JPGEin farbiger LKW-Fahrer hörte eines Tages über Funk, wie sich andere Fahrer über ihn lustig machten. Deutschlandweit konnten alle mithören, wie sie sagten: „Das muss der Affenneger von Böhm sein, der da vorne fährt.“ Er fühlte sich sehr diskriminiert und ging damit zum Chef. Diese Fahrer wurden fristlos entlassen. Für genau solche Fälle gibt es das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, kurz AGG. Es soll Bürgerinnen und Bürger vor Diskriminierungen schützen, wenn sie zum Beispiel wegen ihrer Hautfarbe, ihres Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieses Gesetz wurde durch EU-Recht erzwungen (EUGleichbUmsG).

AGG-Hopping wird Lukrativ

Nicht immer liegt eine Diskriminierung vor. Einige Bewerber haben sich darauf „spezialisiert“, die Stellenanzeigen zu durchforsten, in denen eventuell gegen das AGG verstoßen wird. Sie bewerben sich etwa auf Stellen, die jeweils auf das andere Geschlecht ausgeschrieben sind und wissen schon vor der Bewerbung, dass sie keine Chance auf den Job haben. Direkt nach der erwarteten Absage verklagen sie die Arbeitgeber auf Schadensersatz. Das scheint zur „lukrativen Geldquelle“ geworden zu sein und richtet bei Arbeitgebern großen finanziellen Schaden an. Um diesem so genannten „Hopping“ zu entgehen, muss der Arbeitgeber sich schützen. Ihm wird geraten, alle Bewerberunterlagen gut aufzuheben und Bewerbungsgespräche nur noch mit Zeugen zu führen. Er sollte alles dokumentieren, damit er bei eventueller Klage abgesichert ist und beweisen kann, dass keine Diskriminierung vorlag.

Ein konkreter Fall, wo zugunsten eines Arbeitgebers entschieden wurde, war eine Entschädigungsklage eines Studenten, der sich auf sieben Stellen derselben Zeitungsausgabe beworben hatte, die nur für Frauen ausgeschrieben waren. Der Kläger hat solche Firmen angeschrieben, wo zu vermuten war, dass der § 611a BGB der jeweiligen Firma nicht bekannt war. Im Streitfall ließen die Indizien nur den Schluss zu, dass der Kläger allein die Zahlung einer Entschädigung bezweckt hatte.

Der Staat hat das Gesetz gemacht- aber nicht für sich selbst

ewtz.jpgMit dem AGG soll auch die Diskriminierung von Homosexuellen verhindert werden. Der Staat verpflichtet Bürger und Bürgerinnen, niemanden aufgrund seiner sexuellen Identität zu diskriminieren. So die Theorie, doch laut LSVD (Lesben und Schwulenverband Deutschland) „hat sich der Staat selbst diese Verpflichtung noch nicht auferlegt.“ „Dieser Widerspruch muss beseitigt werden“, so Christian Weber (LSVD). Etwas ganz Eigenes ist es in den Kirchen. Sie fallen unter die Sonderbereiche des AGG. Das heißt, Kirchen und ihre zugeordneten Betriebe (Caritas, Diakonie usw.) sollen ihre Beschäftigten weiterhin auswählen dürfen.

Schwuler Pfarrer im “Wartestand”

Ganz konkret bedeutet das für den schwulen Pfarrer Ralf Kämpfer aus Beierstedt, dass er sich deswegen seit 2006 im „Wartestand“ befindet, wie es das Landeskirchenamt Braunschweig nennt. Er glaubte sich in einer gesicherten Position und wollte mit seinem Freund in das Pfarrhaus einziehen. Da ein Pfarrer verpflichtet ist, nach dem Kirchenarbeitsgesetz auch seine „privaten Pläne“ der Kirche zu melden, fingen die Probleme an. R.K: “Man darf als evangelischer Pfarrer nicht mit seinem Lebenspartner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Der Grund: die Wohnung eines Pfarrers ist eine Dienstwohnung, da darf das nicht sein, wegen dem “Vorbildcharakter des Pfarrers “. „Vermieter und Arbeitgeber sind eins. Der Arbeitgeber mischt sich ganz unverblümt in das Privatleben seiner Arbeitnehmer ein, bis ins Schlafzimmer.“ Auch bei Hetero-Pfarrern darf eine Frau das Schlafzimmer eines Pfarrers erst betreten, wenn sie den gültigen Trauschein in den Händen hält. Es ist keine Wilde Ehe oder gar „Schlimmeres“ im Pfarrhaus erlaubt, sagt Kämpfer. Das Gesetz geht soweit, dass die Kirche sich sogar ein Mitspracherecht bei der Partnerwahl vorbehält.

Zeitschrift „Respekt!“ des LSVD schreibt über einen Fall

Einen weiteren Fall gab es in Hessen. “Zeitschrift „Respekt!“ des LSVD: „Das katholische Kolpingwerk Diözeseverband Limburg kündigte einem seit 25 Jahren beschäftigten Mitarbeiter fristlos, weil er ein Chatprofil bei Gayromeo.de besaß und als homosexuell geoutet wurde. Rechtsanwalt A. Dittmar aus Darmstadt sagte: „Durch die Absicherung der eigenständigen kirchlichen Rechtsordnung im Grundgesetz kann von den Mitarbeitern besondere Loyalität verlangt werden. Trotzdem muss sich auch die Kirche und ihre Betriebe dem Arbeitsrecht unterwerfen.“

Antidiskriminierungsstelle Hannover

Dr. G. M. Behrendt ist Ansprechpartner der Antidiskriminierungsstelle Hannover

Die Autorin führte ein Interview:

A.R: Ist das Gesetz in Ordnung, wird aber falsch angewendet?
Dr.B: Das Gesetz wird bislang vor allem noch gar nicht angewendet. Es gibt so gut wie keine Urteile nach dem AGG. Grundsätzlich enthält das AGG eine solide Substanz, die auch die vielen Lobbyisten-Angriffe im Gesetzgebungsprozess gut überstanden hat.
A.R: Wer profitiert vom AGG?
Dr.B: Alle Menschen in Deutschland profitieren davon, denn wenn die Menschenwürde auch nur eines einzigen Menschen eingeschränkt oder verletzt werden kann, ohne dass es eine klare Reaktion der Gesellschaft darauf gibt, dann ist die Substanz unserer Demokratie in Gefahr.
A.R: Wem helfen Sie, Herr Dr. Behrendt?
Dr.B: Grundsätzlich können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt, die sich wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion, ihres Geschlechts oder Alters, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt sehen, an mich wenden. Die Antidiskriminierungsstelle hat als kommunale Behörde den Auftrag, sich innerhalb des hannoverschen Stadtgebietes mit institutioneller oder individueller Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund der genannten Gründe zu beschäftigen. Sie versucht darauf hinzuwirken, dass der grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt.
A.R: Wer kann mit Aussicht auf Erfolg bei Ihnen anrufen?
Dr.B: Anrufen und sich über die Möglichkeiten beraten lassen können erst einmal alle. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht in allen Fällen gleich, wenn zum Beispiel eine Straftat mit im Spiel ist, dann geht die Aufklärung über Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht immer vor. Die ADS kann hier nur begleitend helfen.
AR: Können sich Homosexuelle Pfarrer an Sie wenden?
Dr.B: Selbstverständlich können sich auch betroffene Kirchenmitarbeiter/innen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung erleiden, an mich wenden. Wir schauen dann gemeinsam, welche Möglichkeiten das AGG bietet und wo eventuell noch Unterstützung mobilisiert werden kann. Für manche Ratsuchende geht es aber gar nicht vorrangig um Klagemöglichkeiten, sondern um ein offenes Ohr. Noch ist nicht geklärt, ob die Ausnahmebestimmungen zum Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in §9 AGG einen Ausschluss von öffentlich gelebter Homosexualität in kirchlichen Ämtern nicht eventuell doch decken. Ganz aktuell ist dazu eine Musterklage in Hamburg erhoben worden. Scheitert die Klage, könnte Hilfe für Betroffene sich sehr schwierig gestalten.

Bei Diskriminierung helfen folgende Stellen:

Allgemein Hannover Antidiskriminierungsstelle 0511 168 41 235
GuenterMax.Behrendt@hannover-stadt.de
Arbeitgeber www.agg-hopping.de oder Dr. Behrendt
Internet-alle www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de
Bundesministerium www.gesetze-im-internet.de/agg
Homosexuelle (aber auch alle anderen) www.lsvd.de (Bundesweit)

Kommentare

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  1. Es wäre für viele Menschen eine Erleichterung wenn das EU-Gleichstellungsgesetz gerichtlich als höherwertig angesehen wird als die Sonderregeln für Tendenzbetriebe.

    Endlich kann dann so mancher katholischer Arbeitnehmer, seine Zweitwohnung oder in toleranteren Gegenden seine Zweitklingel aufgeben.