Wunschliste zum Jugendstrafvollzug

Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, bedarf es für einen verfassungsmäßigen Jugendstrafvollzug einer gesetzlichen Grundlage. Die Gesetzgebungskompetenz liegt nach der Föderalismusreform bei den Ländern. Daraus resultierend ist ein Entwurf von neun Bundesländern entstanden, der erzieherisch ausgestaltet ist und die besonderen Anforderungen junger Menschen in den Mittelpunkt stellt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der

rtgvrrvc.jpgWie das Bundesverfassungsgericht feststellte, bedarf es für einen verfassungsmäßigen Jugendstrafvollzug einer gesetzlichen Grundlage. Die Gesetzgebungskompetenz liegt nach der Föderalismusreform bei den Ländern. Daraus resultierend ist ein Entwurf von neun Bundesländern entstanden, der erzieherisch ausgestaltet ist und die besonderen Anforderungen junger Menschen in den Mittelpunkt stellt.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Gesetzesentwurf in die richtige Richtung geht, jedoch sind stellenweise Verbesserungen möglich. Hier sollen einzelne Vorschläge entwickelt werden. Bei den folgenden Punkten ist nicht darauf geachtet worden, in welchen Sachzwängen die Entscheidungen entstehen werden. Es sollte als freie Wunschliste betrachtet werden.

Gefangene dazu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen

Die Allgemeinen Vorschriften regeln die Grundzüge des Strafvollzuges. § 2 manifestiert als Vollzugziel, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu leben. Dabei erscheint der Verweis auf das allgemeine Sicherheitsbedürfnis in § 2 S. 2 nicht notwendig, da dies ohnehin staatlicher Auftrag ist. Grundsätzlich sollen generalpräventive Erwägungen zum Ausdruck kommen. Die Allgemeinheit soll vor dem kriminellen Jugendlichen geschützt werden. Dies ist natürlich nachvollziehbar, jedoch ist es ohnehin staatlicher Auftrag die Allgemeinheit vor der Gefahr durch den Einzelnen zu schützen. Gerade im Jugendstrafvollzug sind jedoch spezialpräventive Zielsetzungen von höchster Bedeutung. Der Gefangene ist, wie in § 2 S. 1 beschrieben, zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Ein besonderer Verweis auf die ohnehin verpflichtende schützende Funktion des Strafvollzuges ist deswegen unnötig.

Die Formulierung €žin sozialer Verantwortung€œ zu führen ist eher unglücklich. Die staatliche Eingriffsbefugnis kann sich nur auf solche Bereiche beziehen, in denen der Einzelne Rechte Anderer verletzt oder gefährdet. Da der Strafvollzug die Antwort auf eine Straftat ist, können keine sachfremden Verantwortungen als Ziel beschrieben werden. Dem Einzelnen ist es selbst zu überlassen, welche Rolle und welche Verantwortung er in einer Gesellschaft wahrnehmen möchte, sofern er in der Ausübung seiner Rolle nicht kriminell wird, wobei sich der Verbrechensbegriff auf jedes sozialschädliche Verhalten beziehen muss, ungeachtet seiner rechtlichen Würdigung. Eine besondere Lehre sozialer Pflichten ist nur in sofern denkbar, als dass sie zur Erreichung des eigentlichen Strafziels nötig ist.

Persönlichkeit stärken und zu Selbstverantwortlichkeit erziehen

Prinzipiell müsste ein straffreies Leben Ziel eines Vollzugs sein. Die Entfaltung der Persönlichkeit und das eigenständige Handeln sind zu fördern. Dies würde die erzieherische Funktion des Jugendstrafvollzuges unterstreichen. Jugendkriminalität ist nicht selten direkter, immer jedoch indirekter Ausdruck von mangelnder sozialer Reife. Würde man diese Unreife bezweifeln, verlöre der gesamte Jugendstrafvollzug auch seine Berechtigung. Ihr muss entgegengewirkt werden, indem die Persönlichkeit des Jugendlichen gestärkt und gefestigt wird. Ziel einer erfolgreichen Erziehung muss es sein in den Jugendlichen die Selbstverantwortlichkeit zu stärken.
§ 3 Abs. 1 S. 3 gibt vor, dass die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen geweckt werden soll. Diese Regelung scheint so wesentlich, dass sie einen eigenen Absatz verdient hätte und nicht nur als Anhängsel eines Absatzes im Gesetz gewürdigt wird.
Der Hinweis auf die Belange der Allgemeinheit erscheint in § 3 zu weit, da die Belange der Allgemeinheit sehr weit gefasst sein können. Die Belange der Allgemeinheit können sich nur auf die allgemeine Sicherheit beziehen. Darüber hinausgehende Belange können nicht zum Tragen kommen.

§ 6 enthält eine wichtige Regelung. Dem Gefangenen sind hiernach die Vollzugsmaßnahmen zu erläutern. Ein Jugendlicher kann nur dann einsichtig werden, wenn er die Maßnahme versteht. Dies setzt voraus, dass die Maßnahmen und die eventuellen Alternativen in einer ihm verständlichen und intellektuell zugänglichen Sprache erklärt werden.
In § 8 werden die sozialen Hilfen umschrieben. Der Gefangene wird darin unterstützt, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Der materielle und immaterielle Schaden soll wieder gutgemacht werden. Eine Schuldenregulierung ist herbeizuführen.

Offener oder geschlossener Vollzug?

Der Entwurf in § 13 sieht eine Wahlmöglichkeit zwischen offenem und geschlossenem Vollzug vor. Der stationäre Jugendstrafvollzug ist äußerst umstritten. Das Wegsperren eines Jugendlichen bedeutet auch immer das Abschneiden von seinem persönlichen Umfeld. Erziehung ist jedoch vor allem ein Prozess der Einflussnahme der Umwelt auf den Einzelnen. Somit wird eine soziale Erziehung durch den geschlossenen Vollzug behindert und erschwert. Aus diesem Grund scheint es angemessen, den offenen Vollzug als die Regelform zu normieren. Eine Unterbringung in den geschlossenen Vollzug kann nur dann zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Gefangene dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird.
Zudem sieht der Entwurf auch nicht vor, dass ein Jugendlicher vielleicht selbst lieber im geschlossenen Vollzug untergebracht sein möchte. Dies könnte jedoch insbesondere dann der Fall sein, wenn er sich selbst noch nicht sicher genug fühlt, um den Anforderungen eines offenen Vollzugs zu genügen. Die Vollzugslockerung gem. § 15 ist dann folgerichtig für den offenen Vollzug als Regelform anzupassen.

Sport, Kunst, Kultur als Ventil und Kommunikationsmedium

§ 39 stellt fest, dass dem Sport im Strafvollzug eine besondere Bedeutung zukommt. Es sind hierzu ausreichende Angebote einzurichten. Gleiches muss jedoch auch für den Bereich der Kultur gelten. Durch kreatives Schaffen kann sich der Mensch ausdrücken, entfalten und verwirklichen. Kunst kann für Jugendliche eine Art Ventilfunktion haben und als Kommunikationsmedium fungieren. Deswegen sind kulturelle Angebote im Strafvollzug in besonderer Weise zu fördern. Zudem ist gerade bei Graffiti-Delikten dem Jugendlichen somit auch eine legale Möglichkeit gezeigt sich auszudrücken. § 39 a Kultur: Der Kultur kommt im Strafvollzug eine hohe Bedeutung zu. Sie kann für die Entwicklung von Jugendlichen eine Ausdrucksform einnehmen. Es ist ein ausreichendes Angebot zur kulturellen Entfaltung vorzuhalten. Ehrenamtliche Hilfe kann hierzu in Anspruch genommen werden.

Die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum sind in § 68 umfassend geregelt. Gerade im Jugendstrafvollzug ist es wichtig, den Suchtmittelkonsum unter Kontrolle zu halten. In der Realität ist dies jedoch selten absolut möglich. Aus diesem Grund ist es geboten der Wirklichkeit zu gehorchen und auch die Folgen von Suchtmittelkonsum zu bekämpfen. Diese sind insbesondere bei infektiösen Krankheiten unter Umständen sehr weitreichend. Gerade im Bereich der harten Betäubungsmittel, insbesondere bei Heroin, ist die Verbreitungsgefahr von Aids und Hepatitis sehr groß. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit der Nutzung von desinfizierten Spritzen zu gewährleisten.

Die Zahl der Angestellten einer Anstalt muss gewährleisten, dass eine umfassende Betreuung des Jugendlichen möglich ist. Die Aufgaben in der Anstalt werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Nur ausnahmsweise können diese Aufgaben auch von anderen vertraglich verpflichteten Personen wahrgenommen werden, wenn dies für die Erreichung des Vollzugsziels nicht anders möglich ist. Damit soll vermieden werden, dass der Jugendstrafvollzug schleichend privatisiert wird. Für die Angestellten sind regelmäßige Fortbildungen und eine fachkundige Praxisberatung zu gewährleisten. Es ist im Jugendstrafvollzug besonders wichtig, dass das Personal eine besondere Ausbildung genossen hat. Es sind qualifizierte Menschen notwendig. Eine Unterbesetzung würde dazu führen, dass die Betreuung nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann.

Jugendliche zu partizipativer Mitwirkung ermutigen 

§ 107 regelt die partizipatorischen Möglichkeiten von Jugendlichen. Partizipative Jugendarbeit kann nur dann erfolgreich sein, wenn man Jugendliche bei der Selbstverwaltung fördert und unterstützt. Gefangene sollen zur Mitwirkung ermutigt werden. Zudem würde auf diese Art auch gleichzeitig das Verantwortungsbewusstsein gestärkt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Entwurf sehr stark an den bisherigen Regelungen in den Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug angelehnt ist. Dennoch sind viele gute Ansätze im Entwurf erkennbar. An einigen Stellen scheint er zu oberflächlich zu sein, was aber für ein Gesetz in dieser Art nicht unbedingt schlecht sein muss. Es ist wichtig, dass die Strafanstalten auch Freiraum haben, um eigene pädagogische Konzepte zu verwirklichen.
Sicherlich bleibt vieles als Wunsch auf einer Wunschliste, jedoch besteht die Hoffnung, dass das Gesetz auch weiterhin durch das Engagement innerhalb der Strafanstalten mit Leben gefüllt wird.


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