BGH kritisiert Landgericht Hannover – notorischer Straftäter kommt frei

Wenn der 2007 wieder aus dem Gefängnis kommt, darf er seine Freiheit genießen, hat das Landgericht Hannover 1993 entschieden, den schließen wir gleich wieder weg, urteilte das Landgericht 2007 (Az 58 a/5/06), als sich für den 60-Jährigen das Gefängnistor üffnen sollte. So geht es nicht, entschied am Freitag (19. Oktober)

jzst.jpgWenn der 2007 wieder aus dem Gefängnis kommt, darf er seine Freiheit genießen, hat das Landgericht Hannover 1993 entschieden, den schließen wir gleich wieder weg, urteilte das Landgericht 2007 (Az 58 a/5/06), als sich für den 60-Jährigen das Gefängnistor üffnen sollte. So geht es nicht, entschied am Freitag (19. Oktober) der Bundesgerichtshof. Wenn Richter zu der Einsicht gelangen, dass sie falsch gehandelt haben, ist dennoch an dieser falschen Entscheidung nicht zu rütteln.

Schon als junger Mann hat dieser Niedersachse vor nichts zurückgeschreckt, nicht vor Gewalt, nicht vor Raub und Diebstahl. Als er in den 90er Jahren wieder einmal aus dem Gefängnis kam, wurde er sofort wieder rückfällig. Deswegen ließ ihn das Landgericht Hannover im Jahre 1993 für 14 Jahre einsperren, es sprach sich aber gegen eine anschließende Sicherheitsverwahrung aus. Doch am 18. Mai 2007 entschied dieses Gericht anders.

Schwer verständliche Entscheidung

Diese Entscheidung konnte keinen Bestand haben“, urteilte der Bundesgerichtshof. Denn: “Es spricht viel dafür, dass die damalige Entscheidung, mit der ein Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten verneint wurde, falsch war. Angesichts seiner Vorstrafen und der raschen Abfolge der früheren schweren Taten auch unmittelbar nach der Haftentlassung ist sie jedenfalls schwer verständlich.”

Dieser unbeblümten Kritik am Landgericht Hannover folgte die hüchstrichterliche Erkenntnis: “Der Verurteilte muss entlassen werden, selbst wenn von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht.” Richter dürften sich nicht nachträglich für eine Sicherheitsverwahrung aussprechen, weil sie fehlerhafte Entscheidungen korriegieren wollen. Das sei ungesetzlich, denn: “Zwingende gesetzliche Voraussetzung ist, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind.” Auf Tatsachen, die dem Landgericht Hannover schon 1993 hätten bekannt sein müssen, dürfe sich eine solche Entscheidung jedenfalls nicht stützen.

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