Hartmut Mehdorn hatte sich vermutlich das Ganze anders vorgestellt. Mit dem raschen Tarifabschluss mit den beiden anderen großen Bahngewerkschaften Transnet und GDBA sollte Druck auf die GDL ausgeübt werden, sich diesen Tarifabschlüssen anzuschließen. Das Ziel des Bahnvorstands ist ja, die Tarifeinheit bei den Bahnbediensteten zu wahren. Diese Rechnung ist jedoch nicht aufgegangen. Hierdurch hat die Bahn AG die Müglichkeit der Aussperrung sämtlicher Bahnbediensteter verloren.
Die Folge: Die Lokführer der GDL künnen streiken, ohne dass den anderen Bahnbediensteten finanzielle Nachteile entstehen. Dadurch lässt sich der Streik der Lokführer lang ausdehnen, ohne die Streikkasse erheblich zu belasten sowie den Unmut der anderen Bahnbediensteten aus den anderen Gewerkschaften zu riskieren. Dies führt zunehmend zu hohen finanziellen Verlusten der Bahn.
Einstweilige Verfügungen haben zwiespältige Wirkungen
Die Bahn AG hat mit ihren juristischen Schritten in Form von einstweiligen Verfügungen sich selbst keinen Gefallen getan. War zuvor die GDL auf einen kurzen offiziellen Streik mit einem raschen Verhandlungsergebnis interessiert, so hat die Entscheidung der Gerichte genau das Gegenteil bewirkt. Nun sind die Lokführer der GDL zwar vorübergehend gezwungen den Fern- und Güterverkehr unangetastet zu lassen, aber es hat auch zur Folge gehabt, dass sie nun taktisch sehr kurzfristig Streiks im Regional- und S-Bahnverkehr organisiert. Diese Form eines ad-hoc Streiks hat aber zur Folge, dass die Bahn ständig gezwungen ist einen Bereitschaftsdienst für den Fall müglicher Streiks zu planen. Die Ankündigungen und Absage von Streikterminen dürfte das Bahnpersonal zunehmend zermürben. Zugleich schafft die Option punktueller Streiks im Regionalverkehr günstige Voraussetzungen die Streikkasse der GDL zu schonen. Letztendlich erhalten ja auch die streikenden Lokführer für die Zeiten an denen sie Dienst tun weiterhin ihr Gehalt. Mithin muss die Gewerkschaft auch nur die Ausfälle für die Streikzeiten den organisierten Mitgliedern der GDL ersetzten. Dies sind jedoch deutlich geringere Kosten als es ein großer Streik zur Folge hätte.
Der Kampf um die Öffentliche Meinung
Der Kalkül, dass die üffentliche Meinung sich rasch gegen die streikenden Lokführer richten würde und diese zum Einlenken bewegen würde, ist ebenfalls nicht aufgegangen. Da die Bahn nach eigenen Angaben den Verkehr zu rund zwei Dritteln auch während der Lokführerstreiks der GDL aufrechterhalten kann, ist die Wirkung auf die davon betroffenen Bahnkunden ebenfalls begrenzt. Es ist zwar unbequem aber nicht katastrophal. Unter diesen Umständen zeigt sich, dass es nur ein langsamer Prozess ist die üffentliche Meinung gegen die GDL zu mobilisieren. Auch dies hatte man sich offensichtlich bei der Bahn AG anders vorgestellt.
Welche Perspektiven folgen daraus?
Derzeit bleibt offen, ob es der Bahn AG gelingt, dass Streikrecht der Lokführer der GDL aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der wirtschaftlichen Folgen, für das Unternehmen rechtswirksam auf Dauer zu verhindern. Ein solches Urteil wäre ein tiefer Einschnitt in die Verfassung, die das Streikrecht letztendlich garantiert. Entsprechende Bedenken sind ja bereits auch von Verfassungsrechtlern geltend gemacht worden. Würde es der GDL jedoch im Rechtsstreit gelingen das Streikrecht in letzter Instanz als rechtmäßig bescheinigt zu bekommen, dann wären die einstweiligen Verfügungen ein Phyrrussieg gewesen. Durch den hierdurch in Gang gesetzten Prozess der ad-hoc Streiks ist jetzt eine streikerfahrene Gewerkschaft entstanden, die das Potential einer solchen Taktik erst hierdurch erkannt hat.
Am Ende sollte man darüber hinaus erwarten, dass die GDL durchaus Erfolg mit ihren Bemühungen haben künnte, einen eigenständigen Tarifvertrag mit der Bahn AG durchzusetzen. Damit wäre letztere aber mit ihrem Versuch, die Tarifeinheit bei den Bahnbediensten zu erhalten, gescheitert. Keine günstige Aussicht für künftige Tarifkonflikte.
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