Grundsatzfrage Kindeswohl?

Was, so werden sich vornehmlich “ehemalige” Väter nun fragen, bedeutet denn nun Kindeswohl wirklich? Was, so wird man weiter sinnieren, bedeutet Sorge, Sorgerecht und gemeinsame Sorge? Alles Fragen die uns das Gesetz sehr wohl fast bis ins Detail vorträgt. Aber eben auch nur fast und in großen Teilen sehr umstritten

famsi.jpgWas, so werden sich vornehmlich “ehemalige” Väter nun fragen, bedeutet denn nun Kindeswohl wirklich? Was, so wird man weiter sinnieren, bedeutet Sorge, Sorgerecht und gemeinsame Sorge? Alles Fragen die uns das Gesetz sehr wohl fast bis ins Detail vorträgt. Aber eben auch nur fast und in großen Teilen sehr umstritten und schwammig, offen für viele individuelle Interpretationen.

Ehemalige Väter deshalb, weil sich ein Großteil der sich gerne kümmern wollenden Väter, schlichtweg systematisch aus dem Leben der Kinder ausgeschlossen fühlen.

Eben wie ein Vater welcher, so gerne er auch möchte, keiner mehr sein darf. Jedenfalls was die emotionale und erzieherische Ebene angeht. Finanziell strickt man hier zumeist mit heißerer Nadel. Nun darf man an dieser Stelle auch nicht den kleinen Teil Mütter vergessen, welchen es ebenso ergeht.

Die Definition über die gemeinsame Sorge für ein oder mehrere Kinder, ist dem gemeinen Volk zum größten Teil sicherlich klar. Es sollte bedeuten, dass die Menschen, welche ein Kind gezeugt und dann in diese Welt gesetzt haben, auch dafür Sorge zu tragen haben, dass es diesem kleinen Menschen gut geht und an nichts mangelt. Schaden so gut es eben geht von ihm fern zu halten und es auf sein hoffentlich langes Leben vorzubereiten. Nach bestem Wissen und Gewissen. Dies ist nicht nur eine Pflicht, sondern vor allem sollte es ein Recht sein.
Nicht nur für beide Elternteile gleichermaßen, sondern in erster Linie als Kindesrecht verstanden. Zumindest so lange, bis dieser Mensch selbst für sich entscheiden und sorgen kann.

Selbstverständlich geht es dabei um finanzielle, als auch um emotionale Dinge. Wichtige Entscheidungen sind zu treffen, die eben ein Kind aufgrund seiner mangelnden Lebenserfahrung für sich selbst noch nicht entscheiden und treffen kann. Fragen, welche Schule zu besuchen ist, welche Kleidung an welchem Tag zu tragen ist und das Wissen zu vermitteln, dass man nur bei Grün über die Straße darf.

Diese Sorgen sollten zum Wohl des Kindes stets von beiden Elternteilen getragen werden.

Innerhalb einer funktionierenden Ehe und/oder Familie sicher auch kein Problem. Doch was, wenn es zu einer Trennung kommt? Wie wird die Sorge dann geteilt? Man unterscheidet zunächst eheliche und uneheliche Kinder. Auch wenn es gesetzlich anders geregelt ist und es in Artikel 6 Abs. 5 GG heißt: “Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.”

Was so viel heißt wie: Alle Kinder sind gleich zu behandeln, egal ob ehelich geboren oder nicht. Schon bei der Geburt aber wird ein Kind mit diesen Merkmalen stigmatisiert. Außerehelich geborene, haben kein vom Gesetz gegebenes Recht, auf die Sorge beider Elternteile. Vielmehr ist es so, dass ein gemeinsames Sorgerecht, erst beantragt werden muss. Denn zunächst erhält automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht des Kindes. Auch dann, wenn der Vater bekannt ist und sich zur Vaterschaft bekennt. Seit dem 1.7.1998 allerdings kann man sich recht einfach, auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen. Voraussetzung ist eine übereinstimmende, vom Jugendamt oder notariell beglaubigte Erklärung der Eltern. Eheliche Kinder hingegen unterliegen bei Geburt dem gemeinsamen Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht gilt auch über eine Trennung der Eltern hinaus und muss nicht wieder erneut beantragt oder geregelt werden. Das alleinige Sorgerecht muss allerdings von dem jeweiligen Elternteil beantragt und gegebenenfalls gerichtlich erstritten werden.

Ein Grundsatz in Deutschland lautet:”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” Artikel 3 Abs 1 GG. Auf uneheliche Kinder scheint dies nicht zu zutreffen. Dort sieht die Realität meist vollkommen anders aus. Bei Trennungskindern steht nurmehr der finanzielle Aspekt und weniger das emotionale im Vordergrund. Selbst wenn man sich wie etwa 85 Prozent der getrennt lebenden Eltern auf ein gemeinsames Sorgerecht geeinigt hat.

Denn Dinge wie Besuchszeiten sind mehr als dürftig geregelt. So heißt es im Gesetz:” Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB)”. Das bedeutet, dass dem Elternteil, welcher nicht binnen der Kindesfamilie lebt, ein regelmäßiges Besuchsrecht einzuräumen ist. Regelmäßig kann auch alle zwei Monate bedeuten. Solange man auch darüber suchen mag, es finden sich keine genauen Zeitangaben oder Werte im Gesetz. Lediglich von einem angemessenen Besuchsrecht ist die Rede. In der Regel wird von einem 14-tägigen Besuchsrecht ausgegangen. Sehr wohl jedoch, ist eine so genannte Düsseldorfer Tabelle zu finden, welche genauestens Aufschluss darüber gibt, wie viel an Unterhalt denn nun den Kindern, über den mit den Kindern lebenden Elternteil zu entrichten ist. Wenngleich diese Tabelle keine gesetzliche Grundlage besitzt und lediglich Richtwerte angibt, welche als unverbindlich zu betrachten sind. So soll eine Elternteil welcher nicht bei den Kindern lebt, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1300 bis 1500 Euro, seinem Kind im Alter von sechs bis elf Jahren einen Unterhalt von mindestens 245 Euro pro Monat leisten. Dann allerdings wird nicht mehr zwischen unehelich und ehelich unterschieden. Hier scheint dann auch wieder Artikel 6 Abs. 5 GG zu greifen. Dabei geht es nur noch um den tatsächlichen, also biologischen Elternteil und finanzielle Regelungen. Dies eben auch unabhängig vom Sorgerechtsverhältnis. Die Art der Unterhaltsgewährung ist in §1612 BGB geregelt.

Also sind dann wohl manche Kinder gleicher als andere.

Auch hier scheint der Gleichheitsgrundsatz zu wanken. Denn ein Kind gleichen Alters (wie oben), dessen zum Unterhalt verpflichteter, getrennt lebender Elternteil 1900 bis 2100 Euro netto verdient, hat einen Anspruch auf 314 Euro pro Monat (Stand d. Tabelle 1.7.2007).

Somit steht also fest, dass ein Kind, dessen getrennt lebender Elternteil weniger verdient, auch weniger Ansprüche hat. Es womöglich auch weniger Lebensmittel benötigt oder sich eben anderweitig einzuschränken hat. Nun gut, man kann gerne über dieses Thema streiten. Diese Regelung, also die der verdienstabhängigen Unterhaltsverpflichtung, soll im Grunde die Situation des noch Zusammenlebens simulieren. Was übertragen so viel heißt wie: Wenn die Eltern noch zusammen lebten, würde das Kind eben auch abhängig vom Verdienst der Eltern leben müssen. Aber wenn die Eltern noch zusammen lebten, bräuchte es auch eine solche Regelung nicht und vor allem würden dann beide Elternteile ihre Kinder regelmäßig, im besten Falle täglich mehrere Stunden sehen und Zeit mit ihnen verbringen und noch viel wichtiger, Sorge tragen können. Dies allerdings steht auf einem anderen, einem noch nicht geschriebenen Blatt. Denn eine emotional abhängige, den täglichen Planungen des mit den Kindern lebenden Elternteils übergeordnete Düsseldorfer Tabelle zu Regelung der Besuchsrechte existiert bislang, wenn auch dringend notwendig, nicht. Hier herrscht immer noch der reine Willkürvorsatz. Hilfe findet man hierzu in der Regel beim zuständigen Jugendamt, welches im Falle der Uneinigkeit Besuchszeiten auch vorschreiben kann.

Das gemeinsame Sorgerecht sieht vor, dass der “außenstehende” Elternteil über wichtige Entscheidungen zu informieren ist, bzw. er diese Entscheidungen mit zu tragen hat. Was zum Beispiel bei der Zustimmung zu planbaren Routineoperationen oder bei der Schulwahl Anwendung findet. Tatsächlich kann man jedoch in einschlägigen Internetforen lesen, dass dem oft nicht so ist. Vor allem Väter fühlen sich regelrecht denunziert. Doch die “Dinge des alltäglichen Lebens” sind von dem Elternteil alleine zu bestimmen, bei welchem die Kinder leben. Nun gut, dass man sicherlich nicht um jedes Stück Brot oder Wurst welche das Kind zu sich nimmt eine Grundrechtsdiskussion entfachen muss, ist sicher klar. Doch was ist mit der Freizeitgestaltung oder religiösen Entwicklung eines Kindes. Dies sind auch Dinge des täglichen Lebens und unterliegen somit nicht der gemeinsamen Sorge. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann bezüglich Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig so entscheiden, wie er es für das Kind am besten hält. Dagegen werden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung von beiden Elternteilen zusammen entschieden. Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes sind z.B. Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.

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  1. Die Deutsche Verfassung: Ein Irrtum in allen Belangen
    oder
    Was ist die Meinung eines 16 Jährigen Jugendlichen in diesem Land wert?

    Eine wahre Begebenheit:

    Ein 16 Jähriger Jugendlicher, der bei seiner Mutter und seinem Stiefvater
    lebt und dort nur Probleme hat, entschließt sich, zu seinem Vater zu ziehen.

    Soweit eine vernünftige Lösung, denkt man.

    Der Staat sieht dies anders:
    Laut Deutscher Verfassung ist das Persönlichkeitsrecht unantastbar.
    Aber nur das der Mutter. Solang die Mutter das alleinige Sorgerecht besitzt,
    ist der Wille des Kindes irrelevant. Die Mutter besitzt damit einen
    Freifahrt-Schein.
    Das Entziehen des Sorgerechts ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
    der Mutter.
    Laut Verfassung sind aber alle Menschen gleich vor dem Gesetz. Anscheind
    zählen Jugendliche nicht zu dieser Gattung.
    Trotz suizidalen Verhaltens und Borderline Syndrom entschied das Bremer
    Familiengericht, dass der Jugendliche wieder zurück zu seiner Mutter muss.
    Ein Hoch auf die Deutsche Verfassung, wo Mensch nicht gleich Mensch ist.
    Alle Menschen sind gleich … manche sind gleicher?