Kontrolle der jugendlichen Sexualität im Namen des Jugendschutzes

Am 11.12.2007 wurde im Deutschen Bundestag eine von der Justizministerin eingebrachte Strafrechtsänderung zurückgestellt, die in der vorgeschlagenen Form die Republik um mehr als 100 Jahre zurückgeworfen hätte. Deklariert war die Änderung als Anpassung an eine EU-Rahmenrichtlinie, die das löbliche Ziel verfolgen sollte, beim Schutz junger Menschen vor sexueller Ausbeutung Jugendliche

kuss.jpgAm 11.12.2007 wurde im Deutschen Bundestag eine von der Justizministerin eingebrachte Strafrechtsänderung zurückgestellt, die in der vorgeschlagenen Form die Republik um mehr als 100 Jahre zurückgeworfen hätte. Deklariert war die Änderung als Anpassung an eine EU-Rahmenrichtlinie, die das löbliche Ziel verfolgen sollte, beim Schutz junger Menschen vor sexueller Ausbeutung Jugendliche den Kindern gleich zu stellen. Was das Ministerium aus dieser Aufgabe machte, rief heftige Kritik auf den Plan. Die Diskussion ist nachzulesen unter: spiegel.de und zeit.de.

Leider krankt die Diskussion im Blätterwald daran, dass niemand den Wortlaut des neuen Gesetzes kennt.

Dabei macht die spaßige Rede unter Juristen “Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung” sehr viel Sinn. Allein G.Flegel ist unter flegel-g.de so freundlich gewesen, den alten und den neuen Text gegenüber zu stellen. Die ganze Brisanz steckt in ganz wenigen Sätzen, die man unbedingt kennen sollte, um das Ausmaß des Wahnsinns selbst leicht ermessen zu können und zu verstehen, was die Dementis von Frau Zypries, dass doch niemand überfordert werde, bedeuten.

Die weggefallenen Wörter und Sätze sind durchgestrichen, die neuen stehen in Anführungszeichen:

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren “Wer eine Person unter achtzehn Jahren” dadurch mißbraucht, daß sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

“(3) Der Versuch ist strafbar.”

(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

“§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften”.

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften)

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen kinder- und jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Man kann nun ein spannendes Gesellschaftsspiel daraus machen, welche Personen nach der Neuregelung Täter sein können und wer Opfer und welche Handlungen eine Bestrafung nach sich ziehen. Wichtigste Erkenntnis ist, dass der Missbrauchstatbestand des § 182 StGB nicht mehr allein gegen Erwachsene gerichtet ist, sondern gegen alle strafmündigen Bürger, also jeden Menschen der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ganz unbezweifelbar muss daher ein 14-Jähriger bestraft werden, der einer 17-Jährigen Geld gibt, damit sie eine sexuelle Handlung an ihm vornimmt oder sich von ihm gefallen lässt.

Sieh mal da: Petting unter jungen Leuten ist strafbar, sobald ein Entgelt im Spiel ist!

Und zwar ist einer des anderen Täter und Opfer zugleich. Eine strafbefreiende Einwilligung gibt es dabei nicht. Aber schon ein Zungenkuss kann eine sexuelle Handlung sein, vgl. unter praxis-jugendarbeit.de.

Ganz in diesem Sinne sind Kinder und Jugendliche in jedweder Konstellation Täter und zugleich Opfer beim Umgang mit jugendgefährdenden Schriften nach dem neuen 184b STGB, wenn sie sich in als sexuell erstandener Pose aufnehmen und die Fotos unter sich austauschen. Schlicht absurd!

Welcher Fundamentalist im Justizministerium dies ausgetüftelt hat, weiß man nicht. Dort wird man aber wissen, dass die Amerikaner, die solche verqueren Rechtsvorschriften zuhauf haben, vor ihren Gerichten tausendfach Handlungen aburteilen, die wir im bis dahin liberalen Europa für entweder natürlich oder zumindest harmlos halten. Will den wirklich einer unserer Volksvertreter im Bundestag die üblichen Doktorspielchen der jungen Leute oder was sie sonst so treiben, um dem Geheimnis der Sexualität auf die Spur zu kommen, vor den Strafrichter bringen?

Karl Weiss hat auf der Seite oraclesyndicate.twoday.net die unsägliche Unterdrückung der sexuellen Antriebe der jungen Leute in den USA durch solches Sexualstrafrecht ausführlich dargelegt. Wenn wir uns an solche evangelikalen Repressionen anhängen wollen, können wir auch ein staatliches Register aller “Sittenstrolche”, der “Sexual Offenders” einführen, wie es das schon in 25 der 50 Staaten der USA gibt. Teilweise macht sich jemand, der sich in der Jugend mal einen Film beschafft hat, der wirklichkeitsnah einen Sexualakt zwischen 17-jährigen Eheleuten zeigt – auch wenn sie älter aussehen, weil nur die Tatsache der Jugendlichkeit zählt! – erneut strafbar, wenn er einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich anzeigt. Denn jeder soll jederzeit in dem öffentlichen Register überprüfen können, ob sich nicht in seiner Nachbarschaft ein Unhold befindet.

Sagen Sie nicht, dass so etwas bei uns undenkbar wäre.

Wir können gar nicht utopisch genug denken, wenn es darum geht, was die heutigen Staatslenker alles ersinnen, um die Bevölkerung unter ihre Kontrolle zu bringen. Bestes Beispiel ist die schrankenlos Speicherung aller persönlichen Daten. 1984 war gestern, Schäuble ist heute.

Die jetzt zwar aufgehaltene aber noch immer zur Diskussion anstehende Strafrechtsänderung vergreift sich an den Seelen unserer jungen Leute. In der Zeit der Pubertät werden sie von der Natur sexuell geweckt. Von Sexualhormonen überschwemmt drängen sie auf erste sexuelle Erfahrungen. Die Novelle, die eigentlich allein die Prostitution auch bei Jugendlichen eindämmen sollte, schüttet das Kind mit dem Bades aus, indem sie jede Annäherung der jungen Menschen an das Thema kriminalisiert.

Kommentare

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  1. Hallo Herr Ehlers,

    Sie beziehen sich in ihrem Artikel auf einen “G. Flegel”.

    Korrekt heißt er jedoch Gert Flegelskamp!

    Ansonsten guter Artikel, den hoffentlich möglichst viele lesen werden.

    Besten Gruß