“Nach einem Gesetz, das CDU, CSU und SPD am 9. November 2007 gegen die Stimmen von FDP, Grüne und Linke beschlossen haben, soll ab 2008 nachvollziehbar werden, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. Anonymisierungsdienste sollen verboten werden.” Mit diesen klaren knappen Worten leitet der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
(AK Vorrat) seine Kurzinformation über den geschichtlich gefährlichsten Angriff des deutschen Staates in die in Jahrhunderten hart erkämpften bürgerlichen Freiheitsrechte ein, siehe
vorratsdatenspeicherung.de.
Die AK Vorrat stellt auf ihrer höchst informativen Homepage die an den Haaren herbeigezogenen Argumente der Befürworter dieser totalen Erfassung aller Kommunikationsinhalte der Bürger den eindeutigen Argumenten der Gegner gegenüber, zum Beispiel dass die Bekämpfung des Terrors mit dieser Maßnahme nicht wirklich verbessert wird.
Versteckspiel vor der Spionage des Staates
Die Sinnhaftigkeit dieser Machenschaften wird zu Recht hinterfragt. Vorrangig ist das Vorgehen des deutschen Staates, ab dem 1.1.2008 schrittweise jeweils für sechs Monate jede Kommunikation der Bürger
des Landes miteinander und mit Dritten auszuspionieren und für den
Zugriff des Staates zu sichern, aber ein immens wichtiges Rechtsproblem. Zwar sollen die gespeicherten Daten dann nur nach Prüfung durch einen unabhängigen Richter abgerufen werden dürfen. Eine unbefangene Kommunikation ist danach aber in Deutschland nicht mehr möglich. Niemand weiß, ob seine Lebensäußerungen nicht in einem ihm fremden Zusammenhang, auch der Begehung von nicht ganz so schweren Straftaten Dritter, dem Gericht und Verwaltungsorganen des Staates bekannt werden. Dies ist das Ende des unbefangenen sozialen Umgangs miteinander!
Der nächste Schritt ist das Abhören und Filmen in allen privaten und öffentlichen Räumen. Bevor es so weit ist, werden wir, wenn Big Brother auch im Zweifelsfall nicht hören soll, was wir über ihn denken, wie Opfer von Spionage bei allen unseren Lautäußerungen bedenken müssen, ob die moderne Kommunikation beteiligt ist oder ob niemand mithören kann. Wir werden wohl mehr im Park spazieren gehen müssen, um uns frei von Mithörern zu fühlen. Die wirklichen Bösewichter werden das so gründlich tun, dass die ganze Aktion ihnen gleich sein kann. Die meist unbedarften Normalbürger aber sind nicht bereit sich ständig mal so und mal anders zu äußern. Sie sind die wirklichen Opfer dieses Vorgehens.
Deutsche Gefolgschaft im “Krieg gegen den Terror”
Gegen die Opposition und die frühere allgemeine politische Meinung haben CDU/CSU und SPD sich erstmals im Frühjahr 2006 für die
Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Es ist unübersehbar, dass
diese politische Wende ganz in das amerikanische Konzept des auf Fehlinformationen und Täuschungen aufgebauten “Krieges gegen den Terror” passt. Vor dort her scheint ein zumindest scheinbar unerträglicher Druck auf die Entscheidungsträger im Bund zu wirken.
Wir sollten es wörtlich nehmen, dass Joschka Fscher gesagt hat, dass er nach seinem Dienstantritt als deutscher Außenminister erst einmal
“zum Befehlsempfang” nach Washington reisen musste. Frau Merkel konnte so nicht überrascht werden, weil sie ja schon zur Instruktion
drüben war, als noch ganz ungewiss war, ob sie ins Amt kommen würde.
Blindes Vorgehen nach der Art eines Staatsstreichs
Wie wenig die Vorratsdatenspeicherung noch deutsche Politik ist, erkennt man auf einen Blick in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Frau Zypries unkt zwar, dass das Gesetz
mit der Verfassung im Einklang stünde. Das kann aber kein Mensch mit gesunden Sinnen im Justizministerium und auch sie selbst nicht wirklich meinen. Denn das Bundesverfassungsgericht, das allein die
Kompetenz zur Entscheidung dieser Frage hat, hat sich wiederholt für
die Geltung eines grundrechtsgleichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausgesprochen, so im Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83- in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden … unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369), siehe datenschutz-berlin.de.
Die in genannter Quelle nachlesbaren entscheidenden Sätze aus dem langen Urteil lauten:
“Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient – neben speziellen Freiheitsverbürgungen – das in Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfaßt – wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] – Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] – Scheidungsakten; 32, 373 [379] – Arztkartei; 35, 202 [220] – Lebach; 44, 353 [372 f.] – Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist – auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] – Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] – Gegendarstellung).”
Ferner: Individuelle Selbstbestimmung setzt aber – auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien – voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
“Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.”
Bestätigt wurde diese Rechtsprechung des höchsten deutschen Gericht im Fall der Zurückweisung der Rasterfahndung in NRW und der Begrenzung des “Großen Lauschangriffs”, BVerfGE 109, 279, vgl. auch hier.
Denken denn die Macher der Großen Koalition, dass das Bundesverfassungsgericht eine so bedeutende und jedem Menschen einleuchtende Linie der Rechtsprechung aufgibt, damit die rechtsvergessene Große Koalition sich dem Diktat des Großen Bruders jenseits des Atlantik unterwerfen kann? Dieses Gesetz ist eine
solche Zumutung, dass es eher zu einem Staatsstreich taugen würde,
wenn es nicht so hilflos wäre.
Drohende Abkehr der freiheitsliebenden Bürger
So wie damals wegen der Wahl Willy Brandts als ersten sozialdemokratischen Bundeskanzler eine Reihe Begüterter die Bundesrepublik verließen, wird es einen Exodus aus der Bundesrepublik geben, wenn die Vorratsdatenspeicherung nicht vom Gericht gekippt wird. Diesmal wenden sich aber nicht allein die Reichen ab, sondern die freiheitsliebende Intelligenz aus allen Schichten des Landes. Wer das ständige inhaltslose Gewäsch und die Selbstbweihräucherung unserer gewählten Amtsträger noch hat hinnehmen können, sucht den Ausweg, wenn er dann noch täglich durchleuchtet und abgeklopft wird.
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Sehr schöner Artikel. Finde es wirklich krass, was hier in Deutschland vor sich geht. Das traurige daran ist, dass nur die Wenigsten sich dieser Problematik überhaupt bewusst sind.