Die Diskussion um die Besetzung des Präsidentenpostens des Bundesverfassungsgerichtes schlägt neue Wellen. Horst Dreier, ein profilierter Staatsrechtler und Grundgesetzkommentator, wurde von der SPD – beziehungsweise von den vorgeschlagenden Ministerpräsidenten – ins Spiel gebracht. Selten wurde über die Besetzung eines Richterpostens des höchsten deutschen Gerichtes so vehement diskutiert.
Angeführt wird dabei, dass Horst Dreier in seinem Grundgesetzkommentar eine mögliche Pflichtenkollision der Würde des Täters in der Abwägung mit der Würde des Opfers aufzeigt. Damit hat er den aktuellen Streitstand auch deutlich gemacht. Dies ist die Aufgabe eines Kommentators. Ein Kommentar muss einen Überblick darüber liefern, welche Rechtsansichten vertreten werden. Wenn nun so getan wird, als sei das, was Horst Dreier veröffentlicht hat – nämlich die Benennung eines Streitstandes – völlig unverständlichen, dann scheint das auf dem ersten Blick richtig zu sein. Dennoch gibt es eine nicht zu unterschätzende Rechtsauffassung, die das anders sieht. Diese ist jedenfalls in einem Kommentar entsprechend auszuführen. Zudem ist es völlig unverständlichen, dass nicht die gleichen Bedenken hochkamen, als verschiedene führende Politiker sich für die Einführung von Folter unter bestimmten Bedingungen ausgesprochen haben.
Es ist für einen Laien schwer zu bewerten, welche fachliche Qualifikation Horst Dreier für das Amt mitbringt.
Jedoch darf man hier die Aufgabe des Gerichtes nicht verwechseln. Das Gericht ist kein Gesetzgeber. Das Gericht legt lediglich Gesetze aus! Daran ändert auch nichts die doppelte Funktionalität des Bundesverfassungsgerichtes! Das Bundesverfassungsgericht hat letztendlich lediglich die Möglichkeit Normen zu verwerfen. Nicht jedoch kann es selbst als Gesetzgeber fungieren. Es bleibt daran gebunden, die vom Gesetzgeber geschaffenen Normen entsprechend auszulegen. Wenn der Gesetzgeber/Verfassungsgeber also der Auffassung ist, dass Folter – über die Regelungen der EMRK – verboten werden muss, dann hat er die entsprechenden Regelungen zu schaffen.
In der Diskussion habe ich jedoch nicht gehört, dass irgend ein Politiker erwogen hat das Folterverbot ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen. Hier wäre der vom Souverän gewählte legislative Auftrag des Parlamentes zu sehen.
Um das noch einmal deutlich zu machen: Nicht das Gericht ist in der Pflicht Normen zu schaffen, sondern der Gesetzgeber.Wenn man politisch der Meinung ist, dass eine Norm nicht richtig ist oder von der Rechtsprechung/Rechtswissenschaft falsch ausgelegt wird, dann kann die Konsequenz nur lauten das Gesetz an dem politischen Willen anzuknüpfen.
Leider scheint mir hier der politische Wille zu fehlen: Der ein oder andere Innenminister würde sie sicherlich an einer Teilerlaubnis zum Foltern sehr erfreuen. Dennoch muss es deutlich sein: Folter ist in Deutschland nicht nur verboten, sondern auch politisch nicht gewollt. Die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf Seiten des Gerichtes ist ein typisches Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich seiner eigenen Zuständigkeit und Verantwortung nach und nach entzieht. Dieses Phänomen ist in den letzten Jahren bereits an vielen Stellen deutlich geworden. Beispielsweise durch die Schaffung etlicher – zum Teil später vom Bundesverfassungsgericht verworfener – unbestimmter Rechtsbegriffe. Wenn jetzt ein Politiker – aus einer Partei, deren Führungspersonen immer wieder auch die Möglichkeit des organisierten Verfassungsbruches in Betracht gezogen haben – behauptet, Horst Dreier würde eine völlig abwegige Position vertreten, dann ist dem nur bedingt zuzustimmen. Im Vergleich zu manchen politischen Führungspersonen hat Horst Dreier lediglich auf ein Rechtsstreit hingewiesen, wie es in einem Kommentar eben auch üblich ist.
Selbst wenn Dreier diese Position vertreten sollte, ist er in seiner Funktion als Richter an das Gesetz gebunden. Und in dieser Funktion ist der Gesetzgeber auch sein Auftraggeber. Er schafft die Grundlage auf der der Richter handelt. Der Richter kann seine eigene Meinung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausleben. In seiner Funktion ist der streng – grundgesetzlich – an Recht und Gesetz gebunden. Dies unterscheidet ihn insofern vom Politiker, der an das Gesetz nur insoweit gebunden ist, insofern er ist nicht ändern kann.
Damit dieser Beitrages nicht falsch verstanden wird: Dies ist keine Lobrede auf Prof. Horst Dreier. Dieser ist dem Autor weder bekannt, noch sind von ihm weitere Veröffentlichungen studiert worden. Vielmehr soll dieser Beitrag die Legislative auffordern, anstatt sich mit der Meinung einzelner Richter auseinander zusetzen – was sie mit der Wahl der Richter in geeigneter Form machen können – lieber für klare gesetzliche Regeln zu sorgen, so dass der Auslegungsspielraum des Gerichtes reduziert wird und somit eine rechtsprechungsabhängige Willkür erspart bleibt. Nicht die Gerichte, die über die Anwendung von Gesetzen entscheiden sollen, sind die starke Position innerhalb der Gewalten, sondern der Gesetzgeber, der schließlich über die Zusammensetzung der Exekutiven und auch der Judikativen entscheidet und deren Handlungsrahmen bestimmt. Er sollte mit dieser Verantwortung auch verantwortungsvoller umgehen.
Zudem wird an der Ernennung Horst Dreiers kritisiert, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit im Ethikrat der Bundesrepublik Deutschland die embryonale Forschung für möglich gehalten hat. Seiner Argumentation nach ist der Embryo noch nicht mit den Eigenschaften versehen, die die Würdeeigenschaft voraussetzt. Diese Auffassung ist nicht von vornherein abzulehnen, jedenfalls würde eine Ablehnung auch bei anderen Rechtsfragen zu Schwierigkeiten führen. So ist das insbesondere beim straffreien Schwangerschaftsabbruch der Fall. Man muss auch unterscheiden, welcher Aufgabe der Ethikrat hatte. Er sollte bezüglich ausstehender Gesetzesvorhaben im Ethikfragenstellung beziehen. Er war – beziehungsweise ist durch Verlängerung des Gesetzes von 2007 – der Gesetzgebung vorgelagert. Zwar erlässt er keine Gesetze, nimmt jedoch an den Beratungen teil. Aus diesem Grund sind hier auch Auffassungen vertretbar, die nicht oder noch nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmen. Zur Beschreibung der bestehenden Gesetzeslage wäre ein solcher Rat jedenfalls überflüssig.
Und noch einige Worte zu dem Folterverbot aus der eigenen Perspektive: Das Gebot zum Schutze der Würde des Menschen ist absolut. Es ist damit unter keinen Umständen anzutasten. Eine Abwägung mit anderen Rechtsgütern – auch gleichrangigen – ist nicht möglich.
Danke für diesen Artikel. Er macht mal wieder deutlich das der Gesetzgeber oft selbst nicht viel von der Verfassung hält.
Hierzu ein paar weitere Beispiele:
- Flugzeuge abschießen die von Terroristen gekapert worden
- verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung
- Luftsicherheit privatisieren
Besonders auffällig ist, das sich verfassungwidrige Gesetze mit der großen Koalition häufen. Woran liegt das? Glaubt die große Koalition durch Ihre Stimmmehrheit sich über die Verfassung hinwegsetzen zu können?