Die Würde menschlichen Lebens ist unantastbar. Zur anstehenden Entscheidung über das Stammzellgesetz

Am 11. April entscheidet der Deutsche Bundestag über die Neufassung oder Streichung eines Gesetzes, das die Möglichkeiten und Grenzen der verbrauchenden Forschung mit menschlichen Embryonen regelt: das Stammzellgesetz. Die erste Beratung im Parlament ist bereits abgeschlossen, mit erstaunlichen Positionen und ungewöhnlichen überparteilichen “Koalitionen”. Ingesamt liegen den Abgeordneten vier fraktionsübergreifende Gruppenanträge

embryo.jpgAm 11. April entscheidet der Deutsche Bundestag über die Neufassung oder Streichung eines Gesetzes, das die Möglichkeiten und Grenzen der verbrauchenden Forschung mit menschlichen Embryonen regelt: das Stammzellgesetz. Die erste Beratung im Parlament ist bereits abgeschlossen, mit erstaunlichen Positionen und ungewöhnlichen überparteilichen “Koalitionen”.

Ingesamt liegen den Abgeordneten vier fraktionsübergreifende Gruppenanträge zur Änderung des Stammzellgesetzes vor:

16/7981 (Stichtagsverschiebung vom 1. Januar 2002 auf den 1. Mai 2007),
16/7982 (Abschaffung des Stichtages und vollständige Liberalisierung der Stammzellforschung),
16/7983 (Verbot der embryonalen Stammzellforschung) und
16/7985 (Beibehaltung des Status quo: Forschung soll nur mit Stammzellen aus dem Ausland, die vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden, erlaubt sein).

Auch wenn einige Diskursteilnehmer der Ansicht sind, die jüngsten Erfolge bei der Reprogrammierbarkeit von Hautzellen zu pluripotenten Stammzellen, stellten eine Alternative in Aussicht, die neben der ethisch unproblematischen und medizinisch leicht möglichen Entnahme pluripotenter Stammzellen aus Nabelschnurblut und Fruchtwasser die Embryonen verbrauchende Forschung obsolet machten[1], so sind einige Forscher der Ansicht, mit einer Aufgabe der embryonalen Stammzellforschung könnte der Fortschritt bei der Entwicklung neuer Therapien gefährdet sein und damit die Heilung kranker Menschen nicht oder zumindest nicht so schnell wie möglich erreicht werden. Zudem benötige man die embryonale Stammzellforschung, um die Ergebnisse der Forschung mit adulten Stammzellen überprüfen zu können. Dagegen wird zum einen angemerkt, dass die derzeit in der adulten Stammzellforschung tätigen Wissenschaftler in ihren klinischen Studien ohne diese “Gegenprobe” auskommen [2], zum anderen wird der Vorwurf erhoben, es ginge längst nicht mehr um die Heilung kranker, sondern um die Züchtung “perfekter” Menschen.

Doch auch wenn vieles von dem, was die Stammzellforschung ausmacht, anmutet wie die Realisierung wissenschaftsutopischer Modelle, sollte den Forschern weder die Schöpfungs- und Machtphantasie, die in Bacons Neu-Atlantis zur Triebfeder der Wissenschaft wird, noch die Skrupellosigkeit eines Dr. Moreau unterstellt werden [3]. Statt dessen sollte darauf vertraut werden, dass es in den meisten Fällen die gute Absicht ist, Krankheiten zu heilen, ganz allgemein: der Menschheit durch Erkenntniszuwachs eine bessere Zukunft zu ermöglichen, die Wissenschaftler tagtäglich antreibt.

Das Problem liegt denn auch ganz woanders.

Die Frage ist nämlich, ob um des guten Zwecks willen jedes Mittel rechtens ist. Um dies zu entscheiden, muss man sich vor Augen stellen, dass für den Zweck der künftigen Heilung menschliches Leben hier und jetzt zum Mittel wird, also gerade der Fall eintritt, den Kant in der humanitas-Formel seines Kategorischen Imperativs ausschließt: “Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.” [4].

Hier ergibt sich freilich die Frage, ob man so einfach von “Person” auf “Mensch” und von “Mensch” auf “menschliches Leben” kommen darf oder ob hier Abstufungen zu machen sind, und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Schutz vor Instrumentalisierung, den Kant nachdrücklich empfiehlt, etwa über die Fähigkeit, einen Willen zu äußern, Interessen zu haben oder sein Selbst zu bestimmen, definiert werden sollte. Das Zweck-Mittel-Problem stellt sich ja im Fall der Stammzellforschung nur dann als ein scharfes “Würde-gegen-Würde-Dilemma”, wenn dem Embryo, der getötet wird (dem Mittel), eben jene Würde zuerkannt wird, die auch dem künftig geheilten Menschen (dem Zweck), zuerkannt wird. [5]

Dass die Instrumentalisierung eines Menschen, zumal, wenn sie mit seinem Tod verbunden ist, dessen Würde verletzt, dürfte klar sein. Streitig ist allein die Frage, ob es sich bei dem Embryo, der als Mittel zum Zweck getötet wird, um einen Menschen handelt, der den Würdeschutz des “Zwecks an sich” genießt.

Drei Bejahungen – mit sehr unterschiedlicher Relevanz für die Abstimmung am 11. April – kommen in Betracht.

Zunächst die intuitive: Freilich könnte man argumentieren, dass der Embryo, um den es geht, gar nicht aussieht, wie ein Mensch. Er mag ein menschliches Lebewesen sein, aber eben kein Mensch. Eine solche Position ist kontraintuitiv, denn: Wie könnte menschliches Leben nicht eineindeutig einem Menschen zuzuweisen sein? Die Vorstellung, ein Mensch könne eine Entität ohne menschliches Leben sein, ist so absurd wie die, ein menschliches Lebewesen könne etwas anderes sein als ein Mensch. Es müssten gegen jede Vorstellungskraft Grenzen gezogen werden, um menschliches Leben als Mittel vom Menschen als Zweck zu separieren.

Dann die philosophische: Es gibt, philosophisch betrachtet, keinen sinnvolleren Ursprungszeitpunkt für den Menschen als den Ursprung selbst – und der liegt nun einmal in der Zeugung. Alle anderen Zeitpunkte sind willkürliche Fristenlösungen, die auch anders liegen könnten, ohne Verschlechterung der Argumentationslage. Wir wissen, dass der gerade gezeugte Mensch alles hat, was es braucht, um ein Mensch zu werden, und der Mensch hat alles, um Person zu werden. Die Genforschung hat den Nachweis erbracht, dass bereits zum Zeitpunkt der Zeugung das gesamte Genmaterial vorliegt und sich dieses danach lediglich phänotypisch entfaltet. Diese wissenschaftliche Erkenntnis zeigt: Der Mensch/die Person ist von Beginn an in potentia angelegt. Daher sollten wir das menschliche Lebewesen von Anfang an zuerst und vor allem als eine “potentielle Person” betrachten, die im moraltheoretischen Kontext wie eine Person zu behandeln ist – in dubio pro Embryo.

Schließlich die juristische, die einzig zwingend ist in einem Gesetzgebungsverfahren. Das Stammzellgesetz ist ein Gesetz. Gesetze dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar.” Das Lebensrecht des Menschen ist notwendige Voraussetzung dafür, dass so etwas wie Würdeschutz überhaupt bestehen kann. Ein abgestuftes Lebensrecht, das eine bestimmte Form menschlichen Lebens zur Instrumentalisierung frei gibt, lässt sich dabei aus Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG nicht herauslesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig erkannt: “Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der ‘lebt’; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden.” [6]

Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG muss demnach so gelesen werden: “Die Würde des menschlichen Lebens ist unantastbar.” Danach stellt die Tötung (ein Fall von “Verletzung der Würde”) von Embryonen (als “menschliches Leben”) unabhängig von Zweck und Zusammenhang der Tötung einen Verstoß gegen Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG dar. Somit verstößt das Stammzellgesetz, das ja diese Tötung positiviert, gegen Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG. Zumindest dieses Argument sollten die Abgeordneten am 11. April im Hinterkopf haben.

Anmerkungen:

[1] Philipp Gessler fasst in der TAZ vom 28.3.2008 diese Haltung in deutlichen Worten zusammen: “Die embryonale Stammzellforschung hat versagt. Der Bundestag sollte ihr ein Ende machen und auf die wirklich erfolgversprechende adulte Stammzellforschung setzen.” (S. 11).

[2] So etwa Gessler in seinem Artikel.

[3] Wobei eingedenk jüngster Meldungen darüber, dass britische Forscher Embryonen aus menschlichem Erbgut und Eizellen von Tieren geschaffen haben, nicht ganz grundlos der Eindruck entsteht, der gewissenlose Genforscher aus dem Wells-Roman “Die Insel des Dr. Moreau” (1896) sei hier am Werk gewesen – zumindest der Sache, nicht zwangsläufig auch der Intention nach. Hinzu kommt, dass die Medien mit ihrer Berichterstattung den entstandenen Eindruck nicht unbedingt entkräfteten, wobei sich auch seriöse Institute zu reißerischen Schlagzeilen verleiten ließen, wie etwa n-tv, die am 2.4.2008 schlicht und ergreifend titelten: “Monster erschaffen” (Quelle: http://www.n-tv.de/942714.html). Dass es sich dabei durchaus um einen monströsen Angriff auf die Menschenwürde handelt, ergibt sich aus dem Begriff der Menschenwürde. Diese Bewertung muss aber unabhängig von der Beurteilung des Wissenschaftlers hinsichtlich seiner Absicht geschehen. Die Handlung ist zu kritisieren, nicht der Handelnde.

[4] Immanuel Kant: Grundlegung der Metaphysik der Sitten, zit. nach der Akademie-Ausgabe, Bd. VI, Berlin 1907, S. 429.

[5] Dabei sei hier einmal davon abgesehen, dass es hinsichtlich der Zweckerreichung durch die Mittelverwendung keine sicheren Erkenntnisse gibt: Zwar ist der Tod des Embryos sicher, der Forschungserfolg ist es aber nicht.

[6] Urteil des BVerfG vom 25.2.1975, AZ 1 BvF 1/74 u.a. (BVerfGE 39, 1, veröffentlicht in: NJW 1975, 573).

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