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	<title>Kommentare zu: 80 Millionen Terrorverdächtige  &#8211; Herzlich Willkommen im Orwell-Staat!</title>
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	<description>Das deutsche Bürgerjournalismus-Portal</description>
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		<title>Von: G.Philipp</title>
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		<dc:creator>G.Philipp</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 12:36:00 +0000</pubDate>
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		<description>Das war&#039;s dann wohl mit der Souveränität in Deutschland.

Wollt ihr den totalitären Kommunismus aus Unkenntnis werden natürlich alle ja rufen.

â€žWer Freiheit gegen Sicherheit eintauscht, verdient weder eines von beidem, noch wird er es jemals bekommen&quot;.

Benjamin Franklin


Und ich kann heute schon eine Prognose abgeben wie die Wahlen 2009 Ausfallen werden NICHT GUT.
Wenn die anderen Parteien und die Medien nicht in die Pötte kommen hat sich das mit der Souveränität in Deutschland erledigt.
Der Herr Innenminister scheint in guter Gesellschaft zu sein.
Erst mal ein Paar Zeilen für die Presse aus dem Grundgesetz.

Artikel 5 [Meinungsfreiheit]

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

Ein Paar Zeilen für Herrn Innenminister
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Noch ein Paar Zeilen an unsere vom Bürger gewählte Regierung.

Artikel 20 [Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Nur, wer schon kriecht,  kann nicht mehr stolpern!  


Eine Lüge kann gar nicht groß genug sein, als das es die Deutschen nicht glauben würden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das war&#8217;s dann wohl mit der Souveränität in Deutschland.</p>
<p>Wollt ihr den totalitären Kommunismus aus Unkenntnis werden natürlich alle ja rufen.</p>
<p>â€žWer Freiheit gegen Sicherheit eintauscht, verdient weder eines von beidem, noch wird er es jemals bekommen&#8221;.</p>
<p>Benjamin Franklin</p>
<p>Und ich kann heute schon eine Prognose abgeben wie die Wahlen 2009 Ausfallen werden NICHT GUT.<br />
Wenn die anderen Parteien und die Medien nicht in die Pötte kommen hat sich das mit der Souveränität in Deutschland erledigt.<br />
Der Herr Innenminister scheint in guter Gesellschaft zu sein.<br />
Erst mal ein Paar Zeilen für die Presse aus dem Grundgesetz.</p>
<p>Artikel 5 [Meinungsfreiheit]</p>
<p>(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.</p>
<p>Ein Paar Zeilen für Herrn Innenminister<br />
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]</p>
<p>(1) Die Wohnung ist unverletzlich.<br />
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.<br />
(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.<br />
(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.<br />
(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.<br />
(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.<br />
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.</p>
<p>Noch ein Paar Zeilen an unsere vom Bürger gewählte Regierung.</p>
<p>Artikel 20 [Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]</p>
<p>(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.<br />
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.<br />
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<br />
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.</p>
<p>Nur, wer schon kriecht,  kann nicht mehr stolpern!  </p>
<p>Eine Lüge kann gar nicht groß genug sein, als das es die Deutschen nicht glauben würden.</p>
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