Zwischen Songtexten und Juristendeutsch – mit Durchblick zum Erfolg

Mit leuchtenden Augen stehen sie auf der Bühne und spielen was das Zeug hält. In ihrem Kopf kreisen Noten und Texte. Doch wie es hinter den Kulissen zugeht, nach welchen “Spielregeln” die Branche funktioniert und wie sie sich am besten vor “schwarzen Schafen”, aber auch einem schmerzvollen Erwachen aus dem

hesslers.jpgMit leuchtenden Augen stehen sie auf der Bühne und spielen was das Zeug hält. In ihrem Kopf kreisen Noten und Texte. Doch wie es hinter den Kulissen zugeht, nach welchen “Spielregeln” die Branche funktioniert und wie sie sich am besten vor “schwarzen Schafen”, aber auch einem schmerzvollen Erwachen aus dem “gelebten Traum” schützen können, das wissen nur wenige Newcomer-Bands zu Beginn ihrer Karriere. Dass jedoch – trotz kreischender Fans und viel Lobhudelei – gerade die juristischen Aspekte während des eigenen Aufstiegs beachtet werden müssen, darüber sprach ich mit dem Rechtsanwalt Oliver W. Heinz und seinem Kollegen Michael von Rothkirch, beide Spezialisten in Sachen Urheber- und Medienrecht und Dozenten im PopCamp.

Lieber Herr Heinz, sehr geehrter Herr von Rothkirch, junge Bands denken in der Regel an Vieles: Wie wirken wir auf der Bühne? Kommen unsere Songs beim Publikum an? Oftmals liegt dem gesamten Treiben in seinen Anfängen noch eine gewisse Naivität zu Grunde. Warum ist es in Ihren Augen dennoch wichtig, dass gerade unerfahrene Künstler ein gewisses Maß an juristischem Durchblick haben?
Das Musikgeschäft weist in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einige Spezialitäten auf. Sich auf diesem Parkett sicher zu bewegen ist sehr mühsam und muss von den Meisten über Jahre erlernt werden. Wer aber eine Karriere in der Musikbranche anstrebt, muss sich zwangsläufig über kurz oder lang auch mit den rechtlichen Basics auseinandersetzen.

Von keinem Musiker wird erwartet, dass er hier einen genauen Überblick hat, aber ein Mindestmaß an Verständnis für die Brachenüblichkeiten erleichtert das Leben im Business erheblich. Die Branche ist nicht das viel bemühte “Haifischbecken”. Natürlich gibt es, wie in fast jeder anderen Branche, auch “Haie” und eine Menge kleinerer Raubfische, vor denen man auf der Hut sein sollte. Die vielen Geschichten von Knebelverträgen mit unangemessen niedrigen Beteiligungen, überlangen Vertragslaufzeiten und ohne Mitspracherecht für die Künstler sind meist das Ergebnis der Naivität vieler junger Musiker. Noch immer ist der Traum jeder Band, es irgendwie in die Top 100 zu schaffen und so vermeintlich an das große Geld zu kommen, die wesentliche Ursache dafür, dass Verträge zu schnell und ungeprüft unterschrieben werden.

Welche Erfahrungen im positiven wie negativen Sinne haben Sie schon auf diesem Gebiet gemacht. Wie informiert zeigt sich die Szene?
Unsere Sozietät ist auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert und seit Jahren schwerpunktmäßig in der Musikbranche tätig. Dadurch sehen wir hier “viel Licht und viel Schatten”. Als Rechtsanwälte dürfen wir über einzelne Fälle aus unserer Tätigkeit natürlich nicht berichten, aber man staunt immer wieder darüber, wie viele schwerwiegende Fehler durch rechtzeitige Beratung hätten vermieden werden können. Der Kenntnisstand unter Musikern wächst, da urheberrechtliche Themen nicht zuletzt durch die öffentliche Debatte zur Reform des Urheberrechtsgesetzes und zum Filesharing/illegale Downloads mehr Wahrnehmung finden als noch vor wenigen Jahren. Trotzdem fehlt es gerade Newcomern oft an wesentlichen Kenntnissen, etwa über den Unterschied zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten.

“Niemals Verträge ungeprüft unterzeichnen!”

Ohne jedoch gleich erneut an eine Universität oder teure Anwälte befragen zu müssen: was sind Ihrer Meinung nach die wichtigsten Grundlagen, die Musiker im Bezug auf Gig-Management (Verträge/Verhandlungen mit Veranstaltern) oder auch wenn es um erste Kontakte mit Plattenfirmen geht, beachten sollten? Wie sichern sich diese jungen Menschen am besten ab?
Rechtlicher Rat ist nicht immer teuer. Es empfiehlt sich, mit Rechtsanwälten frühzeitig über die Kosten der Beratung zu sprechen – viele Anwälte sind auch bereit, zunächst einen “kostenlosen Kostenvoranschlag” zu erstellen. Ziel der anwaltlichen Beratung ist es, die Verträge im Sinne des Künstlers zu optimieren, und zwar vor allem auch in finanzieller Hinsicht. Für den Konzertvertrag über einen einzelnen Gig mag etwas anderes gelten, aber auch hier kann man böse Überraschungen erleben. Wann immer es um den Abschluss langfristiger Verträge geht – z.B. Plattenverträge, Verlagsverträge, Bookingverträge, Managementverträge – ist das Geld für eine ausführliche Überprüfung der Verträge meistens gut investiert. Die Grundregel lautet hier: Niemals Verträge ungeprüft unterzeichnen!

So genannte “Motorhaubenverträge”, die gleich nach einem Gig noch direkt auf dem Parkplatz vor dem Veranstaltungsort auf der Haube des A&R (Artist & Repertoire Manager) PKW unterzeichnet werden, sind dringend zu vermeiden. Künstlich erzeugter Zeitdruck (“Das Studio ist schon gebucht!” oder “Wir haben noch eine Reihe andere Bands, die nur darauf warten, den Vertrag zu unterzeichnen”) führt leider häufig dazu, dass keine professionelle Hilfe mehr in Anspruch genommen wird.

Die Angst, durch zu langes Warten den Abschluss des angebotenen Vertrages zu gefährden, sitzt tief. Wer aber als Plattenfirma oder Management ein echtes Interesse an der Zusammenarbeit mit einer Band hat, wird die Mitglieder in Ruhe kennen lernen wollen, die gemeinsamen Möglichkeiten ausloten und sie sogar auffordern, den angebotenen Vertrag nicht nur ausführlich selbst zu studieren, sondern auch einem im Branchenkenner oder im Musikrecht versierten Rechtsanwalt vorzulegen.

Gibt es in diesem Zusammenhang eigentlich – abgesehen von diversen Foren im Internet oder eben ihrer Berufsgruppe – zuverlässige Quellen oder Anlaufstellen, die die jungen Künstler im Zweifelsfall heranziehen können?
Das ist gar nicht so einfach. Einige Quellen gibt es im Internet. Eine sehr informative Seite ist die des Bundesverbands der Musikindustrie. Unter der Adresse www.musikindustrie.de findet man zahlreiche Informationen zur Musikbranche und ihrer Entwicklung und zu Recht und Politik in diesem Bereich. “Basisorientierter” ist sicherlich die Seite des Deutschen Rockmusiker Verbandes unter www.musiker-online.de. Und dann gibt es natürlich auch noch einige Bücher zu diesem Bereich. Das von Robert Lyng begonnene und von und meinem Kollegen Michael v. Rothkirch und mir fortgeführte Werk “Musik & Moneten” (erschienenen bei PPV Medien) bietet einen Überblick über die wichtigsten Verträge zwischen Musikern und der Musikindustrie. Der “Klassiker” von Robert Lyng: “DiePraxis im Musikbusiness” wird von uns zurzeit vollständig neu überarbeitet und wird voraussichtlich Ende des Jahres erscheinen.
alinco.jpgBeratung hin oder her – Stellen wir uns nun einmal den “worst case vor”: Eine junge Truppe unterschreibt zum ersten Mal bei einem Produzenten. Alles scheint unter Dach und Fach, doch dann stellt sich schnell heraus: die Zusammenarbeit verläuft weder harmonisch, noch nach den Vorstellungen der Band. Wie kommen sie da – wenn überhaupt – wieder raus? Und wie steht es dann um eventuell abgetretene Rechte, zum Beispiel mit dem Bandnamen oder bereits geschriebene Songs?
Das sind viele Fragen auf einmal. Wenn wir davon ausgehen, dass ein wirtschaftlicher Produzent einen Künstlerexklusivvertrag mit einer Band abgeschlossen hat, dann hat sie sich in den meisten Fällen für mehrere Jahre – drei Jahre “fest” und zwei so genannte “Optionsjahre” verpflichtet mit der Folge, dass der Vertrag gut und gerne fünf Jahre laufen kann. Ein Kündigungsrecht ist regelmäßig nicht vorgesehen, so dass der Vertrag nur beendet werden kann, wenn er entweder von vornherein als “sittenwidrig” eingestuft werden kann und daher nichtig ist oder die Zusammenarbeit so unerträglich wird, dass man einer Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumuten kann.

Diese Voraussetzungen werden von Gerichten nur selten bejaht – in den meisten Fällen kommt es nicht einmal zum Prozess, weil es am Geld oder am Mut für einen solchen Schritt fehlt. Selbst wenn ein Künstler sich durchsetzt und der Vertrag wirksam gekündigt wird, bedeutet dies aber noch nicht, dass damit auch die Rechte an bereits veröffentlichten Songs an die Künstler zurückfallen. Dies ist, genau wie das Schicksal des Bandnamens, eine Frage, die nur im Einzelfall anhand der getroffenen Vereinbarung beurteilt werden kann.

“Illegale Downloads und Raubkopien verletzen Rechte der Künstler und der Plattenfirmen.”

Und da wir gerade bei “unerwünschten Erfahrungen” sind. Nehmen wir an, es hat doch geklappt und diese aufstrebende Band bringt soeben eine Platte auf den Markt. Man freut sich, dass die harte Arbeit nun endlich finanzielle Früchte tragen wird, muss dann aber feststellen, im Netz kursieren nicht nur illegale Downloads, sondern ihnen fallen auch zahlreiche Raubkopien in die Hände. Wie lautet ihre Empfehlung: Wie kann ein Band am besten dagegen vorgehen?
Leider passiert das heute fast jeder Band und man wird es auch kaum vollständig verhindern können. Ein kreativer Ansatz ist es, dies zu nutzen, da die Downloads der Band auch dazu dienen können, bekannt(er) zu werden. Aus diesem Grund bieten viele Bands (auch internationale Stars wie Radiohead) ihre Songs zunehmend über einen begrenzten Zeitraum auch kostenlos zum Download an.

Die Mehrzahl der Künstler und vor allem der Verwerter steht dieser Politik kritisch gegenüber. Wenn Musik nichts kostet und nach und nach niemand mehr bereit ist, dafür zu bezahlen, brechen Einnahmen weg, die auch für das Etablieren neuer Talente benötigt werden. Illegale Downloads und Raubkopien verletzen Rechte der Künstler und der Plattenfirmen. Die Firmen lassen sich das Recht zur Verfolgung dieser Verstöße regelmäßig vertraglich einräumen und gehen seit 2004 vor allem gegen Tauschbörsennutzer vor. Hier gibt es zehntausende von Fällen, in denen hohe Schadensersatzzahlungen beigetrieben werden. Man kann sich darüber streiten, ob es sinnvoll ist, gegen Konsumenten, die zum großen Teil nicht nur illegal tauschen, sondern auch regulär Musik kaufen, “mit der Keule” vorzugehen oder ob man hierdurch nicht Ressentiments gegen “die Industrie” noch verstärkt und dafür sorgt, dass die Konsumenten auf andere Methoden wie das “offline-Tauschen”, Streaming-Angebote etc. Erstaunlicherweise kommt jedenfalls von den vielen Schadensersatzzahlungen nichts bei den Künstlern an.

Drehen wir jetzt den Spieß einmal um, bleiben jedoch beim Thema “Tonträger”: Copyright, Plagiatsvorwürfe, Anklagen. Immer wieder kursieren Meldungen in den Medien, ein Künstler hätte bei einem Kollegen Textpassagen oder Teile einer Melodie abgeschrieben. Wer und vor allem wie wird ein solcher Vorwurf festgemacht und ab wann ist etwas wirklich “geklaut”?
Ein musikalisches Plagiat liegt vor, wenn jemand ohne Genehmigung ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk verwendet und es als eigene Komposition bezeichnet, ohne den tatsächlichen Urheber zu nennen. Die Grenzen sind hier fließend. Ein kurzer Melodiebogen kann hierfür bereits genügen – manchmal wird aber selbst bei Stücken, die insgesamt sehr ähnlich klingen, der Plagiatsvorwurf vom Gericht verneint. Es muss immer auf den Gesamteindruck beider Titel abgestellt werden; oftmals werden hierzu Gutachten von Musiksachverständigen erstellt. Eine feste Regel kann man nicht aufstellen. Jedenfalls kann es heikel werden, wenn man sich z.B. vornimmt: “Ich schreibe jetzt mal einen Song, der klingt, als wäre er von Green Day.”

Und wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Songrechten aus. Sollte sich jede Band, die auch mal ein Stück eines großen Künstlers covert, in Zukunft eingehende Gedanken machen, was und ob sie das überhaupt auf der Bühne präsentieren sollte?
Covern ist nicht verboten. Ein Song, der bei der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft angemeldet ist, darf nachgespielt – also “interpretiert” werden, sonst gäbe es ja keine Top 40-Bands. Heikel wird es erst dann, wenn der Originalsong ohne Genehmigung verändert wird wie z.B. mit einem neuen Text oder anderen Harmonien. Hierbei handelt es sich um Bearbeitungen, für deren öffentliche Aufführung oder Vervielfältigung eine Genehmigung des Urhebers oder, sofern vorhanden, seines Musikverlags, benötigt.

“Wer Geld verdient, muss Steuern zahlen.”

Spinnen wir den Faden zum Abschluss noch ein wenig weiter und gehen in Richtung Merchandising, Gagen für die Auftritte und sonstige Aktivitäten, die Geld in die meist leeren Bandkassen spülen.
Wie ist es mit diesen Einkünften und auch mit den Lizenzeinnahmen von CD-Verkäufen? Wann und bei wem müssen sich Musiker zum Beispiel als GbR anmelden?
Merchandising, Gagen und andere Aktivitäten wie z.B. Werbung sind heute nicht nur für etablierte Künstler attraktive Tätigkeitsfelder, weil sie oftmals mehr Geld abwerfen als die Tonträgerproduktion. Künstler sind also gut beraten, wenn sie sich auch um diese Bereiche kümmern und hier in Eigenregie oder mit starken Partnern kooperieren. Genau wie mit den “Kern-Tätigkeitsfeldern” im musikalischen Bereich gilt auch hier: Wer Geld verdient, muss Steuern zahlen. Musiker sind meistens freiberuflich tätig, also selbstständig. Treten mehrere gegen Bezahlung als Band auf, müssen sie dies, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, dem Finanzamt mitteilen und sich im Fall einer Band dort als GbR anmelden und eine Steuererklärung abgeben. Ob die eigene Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist oder man letztlich Einkommensteuer zahlen muss, hängt dann vom Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen ab.

Lieber Herr Heinz, Herr von Rothkirch, ich danke Ihnen für das Gespräch und natürlich auch für Ihre interessanten Ratschläge.

olih.jpgOliver Heinz berät seit 1997 Management- und Veranstaltungsagenturen. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tätig und seit diesem Jahr Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Mitglied des Fachausschusses Urheber- und Medienrecht. Seit 2004 betreibt er gemeinsam mit Michael von Rothkirch und weiteren Kollegen die Sozietät Heinz² | v. Rothkirch | Hübener mit Büros in Berlin, Bremen und Oldenburg. Seine Tätigkeitsgebiete reichen von Medien- und Entertainmentrecht, über Presse- und Persönlichkeitsrecht, Veranstaltungsrecht, bis hin zu Marken-, Wettbewerbs-, Zivil- und Wirtschaftsrecht.

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-romi.jpgMichael von Rothkirch ist ebenfalls seit 2008 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, dessen Tätigkeitsgebiete sich mit denen seine Kollegen decken. Auch er ist Mitglied im Fachausschuss Urheber- und Medienrecht. Nach seinem Studium in Göttingen, und mehreren Stationen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Beschäftigungen in Kanzleien von Bremen über Hamburg, ist auch er seit 2004 bei Heinz² | v. Rothkirch | Hübener mit an Bord. Von Rothkirch ist wie sein gleichaltriger Kollege – beide Jahrgang 1969 – als Autor hervorgetreten.

Neben ihrer Rechtsanwaltstätigkeit sind die beiden Kollegen auch als Dozenten (PopCamp/Deutscher Musikrat; Hamburg School of Music, UDK Berlin u.a.) im Einsatz.

Daneben sind sie auch als Fachbuchautoren tätig. Hier sind unter anderem folgende Werke erschienen: Rodriguez | v. Rothkirch | Heinz: www.musikverkaufen.de, Musikmarkt Verlag, 2007; Lyng | v. Rothkirch | Heinz: Musik und Moneten, 4. vollständig überarbeitete Auflage 2007; Lyng / v. Rothkirch / Klein: Lexikon der Entertainmentindustrie; Lyng, Robert: Die Praxis im Musikbusiness

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