Die sich immer stärker ausweitende Vertrauenskrise im weltweiten Finanzsystem ist mit konventionellen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen. Insbesondere die Weigerung der Geschäftsbanken, sich untereinander noch Geld auszuleihen und stattdessen immer mehr Liquidität für den Tag X, bzw. die zeit nach dem Tag X zu horten, stürzt die Weltfinanzmärkte in eine unübersehbare Krise. Die Mentalität der Banker, Vertrauen ist gut – Liquidität ist besser, ist aufgrund der aktuellen Entwicklung aus der Sicht der einzelnen Geschäftsbanken, ihr Überleben möglichst abzusichern, auch verständlich, allerdings treibt diese Überlebensstrategie als kollektives Verhalten das Finanzsystem zwangsläufig in den Kollaps. Von daher sollte sich niemand wundern, wenn in der kommenden Woche eine Verstaatlichung der wichtigsten Banken in Deutschland beschlossen wird.
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Geldpolitik ist derzeit wirkungslos
Die jüngste koordinierte Zinssenkung von sechs Zentralbanken weltweit, hat sich wie sich jetzt zeigt, als völlig wirkungslos erwiesen. Das Ziel, die Märkte mit billigerem Geld zu beruhigen und damit auch Schuldnern die Chance für günstigere Kredit zu eröffnen, wird im Geschäftsbankensystem nicht akzeptiert. Der Libor, die London Inter Bank Offered Rate, ist nicht wie wohl erhofft gefallen, sondern deutlich gestiegen. Dies ist ein weiteres Zeichen einer inversen Liquiditätsfalle. Warum reagieren der Libor und andere Interbank-Raten nicht auf die Signale der Zentralbanken mit ihre Zinssenkungen? Unter normalen Zeiten würde sich die Interbankrate an die sinkenden Zinssätze der Zentralbanken nach unten anpassen. Nur die Zeiten sind eben nicht normal.
Was offenbar vielen Zentralbankern nicht bewusst ist, ist dass der Libor wie andere Tagesgeldsätze nicht nur als Geldmarktsatz im Interbankengeschäft dient, sondern als Kreditpreisindex für rund 360 Billionen Wertpapierkontrakte aller Art. Dazu zählen Optionen bis hin zu ARMs (Adjustable Rates Mortgages – Hypothekendarlehen mit variablen Zinsen), die bei der Subprimekrise in den USA eine zentrale Rolle für die Kette der Insolvenzen sind.
In einer Phase steigender Zusammenbrüche am Geld- und Kapitalmarkt von Kreditverhältnissen, muss zwangsläufig die Risikoprämie steigen. Kreditgeber werden nur entsprechend den gestiegenen Kreditausfallsrisiken noch Kredite gewähren wollen. Das hat nichts mit Panik zu tun, sondern ist ein völlig rationales Verhalten. Das heißt aber auch in der gegenwärtigen Situation, dass der Libor nicht mehr über das Geldmarktgeschäft am Interbankenmarkt bestimmt wird, sondern indirekt über die an ihn gekoppelten Märkte mit Libor-Indexierungen. Diese fordern nachdrücklich einen Zinsanstieg, um das Kreditgeschäft überhaupt aufrechterhalten zu können.
Weitere Zinssenkungen der Zentralbanken sind Gift für die Finanzmärkte
Ein Standardlehrsatz lautet, dass Zinssenkungen der Zentralbank die Kreditzinsen senken können. Unter dem jetzt herrschenden Ausnahmezustand der Finanzmärkte gilt dieser Lehrsatz jedoch nicht mehr. Die Zinsen am Interbankenmarkt akzeptieren den Leitzins der Zentralbanken nicht mehr als Leitzins. Sie orientieren sich an den Erfordernissen der Kreditgeber aufgrund gestiegener Risikoprämien und über die Interbanksätze indexierten Kreditgeschäfte. Dabei muss noch zusätzlich bedacht werden, dass ein großer Teil der Kreditderivate sich dabei nicht nur an der absoluten Höhe des Libor ausrichtet, sondern am Libor-Spread, d.h. der Differenz zwischen Zentralbankrate und Libor. Wenn aber die Geldpolitik die Kontrolle über den Geldmarkt verloren und der Leitzins seine Leitzinsfunktion eingebüßt hat, dann wirken Leitzinssenkungen entsprechend auf eine zusätzliche Ausweitung des Zinsspreads.
Damit werden jedoch alle dem entsprechenden Geld- und Kreditmarktgeschäfts nicht billiger sondern teurer. Die Geldpolitik würde gleichsam Öl ins Feuer gießen statt den Brand zu löschen. Darum Schluss mit der Politik der Zinssenkungen der Zentralbanken! Was notwendig ist, ist die Entkopplung der indexierten Kredit- und Geldmarktderivate von den Interbanksätzen gleichsam ein temporärer Freeze der Interbankrate. Dies ist jedoch nur im Zuge einer staatlich angeordneten Maßnahme – Preissetzung der Interbankrate für Geld- und Kreditmarktgeschäfte möglich. Nur so könnte der Interbankenmarkt wieder belebt werden. Es muss zu einer Konvergenz zwischen Zentralbankzins und Interbankraten kommen. Derzeit kann die Divergenz mit den üblichen geldpolitischen Instrumenten nicht erreicht werden.
Was bringt eine Verstaatlichung der Banken?
Ist eine Verstaatlichung der Banken ausreichend, um die Vertrauenskrise zu beseitigen? Meiner Auffassung nach reicht ein solcher Schritt nicht aus. Er kann zwar durch staatlichen Eingriff das Interbankengeschäft administrativ erzwingen, aber er verhindert nicht die Kreditklemme. Diese beruht ja auf einer Divergenz zwischen Risikoprämie für Geld- und Kreditmarktgeschäften. Letztere erfordert jedoch einen Kreditierungszwang von Schuldverhältnissen zu langfristig sinnvollen Zinssätzen. Mithin muss der Staat gleichsam einen Kontrahierungszwang den Banken auferlegen, der auf dieser Basis langfristig sinnvolle Zinssätze ermöglicht. Er muss quasi die derzeitige Risikoprämie um die Panikkomponente bereinigen und entsprechend das Kreditgeschäft auf Basis dieser Preissetzung wieder in Gang setzen. Das heißt, die staatliche Intervention muss deutlich über die reine Eigentumsgarantie und den Insolvenzschutz hinausgehen. Der Staat kann nur die Kreditklemme verhindern, in dem er zum Marketmaker am Kreditmarkt wird und die Kreditkonditionen auf Basis langfristiger Zinssätze für eine Übergangszeit vorgibt. Es geht nicht um die Staatshaftung, sondern die Prozesssteuerung der Geld- und Kreditmärkte. Nur durch einen solchen Neustart des Finanzmarktsystems ist ein Kollaps der Kreditmärkte auszuhalten.
Photo: chw via pixelio.de
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Debatte über Verstaatlichung Sozialismus im Grundgesetz
Kein Überbleibsel aus der DDR: Im Grundgesetz befasst sich ein Artikel mit Vergesellschaftung – und verdeutlicht das wirtschaftliche Spektrum, das in Deutschland möglich wäre.
Im Grundgesetz gibt es, ganz weit vorne, dort also, wo die Grundrechte stehen, einen völlig unbenutzten Artikel. Er steht immer noch genau so da, wie er 1949 hineingeschrieben wurde. Er ist so unbenutzt, dass man ihn eigentlich ins Ausland verkaufen könnte.
Man mag den Eindruck haben, dies sei schon geschehen, denn der in Deutschland unbenutzte Artikel trägt die Überschrift “Vergesellschaftung”. Und genau das haben die USA, Großbritannien und Island soeben mit einer ganzen Reihe von Banken in ihren Ländern gemacht: Sie haben sie vergesellschaftet, also verstaatlicht.
In Deutschland ginge das auch (wenn man Banken unter den Begriff “Produktionsmittel” fasst, wie es üblicherweise getan wird). Artikel 15 lautet nämlich: “Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz…in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.” Aber dafür hat der Gesetzgeber bisher keine Notwendigkeit gesehen. Im Übrigen gibt es schon Staatsbanken in Deutschland, in Gestalt der Landesbanken zum Beispiel.
Kein Restposten aus der DDR
Eine Streichung des Artikels 15 im Wege der Verfassungsänderung hat (was fast ein wenig wundert) nie zur Diskussion gestanden – wohl deswegen, weil nie jemand glaubte, dass dieser Artikel tatsächlich je zur Anwendung kommen würde.
Der Rechtswissenschaft, die alle anderen Verfassungsartikel tausendmal gedreht und gewendet, dann zu juristischem Carpaccio zerschnitten und darüber dicke Wälzer geschrieben hat, ist zu diesem Artikel 15 wenig eingefallen. Die meisten Juristen und Politiker haben ihn beäugt wie der König die böse Fee auf dem Geburtstagsfest von Dornröschen.
Indes: Dieser Artikel ist kein sozialistischer Restposten aus der DDR. Es handelt sich um eine Formulierung, über die sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes vor sechzig Jahren lange und gründlich Gedanken gemacht haben – und die sich so ähnlich auch in den Landesverfassungen findet.
Der Gehalt des Artikels 15 verdeutlicht das wirtschaftliche Spektrum, das im Rahmen des Grundgesetzes verwirklicht werden könnte. Das ist seine eigentliche Bedeutung – so wird das auch im Dreier’schen Grundgesetzkommentar gesehen.
Und so hat dies das Bundesverfassungsgericht schon 1954 gesagt: Im Urteil zum Investitionshilfegesetz stellte Karlsruhe fest, dass der Gesetzgeber zwar die Grundrechte beachten muss, er in diesem Rahmen aber jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen darf. Der Gesetzgeber hat also eine große Gestaltungsfreiheit. Wie weit sie geht – das zeigt der Artikel 15.
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