Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

- Karlsruhe hat gesprochen…
Das Bundesverfassungsgericht teilte der Sugoma KG, Jena, heute mit, dass der Eilantrag auf Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzmarktstabilisierunggesetz abgelehnt wurde. Das Gericht wird sich nicht weiter mit dem Antrag beschäftigen und diesen nicht in ein weiteres Verfahren überführen. Markus Franz, Managing Partner der Sugoma KG, zeigte sich enttäuscht von der Entscheidung. Gleichzeitig betonte er die positiven Auswirkungen auf die Finanz- und Versicherungsbranche.
Am 19. Oktober 2008 hat das IT-Unternehmen Sugoma KG aus Jena einen Eilantrag zur Verfassungsbeschwerde gegen das “Gesetz zur Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierunggesetz – FMStG)” beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe des Rettungspakets, das mit über 400 Milliarden Euro nach Ansicht des Unternehmens eine unzulässige Vorteilsnahme im Geschäftsverkehr für die Finanz- und Versicherungsbranche darstellte. Damit sah das Startup den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzt. Gleichzeitig beanstandete die Sugoma KG, das Gesetz stelle einen unzulässigen Verstoß gegen die im Grundgesetz festgelegte Haushaltsdisziplin und Verhältnismäßigkeit wirtschaftlicher Sondermaßnahmen dar.
Rettungspaket widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung
Am 29. Oktober 2008 ist die Bremer Medienagentur PR Commander der Sugoma KG gefolgt und hat ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Finanzmarktstabilisierunggesetz eingereicht. Nach Ansicht von Geschäftsführer Nils Aumann widerspricht das Bankenrettungspaket dem Prinzip der Gleichbehandlung von Wirtschaftsbranchen und steht nicht im Verhältnis zu den Befugnissen, die aus dem Paragraphen 109 des Grundgesetz resultieren.
Durch Mitteilung vom 31. Oktober 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung im Aktenzeichen AR 6850/08 der Sugoma KG schriftlich mitgeteilt. Das Bundesverfassungsgericht teilt nicht die Auffassung des Antragsstellers, da kein “unmittelbar eigener rechtlicher Nachteil” durch das FMStG für die Sugoma KG entstünde. Die rechtliche Möglichkeit, eine vermeintliche Grundrechtsverletzung allgemein und ohne eigene Verletzung zu rügen, sei dem einzelnen Bürger durch die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, da das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht die so genannte Popularklage nicht zugelassen hat.
Die von der Sugoma KG verfasste Eingabe sei damit nicht zur Einleitung eines Verfahrens zur Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geeignet. Ein Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG sei so auch nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht teilte dem Antragssteller weiterhin mit, es werde “nichts Weiteres” auf die Eingabe veranlasst.
“Unternehmen mit einem anderen Geschäftszweck steht der Rettungsfond nicht offen”
Markus Franz, Managing Partner der Sugoma KG, zeigte sich enttäuscht von der Entscheidung des Gerichts. “Mit dem Rettungspaket und dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wird nun unter Deckung des Grundgesetz eine einzelne Branche massiv gefördert. Die Finanz- und Versicherungsbranche kann mit dem Rettungspaket nun ungehindert auf Mittel und Garantien in mehrfacher Höhe des gesamten Bundeshaushalts zugreifen. Unternehmen mit einem anderen Geschäftszweck steht der Rettungsfond nicht offen.” Franz führte weiter aus, dass so insbesondere der Mittelstand in Deutschland, der nun von der konjunkturellen Abschwächung immer stärker getroffen wird, auch dauerhaft vom Rettungspaket ausgeschlossen bleibt.
Gleichzeitig zeigte sich die gesamte Geschäftsleitung der Sugoma KG und Markus Franz erfreut darüber, dass die schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit mehr Sicherheit in den Markt bringt. Alle Risiken für das Finanzmarktstabilisierunggesetz seien damit abschließend ausgeräumt. Insbesondere die schnelle Bearbeitung des Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht innerhalb weniger Tage zeige, dass dem Gericht die Brisanz des Thema und Bedeutung des Rettungsfond bewusst sei. Zwar steht die Entscheidung über die Beschwerde der Agentur PR Commander noch aus, jedoch räumt Franz dieser auf Grund der ähnlich gelagerten Argumentation nun nur noch geringe Chancen ein.
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Rolf Ehlers
Der Antrag wurde allein aus formalen Gründen abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er selbst unmittelbar durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz einen rechtlichen Nahteil erleidet. Denn das Insitut der Verfassungsbeschwerde ist nicht dazu da, allgemeine Rechtsfragen zu klären. Gerichte sind generell nicht dazu da, die Neugier der Menschen zu befriedigen, sondern Streitfälle zu lösen.
Eine ganz andere Sache ist es, dass dieses Gesetz zeigt, dass heute der Schwanz den Hund wedelt, indem verbrecherische Finanzjongleure mit der Unterstützung durch die Politik eine Situation geschaffen haben, dass die Staaten nicht mehr anders können, als zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftssystems zur Wiederherstellung der Geldflüsse Mittel in einer Größenordnung anzufassen, die einfach unverhältnismäßig sind.
Markus Franz
@ROLF:
Das ist Quatsch. Die Beschwerde wurde nicht aus formalen Gründen abgelehnt - das wäre Fristfehler oder nichteinhaltung der Formvorschrift (also z.B. Verfassungsbeschwerde beim BVG auf den Anrufbeantworter gesprochen). FORMAL war unsere Beschwerde völlig in Ordnung, INHALTLICH konnten wir aber halt nicht ausreichend darlegen, welcher konkreter Nachteil der Sugoma entsteht.
Das bedeutet aber NICHT, dass die anderen Beschwerdeführer (PR Commander aus Bremen, etc.) nicht eine Annahme zur Entscheidung vom BVG erhalten.
FORM und INHALT sind eben zwei komplett verschiedene Dinge, da sollte ein Blick in den Duden gelegentlich weiterhelfen :-)
Rolf Ehlers
@Markus Franz: Wozu solche Wortklauberei, die zudem noch falsch ist? Gescheitert ist Ihr Vorstoß an der Frage der Z u l ä s s i g k e i t der Beschwerde, die der gewünschten Inhaltskontrolle Ihrer mehr als berechtigten Kritik hätte vorausgehen müssen. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass Sie einen konkreten eigenen Nachteil glaubhaft machen, was Sie nicht konnten. Bei richtiger rechtlicher Beratung hätten Sie das gleich gewusst! Aber was solls. Ihr Vorstoß hat auch öffentliche Aufmerksamkeit auf den inhaltlichen Wahnsinn des Gesetzes gelenkt.