Man könnte meinen, Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 sei auch nur ein Stück Papier. Und Papier ist bekanntlich geduldig. Doch was die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) vor 60 Jahren in ihrer Entschließung der Weltöffentlichkeit verkündete, ist zu wichtig, um so barsch abgehandelt zu werden: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs und der Shoa hatten sich die drei Jahre zuvor gegründeten VN auf 30 Artikel geeinigt, um künftigen Generationen die Gewalt gegeneinander zumindest etwas zu erschweren. Ein für alle mal sollte der Welt klar gemacht werden: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ (Art. 1)
Schon hier zeigt sich eine Eigentümlichkeit der Menschenrechtsidee, die zu ihrer Schwächung beiträgt: Einerseits sollen Menschenrechte sich abheben vom überzeitlichen moralischen Gebot partikularer Wertsysteme (wie käme man sonst zur Allgemeingültigkeit, „Alle Menschen [...]“), andererseits sollen sie sich von den bloßen Konventionen unterscheiden, die gewöhnliche Gesetze prägen und die sich jederzeit nach den herrschenden Mehrheitsverhältnissen ändern lassen müssen. Damit manifestiert sich jedoch ein Appell-Charakter („sollen“). Die historischen Wurzeln lassen sich ebenfalls schon im ersten Artikel erkennen: christlich tradierte Begriffe wie Würde und Gewissen stehen neben der Freiheit und der Vernunft als innerer Beurteilungsinstanz im Sinne der Aufklärungsphilosophie.
Zentraler Begriff der Menschenrechtsidee ist dabei zweifelsohne die Würde, deren Zubilligung mit der Annahme des Personseins zusammenhängt. Bei der Bezeichnung des Menschen als Person spielt dann jedoch die Autonomie eine herausragende Rolle. Wer sich nur die Begrifflichkeit des Eingangssatzes der AEMR ansieht, der ahnt schon gleich etwas von der engen Verzahnung christlicher, liberalistischer und rationalistischer Denktraditionen in der Ideengeschichte der Menschenrechte.
Geht man nun weiter im Text, so findet man in der AEMR vier Typen von Rechten vor:
1. Leib- und Lebensrechte (Art. 3: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“),
2. Freiheits- und Gleichheitsrechte (Art. 7: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.“),
3. politische (Art. 21, 1: „Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.“), soziale (Art. 22: „Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“) und kulturelle Rechte (Art. 27, 1: „Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.“) und schließlich
4. justizielle Rechte und Verfahrensregeln (Art. 10: „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“).
Die AEMR ist weder Beginn noch Abschluss des Menschenrechtsdenkens. Dieses entwickelte sich, grob gesagt, vom Kollektivverständnis der Gemeinschaft (Antike und Mittelalter) zur individuellen Freiheit (Neuzeit), gebunden an Vernunft und Verantwortung, aber auch substantiell gestärkt durch soziale Ansprüche (20. Jh.) wieder hin zu einem verstärkt kollektivistischen Duktus in unseren Tagen, wo die Rede von „Menschenrechten der dritten Generation“ bzw. „Menschheitsrechten“ unüberhörbar laut wird, zumal sich die Lage der natürlichen Umwelt des Menschen durch den Klimawandel weiter zu verschlechtern droht.
Es gibt zahlreiche Folgeverträge auf globaler und kontinentaler Ebene sowie spezielle Normenkataloge zu Leib- und Lebensrechten, zu Gleichheit und Nicht-Diskriminierung, zu Status- und Schutzfragen, aber auch Alternativentwürfe zur AEMR, wie die Kairoer Erklärung der islamischen Staaten.
Fest steht bei all dem letztlich nur die Ambivalenz des Menschenrechtsbegriffs, der sich mal in einem „Sowohl-Als auch“, mal in einem „Weder-Noch“ ergeht. Menschenrechte sind weder Rechte im engeren Sinne noch bloße Wünsche, sie sind weder überall sichtbare Wirklichkeit noch wirkungslose Schwärmerei. Sie sind weder allein aus dem Christentum entstanden noch gegen dieses erkämpft worden, sie sind weder allein das Produkt der Aufklärung noch ohne diese vorstellbar. Sie sind sowohl Teil der religiösen, als auch Teil der säkularen Ideengeschichte, so dass sich sowohl Menschen mit, als auch ohne Bekenntnis sich und ihre Ideale in den Menschenrechten wiederfinden können. Weder die einen, noch die anderen können dabei ihre eigene Tradition gegen die jeweils andere ausspielen, ohne Entscheidendes zu vernachlässigen. Menschenrechte sprechen zwar das Individuum als Rechtssubjekt an, betrachten es aber nicht als isoliert, sondern eingebunden in Lebensbezüge zu anderen Individuen und der Gemeinschaft, verbleiben also weder beim reinen Abwehrrecht (der Freiheit von), noch erschöpfen sie sich in einem reinen Anspruchsrecht (der Freiheit zu). Kurzum: Menschenrechte sind eine hochkomplexe Angelegenheit.
Dieser Angelegenheit möchte ich mich in den nächsten Tagen (vom 6.-10.12.) in fünf Schritten nähern, und zwar in Artikeln
- zur Genesis und Geschichte der Menschenrechte
- zum Geltungsanspruch der Menschenrechte
- zum Menschenrechtsschutz durch Bildung
- zum Menschenrechtsschutz durch Humanitäre Interventionen
und
- zum Menschenrechtsschutz durch strafrechtliche Eingriffe
Vielleicht möchten Sie mir dabei folgen.
Ein guter Auftakt zu einem sehr löblichen Unterfangen. Gerade weil die Menschenrechte in unserer Republik immer wieder in Gefahr geraten durch exekutive Funktionsträger des Staates ist es wichtig, die Menschenrechte nicht als historisch gewachsene Selbstverständlichkeit abzutun. Wenn die Verletzlichkeit dieser Errungenschaften der Menschheit nicht verstanden wird, setzt sich die Allgemeinheit auch nicht ausreichend für sie ein.
Bei jeder neuen Vorstellung von Merkel und Schäuble auf das Verfassungsgericht zu setzen, ist auch nicht gut. Zwar sind aus unserem Rechtssystem heraus nach den heutigen Stand ganz gewiss keine böswilligen Rechtsbeugungen zu erwarten. Aber fundamentale (gerade althergebrachte) Fehler sind unserem Rechtssystem leider auch immanent. Sie sind nur nach und nach auzumerzen, wenn das allgemeine Bewusstsein auf den Schutz der Menschenrechte geschärft ist.