“Fotoklau muss ein Risiko sein!”

Mehr als eine Million US-Dollar Schadensersatzzahlungen für sieben heruntergeladene Songs sowie das vermeintliche Angebot zum Tausch von über 800 weiteren auf einer einschlägigen Plattform – das droht Joel Tenenbaum in den Vereinigten Staaten. Unverhältnismäßig erscheint vielen Usern das Vorgehen der Plattenindustrie, viel zu hoch die eingeforderte Summe. Doch nicht nur

getjust.jpgMehr als eine Million US-Dollar Schadensersatzzahlungen für sieben heruntergeladene Songs sowie das vermeintliche Angebot zum Tausch von über 800 weiteren auf einer einschlägigen Plattform – das droht Joel Tenenbaum in den Vereinigten Staaten. Unverhältnismäßig erscheint vielen Usern das Vorgehen der Plattenindustrie, viel zu hoch die eingeforderte Summe. Doch nicht nur in den USA wird um Geldbeträge verhandelt, die dem Portemonnaie empfindlich weh tun. Auch in Deutschland wurde kürzlich ein Urteil von der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I gefällt, das auf den ersten Blick vielleicht etwas exorbitant erscheint. Ein EDV-Unternehmen wurde hier zu einer Zahlung von mehr als 10.000 Euro verurteilt (Az. 7 O 8506/07). Das Vergehen: Sie hatten im Zuge eines Providerwechsels zum Jahreswechsel 2004/2005 auf ihrer Internetseite sechs Fotos abgebildet, die zwar durch eine dritte Person eingestellt wurden, für die zuvor jedoch keine Rechte erworben wurden.

Getty Images zieht stellvertretend für Fotografen vor Gericht

Getty Images Inc. wollte diesen Verstoß nicht auf sich sitzen lassen. Das Ungewöhnliche an diesem Fall: die amerikanische Bildagentur mit deutscher Niederlassung in München machte die Ansprüche der sechs US-amerikanischen und britischen Fotografen in gewillkürter Prozessstandschaft und nicht als Anspruch aus eigenem Recht geltend. Nun hat das LG München I das erste deutsche Urteil in einem Urheberrechtsprozess gefällt, in dem Getty Images Schadensersatz einklagte.

Ausländische Fotografen, eine Einstellung durch eine dritte Person: Skeptisch könnte der juristische Laie hier werden, ob das Unternehmen tatsächlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Doch das Gericht stellte klar: “(…), dass das deutsche Urhebergesetz auch für Fotos von englischen und amerikanischen Fotografen anwendbar ist” und nahm auch die den Fotos zugrunde liegenden “Allerweltsmotive” in Schutz, indem es feststellte:

“(…) Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nr. 1,3 bis 6) genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien -, kann folglich dahingestellt bleiben. (…).”

Das daraus abgeleitete Urteil, das dem EDV-Unternehmen Fahrlässigkeit sowie ein Nichtnachkommen der Sorgfaltspflicht bescheinigte, lautete daher: Zahlung der Lizenzen für die sechs eingestellten Photos sowie ein 100-prozentiger Zuschlag, da versäumt wurde die Urheber der Werke anzugeben. Heraus kommt dabei ein “nettes” Sümmchen: 10.460 Euro.

“Anfrage an Rechteinhaber oder sein lassen!”

Während sich die Medien jedoch nur spärlich für den Fall interessierten, kursierte das Urteil schon bald auf einschlägigen Seiten, die sich mit Medien- und IT-Recht befassen. Zahlreiche Anwälte stellten das Ergebnis des Prozesses online und einige kamen nicht umhin, persönliche Anmerkungen zum Vorgehen zu machen. “Unabhängig davon, ob es sich um Allerweltsfotos oder künstlerische Fotos handelt: Werden diese ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers im Internet genutzt, ist der Nutzer sowohl zur Unterlassung (Abmahnkosten!) als auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, bei unterlassener Urheberbenennung in doppelter Höhe”, betont etwa die Berliner Rechtsanwältin Denise Himburg. Ihr gut gemeinter Rat an alle User: “Handelt es sich tatsächlich um Allerweltsfotos: Selber machen! Sonst: Anfrage an Rechteinhaber oder sein lassen!”

Obwohl auf einigen Webseiten massivst geschimpft wird, sehen das andere ganz ähnlich: “Im Gegensatz zu den divergierenden Meinungen bezieht FREELENS klar Stellung: Bei jeder illegalen Verwendung von Bildern muss das doppelte Honorar gezahlt werden, egal ob eine Autorennennung erfolgt ist oder nicht. Schließlich darf Fotoklau nicht belohnt werden. Denn wenn Erwischte lediglich das übliche Honorar zahlen müssen, leistet das der illegalen Verwendung Vorschub.” Die derzeitige Mentalität im Netz scheint ihnen ein Dorn im Auge und so fordern sie: “Fotoklau muss ein Risiko sein. Nutzer, die brav lizensieren dürfen nicht Dieben gleich gestellt sein.”

Photo Quelle/Copyright: HHS, via pixelio.de

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