Menschenrechtsschutz durch Bildung

Ein wichtiger Weg der Vermittlung von Menschenrechten ist die zivile Menschenrechts- und Demokratieerziehung, wie sie in jüngster Zeit immer wieder als unabdingbar thematisiert wird. Bereits die vor 60 Jahren verkündete AEMR enthält an prominenter Stelle, nämlich schon in der Präambel, eine interessante Anmerkung. Es wird darauf verwiesen, dass die Achtung

Ein wichtiger Weg der Vermittlung von Menschenrechten ist die zivile Menschenrechts- und Demokratieerziehung, wie sie in jüngster Zeit immer wieder als unabdingbar thematisiert wird. Bereits die vor 60 Jahren verkündete AEMR enthält an prominenter Stelle, nämlich schon in der Präambel, eine interessante Anmerkung. Es wird darauf verwiesen, dass die Achtung der in der Erklärung verbrieften Rechte durch „Unterricht und Erziehung“ zu fördern sei (Präambel Abs. 5). In Artikel 26 wird die Zielsetzung der schulischen und beruflichen Ausbildung bestimmt als die „volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Art. 26 Zf. 2 Satz l). Wir finden also schon in der Menschenrechtserklärung selbst den Hinweis auf die Bedeutung von Bildung und Erziehung für die Verwirklichung dieser Rechte. Daher liegt es nahe, von einem „Menschenrecht auf Menschenrechtsbildung“ zu sprechen.

Dieser Eindruck wird bestärkt, wenn man sich weitere Dokumente des Individualvölkerrechts anschaut. Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) wird Bildung als Menschenrecht hervorgehoben und betont, dass „die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken soll“ (Art. 13 Satz 1). Auch das Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung aus dem gleichen Jahr weist auf den Zusammenhang zwischen Erziehung und Menschenrechtsschutz hin, wenn die Vertragsstaaten verpflichtet werden, „unmittelbare und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen- oder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassen-diskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.“ (Art. 7). Schließlich wird im Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) der Zusammenhang zwischen Bildung und Achtung vor den Menschenrechten genannt (Art. 29). Kurzum: Wo immer auf völkerrechtlicher Ebene von Menschenrechten gesprochen wird, da wird zugleich die Menschenrechtsbildung erwähnt und dort, wo es um Bildung geht, wird die Achtung vor den Menschenrechten als wichtigster Inhalt genannt.

Wichtig erscheint mir ferner eine erzieherische Vermittlung in Zeiten von zunehmender globaler Unübersichtlichkeit. Die UNO wollte und will dieser Notwendigkeit nachkommen. Sie forderte im Frühjahr 1993 in Montreal einen „Weltaktionsplan zur Erziehung zu Menschenrechten und Demokratie“, der im Schlussdokument der Weltkonferenz über Menschenrechte im Juni desselben Jahres in Wien aufgegriffen wurde. In einer Konkretisierung der Forderung verlangt es von der UNO, „eine Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung mit dem Ziel der Förderung, Ermutigung und Bündelung dieser Aufklärungsmaßnahmen auszurufen“ (Wiener Erklärung 1993).

1995 begann diese Dekade für Menschenrechtserziehung, die sich von 2005 bis 2015 im Weltprogramm für Menschenrechtsbildung fortsetzen soll. Die Ziele, Prinzipien und Ergebnisse dieser „Aktionen“ sollen im folgenden dargestellt werden.

Dekade für Menschenrechtserziehung (1995-2004)

Für die am 23. Dezember 1993 von der Generalversammlung einstimmig proklamierten Dekade für Menschenrechtserziehung wurde folgende Zielsetzung beschlossenen: Es gehe in den kommenden zehn Jahren grundsätzlich darum, durch die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten eine „Kultur der Menschenrechte“ zu stärken und dabei die Denkweise der Menschen auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit und die Würde des Menschen zu orientieren. Der Relevanz von Menschenrechtsbildung für die Entfaltung der Persönlichkeit und die Würde des Menschen wird mit der Forderung Ausdruck verliehen, dass „jede Frau, jeder Mann und jedes Kind in Kenntnis aller ihrer Menschenrechte – bürgerlicher, kultureller, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Art – gesetzt werden müssen [...], um ihr volles menschliches Potential entwickeln zu können.“ (UN-Doc. A/51/506/Add. 1). Hier knüpft das praktische Programm an die völkerrechtlichen Normen an, konkretisiert die UNESCO-Empfehlung zur internationalen Erziehung (1974), setzt die Ergebnisse der zweiten Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien (1993) um und nimmt den Tenor der UNESCO-Erklärung und des Rahmenaktionsplans zur Erziehung für Frieden, Menschenrechte und Demokratie (1994) auf.

Doch wie kann und soll Menschenrechtserziehung einen Beitrag zur Erreichung dieser hären Ziele leisten? Zwei Jahre nach dem Beschluss des Aktionsprogramms werden im Bericht über die Implementierung desselben Prinzipien einer effizienten Menschenrechtserziehung genannt (UN-Doc. A/51/506/Add. 1, Annex 1996, Zf. 9), die sich zu fünf Punkten zusammenfassen lassen: 1. Das Rechts-, Norm- und Wertverständnis, das der AEMR und den Pakten zugrunde liegt, soll geschärft werden, 2. Ein holistisches Verständnis der Menschenrechtsidee, das liberale und soziale Rechte zusammen betrachtet, soll gefördert werden, 3. Menschenrechtsbildung soll grundsätzlich alle Menschen erreichen können, unabhängig vom Alter, Geschlecht, Rasse, Religionszugehörigkeit oder gesellschaftlicher Stellung, wobei stets darauf zu achten ist, dass die Erziehung ohne Stereotype und Klischees erfolgt bzw. diese bekämpft, 4. Der Praxisbezug sollte gewährleistet sein, so dass die Menschen befähigt werden, konkrete Situationen ihrer Lebenswelt unter die abstrakten Werten und Normen zu subsumieren und 5. Die Interdependenz von Menschenrechten und Demokratie soll dadurch deutlich werden, dass bei der Vermittlung menschenrechtlicher Inhalte eine demokratische Form gewählt wird.

Bleibt die Frage, wer konkret angesprochen ist, aktiv zu werden und an wen sich die Programme richten. Als Verantwortliche für die Durchführung nennt das Aktionsprogramm zunächst die nationalen Regierungen und staatlichen Menschenrechtsinstitutionen, denen mit den Guidlines for national plans of action for human rights education (UN-Doc. A/52/469/Add. 1, Addendum 1997) Leitlinien zur Umsetzung der oben erwähnten Prinzipien und zur Durchführung nationaler Programme an die Hand gegeben wurden. Doch auch Nichtregierungsorganisationen sollen eingebunden werden. Adressaten sind insbesondere alle Menschen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit menschenrechtliche Fragen behandeln (z. B. Juristen, Mitarbeiter in politischen Gremien und in der Verwaltung), mit menschenrechtsrelevanten Themen oft in Berührung kommen (z. B. Polizisten, Soldaten, Strafvollzugsbeamte, Entwicklungshelfer, Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen) oder die als Multiplikatoren ihrerseits eine wichtige „Erziehungsfunktion“ tragen (Lehrer, Professoren, Journalisten, etc.). Hier bleibt im Aktionsplan offen, inwieweit bei den „Mitgliedern von Nichtregierungsorganisationen“ auch Multiplikatoren in Religionsgemeinschaften angesprochen werden sollen, denn das Wort eines Predigers oder Imams hat häufig mehr Gewicht als ein Leitartikel oder eine Unterrichtsstunde zum Thema Menschenrechte. Die Exegese kanonischer Schriften im Lichte der Menschenrechte und die Betonung der Würde des Menschen, die in allen Religionen angelegt ist, stellt sicherlich einen entscheidenden Schlüssel zur Stärkung der weltweiten Achtung der Menschenrechte dar. Umso wichtiger, dass sich Religionsgemeinschaften als „Nichtregierungsorganisationen“ aktiv in den Erziehungsprozess einbringen und hierzu auch ermutigt werden. Dieser Ansatz bleibt bei der UNO als säkularer Organisation leider unberücksichtigt.

Was wurde erreicht? Der Zwischenbericht aus dem Jahre 2000 (UN-Doc. A/55/360) hält fest, dass das Ausrufen der Dekade für Menschenrechtserziehung als Katalysator gewirkt habe. Es sei gelungen, staatliche und nicht-staatliche Organisation zusammenzuführen. Allerdings sei eine wachsende Notwendigkeit für eine erhöhte Koordination offenbar geworden. Auch sei das Potential an internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechtserziehung bei weitem nicht ausgeschöpft. Es bestehe schließlich nach wie vor eine Kluft zwischen Versprechungen und Verpflichtungen, die überbrückt werden müsse. Konkret wird bemängelt, dass es nur sehr wenige nationale Pläne für Menschenrechtsbildung gebe, die finanziellen Ressourcen knapp und zahlreiche Aktivitäten nur kurzfristig und einmalig seien, Schulbücher und Curricula nicht angepasst werden und es kaum Forschung und so gut wie keine Evaluationen zur Wirksamkeit der Dekade gebe. Das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen legte in den Jahren 2003 und 2004 weitere Berichte vor, die zu ähnlichen Ergebnissen kommen (UN-Doc. E/CN. 4/2004/93). Insbesondere wird noch einmal betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen, regionalen Staatenbünden und den Nationalstaaten einerseits sowie zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen andererseits verbessert werden muss. Doch auch die Berichte stehen in der Kritik, etwa hinsichtlich methodischer Schwächen. So monieren die Marburger Friedensforscher Gert Sommer und Jost Stellmacher, dass „die Berichte des Hochkommissars auf einer völlig unzureichenden, zudem nicht überprüften Datenbasis basieren“.

Zum Abschluss der Dekade verweist die Erklärung der Generalversammlung am 10. Dezember 2004 auf das Fazit der Berichte hin und kommt zu dem Ergebnis: Es war ein wichtiger Schritt, es bleibt aber noch viel zu tun. Das entscheidende sei das gestiegene Problembewusstsein: Menschenrechte stehen wieder ganz oben auf der Tagesordnung. Unbestritten sei es gelungen, die Bedeutung von Erziehung und Bildung als Katalysatoren nicht nur der liberalen Menschenrechte zu untermauern, sondern auch der sozialen, auf die gerade Entwicklungsländer verstärkt schauen. Bildung, Entwicklung und Menschenrechte werden vor diesem Hintergrund mehr und mehr als harmonischer Dreiklang empfunden, d. h. die elementare Verbindung von Armutsbekämpfung und Verbesserung der Bildungschancen, die nie ernsthaft bestritten wurde, wird um die Abhängigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung von der Gewährleistung der Menschenrechte ergänzt und diese als Produkt auch und gerade von Bildung und Erziehung verstanden. Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass Menschenrechte der wirtschaftlichen Entwicklung nicht im Weg stehen, sondern sie erst möglich machen. Bildung darf in diesem Zusammenhang nicht allein auf Sachgebiete bezogen erfolgen, sondern das Thema Menschenrechte einschließen.

Vom Hauptziel der Dekade für Menschenrechtserziehung, eine „Kultur der Menschenrechte“ zu schaffen, ist die Welt – auch daran herrschte in der Generalversammlung Einmütigkeit – noch weit entfernt. Es wurde daher in Erwägung gezogen, das Aktionsprogramm um eine zweite Dekade zu verlängern. Dagegen wandten sich die USA und die EU gleichermaßen, denen eine andere Akzentuierung und eine verbindlichere Umsetzung des Programms vorschwebte, weg von den Versprechungen, hin zu möglichst konkreten Verpflichtungen und klaren Aufgabenzuweisungen.

Zum ersten Mal in ihrer Geschichte riefen die Vereinten Nationen daraufhin ein Weltprogramm für Menschenrechtsbildung aus (UN-Doc. A/59/113, vgl. UN Press Release GA/1010317), dass die Ziele der Dekade für Menschenrechtserziehung aufgreift und betont – mittlerweile waren der Genozid in Ruanda (1994), der Kosovo-Krieg (1999) und der „11. September“ (2001) feste Bestandteile des zeithistorischen Kollektivbewusstseins –, „dass die Menschenrechtsbildung eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bildet und einen bedeutsamen Beitrag zur Förderung der Gleichheit, zur Verhütung von Konflikten und Menschenrechtsverletzungen und zur Stärkung partizipativer und demokratischer Prozesse leistet“ (UN-Doc. A/59/113).

Es zeichnet sich aber durch eine höhere Verbindlichkeit auszeichnet und sich insoweit vom Programm der Dekade unterscheidet. Strikter ist das Weltprogramm bezüglich der Anforderungen – es gibt nun „Mindestanforderungen“, die jedes Mitgliedsland der UN erfüllen muss – und der Evaluierung, die nun nicht nur in Form eines Zwischenberichts, sondern nach jeder „Phase“ erfolgen soll. Die erste Phase umfasst den Zeitraum 2005 bis 2007. Die konkreten Ziele der ersten Phase des Weltprogramms für Menschenrechtsbildung möchte ich kurz umreißen.

Weltprogramm für Menschenrechtsbildung (2005-2015): Erste Phase (2005-2007)

Nachdem das Weltprogramm verabschiedet war, wurde über die Ziele und Schwerpunkte der ersten Phase verhandelt. Am 2. März 2005 legte UN-Generalsekretär Kofi Annan den überarbeiteten Aktionsplan des Weltprogramms vor (UN-Doc. A/59/525/Rev. 1). Im Mittelpunkt steht demnach die Menschenrechtserziehung in der Primar- und Sekundarschulbildung, die unter folgenden fünf Aspekten gestaltet werden soll: 1. Die Entwicklung einer partizipativen, menschenrechtsorientierten Bildungspolitik, die der Bildung der Lehrer und Ausbilder den Vorrang gibt, soll vorangetrieben werden, 2. Dazu sollen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, Lehrern und Ausbildern das menschenrechtliche Wissen, aber auch das nötige Verständnis und die Kompetenz zu vermitteln, 3. Die Realisierung und Implementierung bildungspolitischer Innovationen soll unter Beteiligung aller Akteure stattfinden, 4. An den Schulen soll ein solidarisches, an den Menschenrechten orientiertes Klima herrschen, in dem Schülerinnen und Schüler frei ihre Meinung sagen dürfen und an den Entscheidung demokratisch beteiligt werden und 5. Menschenrechtszentrierte Lehr- und Lernprozesse sollen durch die Entwicklung von entsprechenden Lehrplänen und Unterrichtsformen sowie die Bereitstellung geeigneter Mittel (insbesondere Lehrbücher) gefördert werden. Jeder Mitgliedsstaat wird darüber hinaus verpflichtet, zumindest den Status quo der Menschenrechtsbildung im Schulsystem zu ermitteln, eine spezifische Implementierungsstrategie der Erziehungsziele zu erarbeiten und mit der Implementierung zu beginnen. Verantwortlich sind die jeweiligen nationalen Bildungsministerien. Das bringt mich zu einigen abschließenden Bemerkungen in bezug auf die Menschenrechtsbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

Zur Lage in Deutschland

Der Stand der Menschenrechtserziehung resp. –bildung in der Bundesrepublik Deutschland lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Umsetzung der Ziele des Weltprogramms hierzulande als gelungen bezeichnet werden kann. Zahlreiche Studien der letzten Jahre weisen gravierende Defizite in bezug auf das Thema Menschenrechtsbildung auf. Nach dem PISA-Schock scheint nun – in gewisser Weise konsequent – die bittere Erkenntnis zu stehen, dass das „Land der Dichter und Denker“ auch in der Menschenrechtsbildung nur noch zweitklassig ist.

In ihrer empirischen Studie zur Menschenrechtsbildung kommen Claudia Lohrenscheit und Nils Rosemann zu dem erschreckenden Ergebnis, dass Deutschland diesbezüglich „etwa zehn Jahre hinter der internationalen Entwicklung zurück“ liegt. Erhebliche Defizite wurden hinsichtlich der Lehrmittel festgestellt. Eine Schulbuchanalyse in Baden-Württemberg, durchgeführt von Volker Druba, offenbart zahlreiche Mängel. So komme die Menschenrechtsthematik, wenn überhaupt, überwiegend als fakultativer, nicht als verpflichtender Lerninhalt vor. Anja Mihrs Analyse der Dekade für Menschenrechtserziehung zeigt, dass diese im Grunde spurlos an Deutschland vorbeiging, da es keinen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Initiative gegeben habe. Wenn es überhaupt Bildungsmaßnahmen zu Menschenrechten gebe, so Mihr, dann werden diese in der Regel nicht staatlicherseits organisiert, sondern von Nichtregierungsorganisationen. Es wird klar, dass die Bundesrepublik das Klassenziel der Dekade nicht erreicht hat. So verwundert es auch nicht, dass Gert Sommer und Jost Stellmacher zusammen mit ihrem Leipziger Kollegen Elmar Brähler in der nach eigenem Bekunden „bislang einzigen empirischen Studien mit einer repräsentativen Stichprobe“ zu dem Ergebnis kommen, dass Menschenrechte in Deutschland zwar als sehr wichtig angesehen werden, dass aber das Wissen über Menschenrechte und die Bereitschaft zum Engagement für Menschenrechte in der deutschen Bevölkerung gering sind.

Diese Resultate sind alarmierend, weil „mangelnde Menschenrechtsbildung die Gefahr erhöht, dass Menschenrechtsverletzungen hingenommen und Menschenrechte für bestimmte Interessen instrumentalisiert und missbraucht werden“ (Sommer / Stellmacher). Menschenrechtsbildung, bei der Wissensvermittlung, gezielte Unterstützung von menschenrechtsfokussierten Einstellungen und Bewertungen sowie die Erhöhung der Handlungskompetenzen untrennbar zusammen gehören, ist ein zentraler Aspekt des Menschenrechtsschutzes, eine wichtige Aufgabe, die nicht einige Nichtregierungsorganisationen alleine bewältigen können, ganz nebenbei und mit geringen Finanzmitteln. Es wird deutlich, dass Menschenrechtsbildung eine „zentrale gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist“ und nicht nur „für die Persönlichkeitsentwicklung des Einzelnen“ Bedeutung hat, sondern auch „für die Stärkung von Demokratie und Frieden“ (Sommer / Stellmacher). In diesem Sinne ist der Menschenrechtserziehung bzw. -bildung zukünftig mehr Beachtung zu schenken.

Noch einmal zusammengefasst: Menschenrechtsbildung dient der Prävention von Menschenrechtsverletzungen und hat damit eine wichtige Schutzfunktion für Frieden und Freiheit. Die Prinzipien einer friedensorientierten Menschenrechtsbildung sind eine strikte Folgenorientierung, eine Dialogorientierung, die zur Argumentation befähigt und Gewalt als fortschrittshemmend ablehnt, eine Komplexitätsorientierung, die Probleme nicht verkürzt, sondern deutlich offen legt sowie das Kontrovers-, das Öffentlichkeits- und das Explikationsprinzip, die noch einmal auf die Bedeutung des Arguments als kontrafaktisches Moment zur Gewalt verweisen. Das Ziel der Menschenrechtsbildung im engeren Sinne ist es, das Konzept der Menschenrechte bekannt zu machen und ihm zur Akzeptanz zu verhelfen, im weiteren Sinne die Bildung von Menschen, die Menschenrechte achten und schützen und sensibel auf ihre Verletzung reagieren. Denn das Wissen um Menschenrechte und die passive Akzeptanz von Menschenrechten muss in eine Haltung der Beurteilungs- und Einflussnahmebereitschaft überführt werden. Menschenrechtsbildung sollte es Menschen nicht nur möglich machen, sondern zwingend erforderlich erscheinen lassen, politische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse stets durch die Menschenrechtsbrille zu betrachten und bei trüben Aussichten aktiv zu werden – möglichst im Rahmen friedlicher Methoden. Nur wer am Ende aktiv für die Verwirklichung von Menschenrechten einzutreten gewillt ist, hat das Klassenziel der Menschenrechtsbildung erreicht.

Wenn Bildung in diesem präventiven Sinne auf breiter Front versagt, sieht sich die Welt über kurz oder lang dem Problem der massiven Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber, die nur noch durch eine reaktive militärische Intervention unterbunden bzw. gestoppt werden können. Dazu morgen mehr.

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Mehr:

- 60 Jahre “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte”. Einwürfe zu Herkunft, Geltung und Schutz einer großen Idee” (I)
- Genesis und Geschichte der Menschenrechte (II)
- Geltungsanspruch der Menschenrechte (III)

Kommentare

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  1. Soll nun auch noch die Zuständigkeit für die Menschenrechte “der Schule” anvertraut werden? Womöglich als ein neues “Fach”, das “benotet” wird? Das könnte sich das internationale PISA-Konsortium ausgedacht haben…

    Die Schule ist immer nur so gut oder schlecht, wie die Kultur, die sie repräsentiert. Sie mag bestenfalls, in den Händen der politisch Verantwortlichen, einen kleinen, nämlich unterstützenden, “subsidiären” Beitrag zu einem schon geschehenden kulturellen Veränderungsprozess leisten. Aber ersetzen oder den tatsächlich Statt findenen gesellschaftlichen Prozessen gar entgegewirken kann sie nicht – was immer Lehrer und andere auf die öffentlichen Budgets schielende Berufsgruppen auch behaupten mögen.

    Richtig ist, dass die Menschenrechte DAS auszeichnende Merkmal der abendländischen Kultur sind – wenn nicht immer faktisch, so doch dem Anspruch nach. Und richtig ist auch, dass dies auf einer christlich geprägten mentalen Tradition beruht.

    Aber das Christentum hat sich im Abendland nicht wegen seiner theologischen Vorzüge durchgesetzt. Sondern hat sich durchgesetzt, weil es… oder besser: weil ein bestimmte, historisch wirksame Interpretationen und Auswahlen der ‘ursprünglichen’ christlichen Lehren besser geeignet waren als (anfangs noch) konkurriende andere Glaubensbekenntnisse, die tatsächlich Statt findenden gesellschaftlichen Prozesse in Europa zu ‘repräsentieren’ und ‘glaubhaft’ zu machen. Und es war nicht der Thesaurus der ‘Lehren’, der das bewirkt hat, sondern die immer und immer wieder aus der Gesellschaft selbst in die Glaubenslehren hinein getragenen Ausdeutungen und Zuspitzungen. Und die Möglichkeit der Säkularisierung, und selbst eines verbreiteten Atheismus hat noch die so spezifizierte christliche Lehre geschaffen (durch die Aussonderung der Religion aus der weltlichen Gesellschaft – in Gestalt der Amtskirchen, die man auf ihren Platz verweisen konnte).

    Diesen seit zweitausend Jahren anhaltenden Prozess soll man in andern Kulturen “durch Erziehung und Unterricht” abkürzend nachholen können?

    Es ist umgekehrt. Wirkliche gesellschaftliche Veränderungen, die allein durch POLITIK veranlasst werden können, mögen die Bedingungen schaffen, unter denen eine an den Menschenrechten orientierte Erziehung möglich wird.