Mehr als 10.000 Euro für sechs Fotos: Ein EDV-Unternehmen, das auf seiner neu gestalteten Internetpräsenz einige Bilder verwendete ohne zuvor die Rechte dafür zu erwerben, spürte erst kürzlich die volle Wucht von Justitia (Readers Edition berichtete). Von den Medien nur in geringem Umfang beachtet, fand dieser Fall aufgrund seiner Ungewöhnlichkeit allerdings umso mehr Aufmerksamkeit unter deutschen Juristen. Wie ist das Urteil des Landgerichts München I zu werten? Welche Konsequenzen wird es im World Wide Web nach sich ziehen? Im Email-Interview gibt nun Alison Crombie, Senior Director, Public Relations EMEA & Asia Pacific bei Getty Images, London, ihre Einschätzung des Falls wieder.
Zum ersten Mal wurde Getty Images in vollem Umfang Recht zugesprochen (Urt. v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07). Wird das Urteil des Landgerichts München I Ihrer Meinung nach Schule machen?
Alison Crombie: Ja, wir sehen in der Entscheidung, die Getty Images Recht gab, einen Präzedenzfall für zukünftige Rechtsstreitigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen. Wir sind davon überzeugt, dass dieses Urteil im Einklang mit der geltenden Sach- und Rechtslage steht. Getty Images versucht in jedem Fall zu allererst den Besitzer der Website zu kontaktieren, um eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten zu finden, bevor rechtliche Schritte als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.
“Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ungewöhnlich, sondern basiert auf der seit jeher geltenden Rechtslage.”
“Die Entscheidung ist ungewöhnlich, werden doch gemeinhin Urheberrechtsverletzung unter Beachtung der Empfehlung Vergütung für Bildhonorare der MFM geahndet. Auch steht nach § 97 UrhG einer Bildagentur ein Verletzerzuschlag nicht zu; Getty Images klagt diesen daher nicht selber, sondern als gewillkürter Prozessstandschafter ein”, schreibt Rechtsanwalt Dr. jur. Klostermann aus Zwickau. Warum hat das Landgericht dennoch so entschieden und Zahlungen an Getty Images gewährt?
Alison Crombie: In der Aussage werden zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsfragen angesprochen, die wir getrennt aufgreifen möchten:
Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche werden nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Danach ist eben das Lizenzhonorar zugrunde zu legen, das ein Nutzer im Falle einer ordnungsgemäßen Lizenzierung für eine entsprechende Nutzung hätte entrichten müssen. Nachdem Getty Images weder Mitglied der MFM ist noch Bildmaterial zu den von dieser empfohlenen Preisen anbietet, kann der Schadensersatzanspruch nicht auf Grundlage dieser Empfehlungen berechnet werden. Die entsprechende Entscheidung des Landgerichts ist somit nicht ungewöhnlich, sondern basiert auf der seit jeher geltenden Rechtslage.
Das Gericht hat keinen “Verletzerzuschlag” zugesprochen. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch aufgrund der unterlassenen Urhebernennung, § 13 UrhG. Danach hat der Fotograf als Urheber den Anspruch, bei der Verwendung seines Werkes namentlich genannt zu werden. Da der Beklagte diese namentliche Nennung im vorliegenden Fall unterlassen hat, entstand ein Schadensersatzanspruch. Dieser beruht auf § 97 UrhG und wurde vom Landgericht München in Übereinstimmung mit vielen deutschen Gerichten auf 100 Prozent der einfachen Lizenzgebühr geschätzt. Getty Images wurde von den betroffenen Fotografen zur Geltendmachung dieses Anspruchs ermächtigt.
Hätte sich das EDV-Unternehmen in Anbetracht der nun geforderten Summe von mehr als 10.000 Euro nicht doch lieber auf das erste Angebot von Getty Images einlassen sollen?
Alison Crombie: Um für beide Seiten kostspielige rechtliche Schritte zu vermeiden, versuchen wir vorrangig eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das trifft auch auf diesen Fall zu. Das EDV-Unternehmen ist vor Gericht gezogen, obwohl Getty Images für eine außergerichtliche Beilegung offen war.
“Die Entscheidung des Landgerichts München I wird hoffentlich dazu führen, dass mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet verantwortungsvoller umgegangen wird.”
Welche Konsequenzen könnte dieser richterliche Beschluss nun für das Treiben im Netz nach sich ziehen? Immerhin wurden Abmahnungen von Getty Images im Netz bis dato kontrovers diskutiert.
Alison Crombie: Die Entscheidung des Landgerichts München I wird hoffentlich dazu führen, dass mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet verantwortungsvoller umgegangen wird. Wir sind verpflichtet, die Rechte unserer Fotografen zu schützen. Sie vertrauen darauf, dass wir ihre Werke schützen. Unabhängig davon gehen wir mit jeder vermuteten Verletzung von Bildrechten seriös um und prüfen sie sorgfältig.
Hätte zumindest der Versuch, die Verantwortung auf die externe Designerin zu schieben, vor einem anderen Gericht vielleicht standgehalten?
Alison Crombie: Unserer Meinung nach ist es mittlerweile zur Genüge bekannt, dass bei der Verwendung von Bildmaterial, ebenso wie übrigens auch bei der Verwendung von Musik oder Filmen, das Urheberrecht jederzeit zu respektieren ist. Ebenfalls steht aus unserer Sicht die Haftung des Seitenbetreibers außer Frage: Er ist beispielsweise auch dann für die auf seiner Homepage verwendeten Inhalte verantwortlich, wenn diese durch einen externen Webdesigner eingefügt wurden. Es obliegt also dem Betreiber, die Einhaltung von Urheberrechten auf seiner Homepage zu gewährleisten.
“Bemerkenswert ist die Tatsache, dass das Gericht auch einen 100prozentigen Verletzeraufschlag wegen unterlassener Urhebernennung verhängte. Seine Begründung: Der Schadensersatz sei gerechtfertigt, ‘da die mit der Nennung seines Namens verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen können’. Dies war vor Gericht schon mal anders entschieden worden. Das Landgericht Kiel ist der Auffassung, dass die Nichtnennung des Urhebers allein keinen Aufschlag rechtfertige”, ist weiterhin im Netz zu lesen. Hatte Getty Images hier also einfach Glück?
Alison Crombie: Der Ausgang von Gerichtsverfahren kann nie zu 100 Prozent vorausgesagt werden. Ebenso ist bekannt, dass unterschiedliche Gerichte zu verschiedenen Meinungen gelangen können. Die Entscheidung des Landgerichts München I basiert auf der geltenden Sach- und Rechtslage.
Erwarten Sie, dass die Gegenseite nun die Revisionsinstanz anrufen wird?
Alison Crombie: Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen wird die Entscheidung so rechtskräftig werden.
Sehr geehrte Frau Crombie, herzlichen Dank für Ihre Einschätzungen.
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Photo Quelle/Copyright: Manfred Jahreis, via pixelio.de, bernd Sterzl, via pixelio.de
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