Menschenrechtsschutz durch strafrechtliche Eingriffe
Wir feiern 2008 nicht nur das Jubiläum „60 Jahre AEMR“, sondern auch den 10. Jahrestag der Verabschiedung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Beide Dokumente sind Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen. Ihre Beziehung zueinander ist offenkundig: Der IStGH schließt eine Lücke, welche die AEMR gelassen hatte.
Die Frage, die sich nämlich stellt, lautet: Sind Menschenrechte – wenn wir eben jene 30 Artikel der AEMR darunter verstehen – überhaupt Rechte? Handelt es sich dabei nicht um appellative Sollenssätze ohne jede Rechtsverbindlichkeit? Die AEMR legt zwar in einer juristischen Sprache die wichtigsten Menschenrechte fest, jedoch handelt es sich dabei trotzdem nicht um mehr als um eine „Empfehlung ohne Befolgungszwang“, die „nicht mittels einer völkerrechtlichen Rechtsquelle zur Geltung gebracht wird“ und somit „nur zur Bildung einschlägigen Völkergewohnheitsrechts beitragen konnte“, wie es der Völkerrechtler Knut Ipsen einmal ausdrückte.
Nach Ernst Tugendhat drücken Rechte Beziehungen aus, die 1. von Menschen an Menschen verliehen wurden und die 2. einklagbar sind. Die Annahme der Verleihung stellt das erste Problem dar. Wenn ich annehme, dass eine Verleihung der Menschenrechte z.B. von der Natur oder auch von Gott erfolgt ist, so widerspricht dieser Sichtweise der Grundsatz, dass die Instanz, die Rechte verleiht auch die Instanz sein muss, bei der diese Rechte einklagbar sind. Die von Gott verliehenen Rechte sind aber nicht bei ihm einklagbar. Tugendhats Lösung ist folgende: Wir verleihen uns diese elementaren Rechte gegenseitig und übernehmen auch die damit verbundenen Pflichten. Wir, als transzendentale Subjekte im Sinne Kants, als die unsinnlichen, intelligiblen „Iche“, die unabtrennbarer Teil der moralischen Gesetzgebung sind, verleihen uns, als empirische Subjekte, diese Rechte. Insoweit wäre der Rechtscharakter für die Menschenrechte zunächst gerettet, freilich um den Preis einer problematischen Metaphysik. Doch das weit schwierigere Problem, das deutete sich ja schon an, ergibt sich beim zweiten Begriff, der Einklagbarkeit. Hier vermag Tugendhat nur noch einen schwächeren Rechtsbegriff für die Menschenrechte zu beanspruchen, bei dem die Einklagbarkeit zunächst wegfällt. Dieser Begriff des schwächeren Rechts bedeutet ein subjektives Recht ohne einklagbare Pflicht des Anderen. Die Vagheit des „sozialen Schutzes“ ist nun sehr unbefriedigend und so formuliert Tugendhat eine hoffnungsvolle Perspektive: die Pflicht zur Schaffung einer Rechtsinstanz, die Einklagbarkeit gewährleistet. Mit dem Römischen Statut von 1998 liegt eine solche Rechtsinstanz nun vor. Das Statut des IStGH stellt den bisher jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts im 21. Jahrhundert dar und ergänzt als ius post bellum den Ansatz des Interventionismus’ (responsibility to protect) im Rahmen des Paradigmenwechsels von der Souveränitäts- zur Humanitätsorientierung, wie er im Diskurs um eine Reform des Völkerrechts angesichts der neuen Herausforderungen in einer globalisierten Welt zu beobachten ist.
Mit der individualstrafrechtlichen Verantwortlichkeit natürlicher Personen und der – wenn auch zögerlichen – tatbestandlichen Berücksichtigung innerstaatlicher Konflikte wird an einem grundlegenden Prinzip des Völkerrechts gerüttelt: einer ausschließlich auf Nationalstaaten als souveränen Völkerrechtssubjekten basierenden Weltordnung, zugunsten eines klaren Bekenntnissen zum Schutz der Menschenrechte. Es ist kein Zufall, dass die Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof, die nicht nur bei der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der Befürworterstaaten und in der Mobilisierung der Öffentlichkeit gespielt hat, gemeinsam mit führenden Menschenrechtsorganisationen vom World Federalist Movement gegründet wurde, einer Organisation, die sich seit über fünfzig Jahren mit der Frage beschäftigt, wie eine Weltordnung geschaffen werden kann, in der Menschenrechtsschutz als Aufgabe der „Weltföderation“ besteht. Das Römische Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof ist zweifellos ein Teil der Antwort.
Das Statut des IStGH schließt eine offenkundige Lücke zur Erfassung von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (ein Terminus, der vom Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geprägt wurde, um auch die Verbrechen anklagen zu können, die vor dem 1.9.1939 stattfanden und damit keine Kriegsverbrechen waren), kann also wirksam zum Tragen kommen bei der juristischen Erfassung und Verfolgung von Verbrechen, die im Graubereich zwischen völkerrechtswidrigen Kriegsverbrechen und solchen „gewöhnlichen“ Verbrechen liegen, die dem jeweiligen nationalen Strafrecht zuwiderlaufen. Dies ist besonders wichtig, weil das nationale Strafrecht häufig gerade dann bestimmte Verbrechen straffrei lässt, wenn sie politisch gewollt sind, etwa Gewalt gegen ethnische oder religiöse Minderheiten, die auch von Staats wegen diskriminiert werden. Und essentiell wird es dann, wenn der Staat in Gestalt von Militär und Polizei auf seinem Gebiet selbst zum Täter wird. Mit dem Statut des IStGH lassen sich Menschenrechtsverletzungen immer und überall ahnden.
Das Problem ist jedoch, dass diese Rechtsinstanz nicht von allen gleichermaßen erwünscht ist, d. h. es mangelt an der nötigen Universalität. 139 Staaten haben zwar das Statut unterschrieben, aber erst 106 (Stand: 15.10.2008) haben es ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland, d. h. nur etwas mehr als die Hälfte aller UNO-Mitglieder. Zu den Gegner des IStGH gehören auch die USA, auf deren Gründe ich weiter unten eingehen werde. Dennoch konnte das Statut am 1.7.2002 in Kraft treten, denn dafür war die Ratifizierung von mindestens 60 Staaten nötig. Inkrafttreten sollte es am 60. Tag nach der Unterzeichnung des 60. Staates. Dies war der 1.7.2002, da durch die gleichzeitige Ratifikation durch zehn Staaten am 11.4.2002 die Voraussetzung der 60 Ratifikationen erfüllt wurde. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11.3.2003 statt, so dass das Gremium seine Arbeit aufnehmen konnte. Gemäß Art. 36 des Statuts von Rom ist für sie eine Amtszeit von neun Jahren vorgesehen, sie sind also bis 2012 bestellt.
In der Praxis bedeutet die fehlende Universalität jedoch trotzdem eine erhebliche Einschränkung, denn zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das IStGH-Statut ratifiziert hat bzw. wenn das Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurde (Nationalitäts- und Territorialprinzip, Art. 12). Hier tun sich zwei praxisrelevante Lücken auf, zum einen insofern, als Täter, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates des IStGH sind und auf dem Territorium eines Vertragsstaates eine Straftat im Sinne des Statuts von Rom begangen haben, nur in ein Nicht-Vertragsgebiet zu fliehen brauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, zum anderen für den Fall eines Bürgerkrieges in einem Nicht-Vertragsstaat, an dem ja in der Regel vornehmlich dessen „Bürger“ teilnehmen, die damit Angehörige eines Nicht-Vertragsstaats sind, also in jedem Fall vom Ankläger des IStGH unbehelligt bleiben. Die grundsätzliche Zuständigkeit für „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, wird dem Gericht damit zwar nicht genommen, aber die Justiziabilität dieser Verbrechen doch erheblich in Frage gestellt.
Die formale Zuständigkeit des IStGH ist komplementär, d. h. in Ergänzung zu den nationalen Gerichten, angelegt (Art. 1). Grundsätzlich gilt dabei der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des IStGH ist ein mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems „unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens“ (Art. 17), was bedeutet, dass bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen ist, ob ein nationales Verfahren eventuell nur dazu dient, den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem IStGH zu schützen, ob es in dem Verfahren eine „nicht gerechtfertigte Verzögerung“ gibt und / oder ob das Verfahren „nicht unabhängig oder unparteiisch“ und „in einer Weise geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen“; die Entscheidungsbefugnis liegt in diesen Fällen beim IStGH selbst (Art. 17 Abs. 2).
Die inhaltliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression, also des Angriffskriegs (Art. 5). Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine Kompromisslösung gelungen: Während der IStGH nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über die 1998 in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte, womit aber frühestens im nächsten Jahr zu rechnen ist. Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände aufgliedern (Art. 6: Völkermord, Art. 7: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Art. 8: Kriegsverbrechen).
Die Definition des Völkermords entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention von 1948, d. h. aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis der ad hoc-Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und für Ruanda ergeben haben, wurden im Statut des IStGH keine Folgerungen gezogen. Das Verbrechen des Völkermords kann – ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit – auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen wurde. Hierin ist der entscheidende völkerrechtliche Forschritt im Rahmen des Menschenrechtsschutzes zu sehen. Kriegsverbrechen werden auch dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines nicht-zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts begangen wurden, selbst wenn hoheitliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt waren, also etwa in Bürgerkriegen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, dass ein Bürgerkrieg in einem Nicht-Vertragsstaat nicht in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fällt. Damit sind in der Tatbestandsgruppe der Kriegsverbrechen „erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt worden“ (Ahlbrecht).
Ein Verfahren vor dem IStGH kann auf zweierlei Weise eingeleitet werden: Zum einen durch Überweisung eines Anfangsverdachts („situation“) an den Ankläger des IStGH zur Untersuchung; dieser Mechanismus kann von einem Vertragsstaat (Art. 13a i. V. m. Art. 14) oder dem UN-Sicherheitsrat (Art. 13b) ausgelöst werden. Zum anderen – und hier offenbaren sich die Möglichkeiten des IStGH – kann der Ankläger von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten (Art. 13c i. V. m. Art. 15). Dabei ist es jedoch auf die Mithilfe der Vertragsstaaten angewiesen, denn über eigene Ermittlungskräfte – vergleichbar der Polizei im innerstaatlichen Rechtsrahmen – verfügt der IStGH nicht. Eine eigene „Polizei“ wird von Carla del Ponte, Anklägerin des Strafgerichts für Ex-Jugoslawien, gefordert, weil sich die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sehr schwierig gestaltet.
Das IStGH-Statut enthält – i. Ggs. etwa zum deutschen StGB – keine mit einzelnen Tatbeständen verknüpften Strafandrohungen. Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im Statut genannten Verbrechens verurteilt worden ist, folgende Strafen verhängen: eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und die Einziehung von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen, die aus dem Verbrechen stammen; die Todesstrafe war während der Rom-Konferenz in der Diskussion, ist aber nicht in das Statut aufgenommen worden. Hierbei prüft die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung „die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind“ (Art. 76). Entscheidend ist ferner, dass es für aktive Amts- oder Mandatsträger, also Staats- oder Regierungschefs, Mitglieder einer Regierung oder eines Parlaments, keine strafhemmenden Ausnahmeregelungen gibt: „Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.“ (Art. 27 Abs. 2).
Weitere wichtige Punkte des Statuts sind die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes, die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen (Art. 116; diese Regelung erscheint vor dem Hintergrund der mangelnden Zahlungsmoral einiger Mitglieder der Vereinten Nationen besonders erwähnenswert, wobei die Annahme von Spenden seitens eines Gerichts grundsätzlich problematisch ist) und schließlich die Konstituierung als ständige Einrichtung, im Unterschied zu den fallbezogen eingerichteten Strafgerichten für Ex-Jugoslawien und für Ruanda sowie zu dem historischen Vorbild, dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal.
Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen: Im 21. Jahrhundert soll die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit ein Ende haben. Der Einsicht, dass der IStGH in einer nicht lückenlosen, aber dennoch effektiven Konstitution eine historisch einmalige Chance darstellt, steht eine Reihe von Bedenken der Staaten gegenüber, die den IStGH ablehnen und entsprechend das Statut noch nicht ratifiziert haben. Unter diesen befinden sich – ich erwähnte es bereits – auch die USA.
Was sind nun die Gründe für die ablehnende Haltung? Die Bedenken liegen nicht allein in der Angst vor politisch motivierten „Willkürklagen“, die Kritik geht tiefer. Es wird seitens der USA u. a. bemängelt: 1. das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, 2. der Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (In dieser Konvention von 1962 ist u. a. die Immunität der Diplomaten geregelt, die in Art. 27 Abs. 2 für den Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Statuts von Rom aufgehoben wird.), 3. das Fehlen einer allgemein anerkannten Definition des Tatbestandes der Aggression, 4. die bis auf wenige Ausnahmen der Partizipationsmöglichkeit erfolgende Beschneidung der Kompetenzen des Sicherheitsrates, 5. die Möglichkeit des IStGH, im Rahmen des Komplementaritätsvorbehalts eine Beurteilung des Willens und der Fähigkeit der Strafverfolgungsorgane des betroffenen Staates selbst und abschließend vorzunehmen, 6. die fehlende demokratische Legitimation der Vereinten Nationen, die sich mehrheitlich aus totalitär geführten Staaten zusammensetze, deren Regierungsmitglieder ohne freie, geheime und gleiche Wahlen an die Macht gekommen seien und denen man keine Einflussmöglichkeiten auf die eigene Justiz gewähren dürfe (Diese Generalkritik an den Vereinten Nationen wird in der jüngsten Vergangenheit des öfteren laut, sie reicht unterdessen weiter als bloß bis zum Statut des IStGH, stellt sie doch die UNO als solche grundsätzlich in Frage.) und 7. Verfahrensfragen. Dazu zählen insbesondere: (a) Das Fehlen einer Geschworenen-Jury, deren prozessuale Mitwirkung ein elementarer Grundsatz des US-amerikanischen Rechtsverständnisses und eines der obersten Prinzipien der US-Verfassung ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass wegen international sehr unterschiedlicher Rechtssysteme internationale Gerichtshöfe zwangsläufig Kompromisse bezüglich nationaler Präferenzen erfordern. Dies ist auch bei langjährig etablierten und auch von den USA im allgemeinen anerkannten Gerichtshöfen der Fall, so etwa beim Internationalen Gerichtshof oder beim Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation, bei denen es ebenfalls weder Geschworene noch Kreuzverhöre noch weitreichendere demokratische Legitimation noch Weisungsbefugnisse von Einzelregierungen gibt. Die von den USA bisher anerkannten internationalen Gerichtshöfe sind allerdings Systeme der politischen Streitentscheidung von komplexen politischen oder ökonomischen Sachverhalten mit entsprechenden Ergebnissen. Die Urteile dieser Gerichtshöfe gelten zwar, können jedoch durch parallel laufende politische Aktionen in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden. In einem Strafprozess vor dem IStGH wäre die Sachlage anders, weil Strafurteile die Erforschung einzelner Lebenssachverhalte aus dem vorher durchgeführten Erkenntnisprozess der Hauptverhandlung beinhalten. Das Urteil im Anschluss an ein Strafprozess hat einen absoluten Charakter, Schuld oder Unschuld der Angeklagten werden festgestellt. Daher ist der IStGH nicht mit den anderen – von den USA anerkannten – internationalen Gerichten oder Schiedsstellen vergleichbar. (b) Der weitreichende Opferschutz, nach dem das Opfer einer Straftat nicht in der Gerichtsverhandlung präsent sein muss. Nach amerikanischen Rechtsverständnis ist die mündliche Durchführung der Verhandlung, bei der die Zeugen dem Verteidiger zum Kreuzverhör bereit stehen müssen, oberstes Verfassungsprinzip. Dem Verteidiger werde mit der Opferschutzregelung des IStGH-Statuts die Möglichkeit zur Verteidigung seines Mandanten genommen, die er in einem US-amerikanischem Prozess hat. (c) Die Gefährdung militärischer und geheimdienstlicher Geheimnisse durch die Unabhängigkeit der Ankläger beim IstGH. In einem Rechtsstaat liege das Anklagemonopol bei der Staatsanwaltschaft. Diese werde i. d. R. durch die Regierung kontrolliert. Gegen eine Weisung der Regierung könne die Staatsanwaltschaft nicht aktiv werden. Die Sicherung militärischer Geheimnisse werde durch diese Kontrolle gewährleistet. Der Vertreter der Anklage beim IStGH ist einer solchen Kontrolle jedoch nicht unterworfen. Es wäre dem Ankläger somit möglich, an Informationen zu gelangen, die auf Grund ihrer Brisanz in einer repräsentativen Demokratie den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vorbehalten blieben, da dort Vertraulichkeit und die Wahrung nationaler Interessen gewährleistet sind.
In einer Art Doppelstrategie versuchen die USA, sich hinsichtlich des IStGH aus der Affäre zu ziehen: Zum einen schließen sie bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten, die dem IStGH beigetreten sind oder noch beitreten wollen, des Inhalts, dass US-Soldaten und andere US-Bürger wegen Vergehen, die unter das Statut des IStGH fallen, in dem betreffenden Land nicht behelligt und auch nicht an den IStGH ausgeliefert werden, zum anderen versuchen sie, die Immunität ihrer Soldaten über Resolutionen des Sicherheitsrats zu erreichen, was zweimal gelang (Am 13.7.2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1422, wonach UN-Truppen aus Ländern, die dem Internationalen Strafgerichtshof nicht beitreten, bei UNO-Einsätzen zunächst ein Jahr lang Schutz vor Strafverfolgung durch den IStGH erhalten; am 12.6.2003 hat der UN-Sicherheitsrat die Immunitätserklärung um ein weiteres Jahr – bis zum 1.7.2004 – verlängert.), zuletzt jedoch scheiterte (2004), weil die Verlängerung der „Straffreiheits-Resolution“ keine ausreichende Unterstützung im Sicherheitsrat hatte; die USA haben ihren Resolutionsentwurf zurückgezogen, als sich in den Verhandlungen ein entsprechendes Meinungsbild abzeichnete.
Trotz dieser Bedenken ist es m. M. n. an der Zeit, dass die USA das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren und damit dem Gericht zu der Bedeutung verhelfen, die ihm gebührt, steht doch keine andere Entwicklung im Rahmen des Menschenrechtsschutzes so sehr im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel im Völkerrecht von der Souveränitäts- zur Humanitätsorientierung wie das IStGH-Statut, das damit den jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts manifestiert und die Menschenrechte durch Gewährleistung der geregelten Justiziabilität von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiter stärkt. Vielleicht sieht dies die neue US-Administration unter Präsident Barack Obama ähnlich.
Mit diesem optimistischen Ausblick soll die kleine Menschenrechtsserie heute enden, am 10. Dezember 2008, an dem wir des 60. Jahrestags der Verkündigung der AEMR gedenken. Ob dieser Jahrestag angesichts der vielen offenen Fragen ein Grund zum Feiern ist, möge jede und jeder selbst entscheiden. Ich denke, die AEMR ist ein Schritt in die richtige Richtung gewesen, dem weitere folgten (man denke an die beiden Menschenrechtspakte von 1976). Dennoch: Es bleibt viel zu tun. Zahlreiche Baustellen warten auf die Entschlusskraft und den Einsatz engagierter Menschen, die aber mit Augenmaß und praktischer Prudentialität fortschreiten müssen – blanker Aktionismus ist fehl am Platz, auch wenn die Not vieler Menschen dazu verführt. Der heutige Tag soll die Menschen an ihre Verantwortung für den Mitmenschen und „die Permanenz menschlichen Lebens auf Erden“ (Hans Jonas) erinnern. Wenn das gelingt, ist schon viel erreicht.
Mehr:
- 60 Jahre “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte”. Einwürfe zu Herkunft, Geltung und Schutz einer großen Idee” (I)
- Genesis und Geschichte der Menschenrechte (II)
- Geltungsanspruch der Menschenrechte (III)
- Menschenrechtsschutz durch Bildung (IV)
- Menschenrechtsschutz durch Humanitäre Interventionen (V)











Rolf Ehlers
Eine großartige Darstellung findet in der überzeugenden Darlegung der Rolle des IStGH hier ihre Krönung. Trotz aller Kritik der großen Hegemonialmacht U.S.A. ist
bereits jetzt festzustellen, dass die Menschenrechte dank der Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktion gegenüber jedem Verletzer dieser fundamentalen Rechte zwingendes Recht (ius cogens) sind. Zwar lassen die U.S.A. und viele andere Staaten konkret nicht zu, dass ihre Politiker und Soldaten vom IStGH abgeurteilt werden. Aber sie nehmen die Initiative der Unterzeichnerstaaten auch nicht zum Anlass, darin schon einen direkten Angriff auf ihre Souveränität zu sehen. Wenn sie indes ihren Schutzschirm zurückziehen oder wenn die von ihnen geschützten Personen sich in den Einflussbereich des IStGH begeben, zeigt sich, dass die Strafgewalt dieses Gerichts in Wahrheit schon besteht.
Dieses besondere Spannungsverhältnis ist sogar relativ stabil und kann es auch bleiben, solange die Kompetenzen des IStGH nicht übermäßig ausgeweitet werden.
Jede Übertreibung könnte da zu einem schweren Rückschlag werden. Würde der
IStGH wie weiland den jugslawischen Staatschef Milosevic auch einen amerikanischen Präsidenten wie Georg W. Bush (wegen Angriffskriegs) anklagen, müsste man damit rechnen, dass die U.S.A. der Welt offen zeigen, dass ab sofort
doch nicht Recht sondern Gewalt herrschen. Dese Kraftprobe gilt es zu vermeiden.
Ob die U.S.A. in absehbarer Zeit wirklich die Vereinten Nationen und den IStGH
als vollwertig anerkennen, ist sehr fraglich. Josef Bordat hat die Gründe, die dagegen sprechen, so deutlich gemacht, dass sein positiver Ausblick zu optimistisch
erscheint. Schön wär’s ja.