“Hier ist Aufklärung gefragt und nicht die Keule” – Deutsche Rechtsexperten zum Fall Tenenbaum vs. RIAA

Charles Nesson, Professor an der renommierten Harvard Law School, ist sich sicher, “Es gibt eine Chance für Joel“. Der engagierte Jurist, der in der Vergangenheit schon mehrfach für Aufsehen sorgte, hat der Musikindustrie den Kampf angesagt (die RE berichtete). Gemeinsam mit seinen Studenten hat er sich vorgenommen, dem “Missbrauch des

alin.jpgCharles Nesson, Professor an der renommierten Harvard Law School, ist sich sicher, “Es gibt eine Chance für Joel“. Der engagierte Jurist, der in der Vergangenheit schon mehrfach für Aufsehen sorgte, hat der Musikindustrie den Kampf angesagt (die RE berichtete). Gemeinsam mit seinen Studenten hat er sich vorgenommen, dem “Missbrauch des Rechtssystems” ein Ende zu setzen. Notfalls auch mit Hilfe des Internets. Dass der Prozess, bei dem es um die nicht gerade kleine Summe von bis zu einer Million US-Dollar gehen wird, jedoch nicht nur für die künftige Rechtsprechung jenseits des Großen Teiches von immenser Bedeutung sein wird, sondern auch das Gebaren im alten Europa beeinflusst, dürfte klar sein. Die erfahrenen Rechtsanwälte Oliver Heinz, Michael von Rothkirch sowie Lüder Castringius, allesamt ausgewiesene Experten für Medien- und Wirtschaftsrecht, geben deshalb im Folgenden ihre Einschätzung des Falles ab.

RE: Sehr geehrte Herren Heinz, von Rothkirch und Castringius. Der Presse ist seit geraumer Zeit zu entnehmen, dass sich der Harvard-Professor Charles Nesson des Falls von Joel Tenenbaum angenommen hat. Seine Argumentation: Das dem Verfahren zugrunde liegende Copyright-Gesetz ist nicht verfassungsgemäß. Es erscheint mutig, sich mit der gesamten Musikindustrie anzulegen. Doch wie hoch schätzen Sie persönlich die Chancen für seinen Mandanten ein?

Castringius: Da die Thematik auch in den USA sehr kontrovers diskutiert wird und die Gerichte sich noch nicht auf eine endgültige Richtung festgelegt haben, ist hier letztlich alles denkbar. Aus Sicht von Joel Tenenbaum ist es natürlich von Vorteil, dass hier ein Professor einer renommierten Universität an seiner Seite steht, der alleine durch seine hervorgehobene Position in der Lage ist, die Tauschbörsenfrage aus der Schmuddelecke herauszuholen.

RE: In einem Interview mit uns vertraten Sie einmal die These, dass das rigorose Vorgehen gegen Konsumenten “mit der Keule” eher kontraproduktiv sei, da es gerade erst dafür sorge, dass diese verstärkt auf andere Methoden wie das “offline-Tauschen”, kostenlose Streaming-Angebote etc übergehen. Schneidet sich die RIAA (Verband der US-Musikindustrie) mit ihrer Millionen-Forderung an Tenenbaum demnach ins eigene Fleisch? Er ist ja nicht der einzige, der zur Kasse gebeten wird.

v. Rothkirch: Ich denke, hier wird letztlich mit den falschen Mitteln für eine im Grundsatz richtige Sache gekämpft. Natürlich ist es richtig, dass die Plattenfirmen nicht ruhig zusehen können, wie die Musik ihrer Künstler und ihre Rechte nach und nach entwertet werden und die Verkaufszahlen von Jahr zu Jahr sinken. Dass dann jedenfalls gegen renitente Nutzer auch rechtlich vorgegangen wird, ist nachvollziehbar. Hier wird derzeit aber wohl das rechte Maß überschritten. Es ist eben so, dass das geistige Eigentum ein Rechtsbegriff ist, von dem nur wenige Menschen eine genauere Vorstellung haben. Hier ist daher zuallererst Aufklärung gefragt und nicht die Keule.

“Mit der gerne zitierten Philosophie des Web 2.0 kann man es sich allerdings auch etwas zu leicht machen.”

RE: Privaten Unternehmen wie den Major Labels wird durch ein solches Vorgehen ermöglicht, per Zivilrecht ein Delikt zu verfolgen, welches eigentlich dem Strafrecht zugeordnet ist, argumentiert Nesson. Insbesondere die Drohung mit langfristigen und finanziell kaum tragbaren Prozessen bringe viele Beklagte oftmals dazu, die Forderungen der Labels zu akzeptieren, um eine Schlichtung zu erreichen. Wird hier – mittels Schürung von Ängsten – nicht die grundsätzliche Philosophie des Web 2.0 untergraben?

Heinz: Hier dürfte letztlich eines der Grundprobleme liegen. Auch hierzulande sind bei Tauschbörsensachen Streitwerte von einer halben Million nichts Ungewöhnliches. Dann fällt es schon mal schwer, einem Mandanten zu raten, vor Gericht zu ziehen, wenn er eigentlich gute Chancen hat, er aber im Falle des Unterliegens schnell einen hohen fünfstelligen Betrag zu zahlen hätte. Viele schließen dann trotz grundsätzlich guter Aussichten lieber einen Vergleich, weil sie ihr Erspartes nicht für eine solche Sache aufs Spiel setzen wollen oder gar nicht erst in der wirtschaftlichen Lage sind, ein derartiges Risiko zu tragen.

Mit der gerne zitierten Philosophie des Web 2.0 kann man es sich allerdings auch etwas zu leicht machen. Auch in einem freien Web sollte es selbstverständlich sein, dass wir die Freiheit und auch das geistige Eigentum anderer achten. Das ist letztlich ja nichts anderes als die virtuelle Umsetzung der realen Welt, in der wir schließlich auch nur solange in unseren Handlungen frei sind, wie wir anderen Leuten nicht auf die Füße treten.

RE: “Es sollte klar sein, dass das illegale Downloaden und Verteilen von Musik mit vielen Risiken behaftet und nicht anonym ist”, entgegnet hier auch RIAA-Sprecherin Cara Duckworth und rechtfertigt damit das Vorgehen von RIAA. Solch exorbitante Summen, wie sie hier eingefordert werden, sind in Deutschland nur schwer vorstellbar. Gerät das US-amerikanische Rechtssystem hier aus den Fugen?

Castringius: Letztlich sieht es so aus, als gäbe es hier einen Konflikt, bei dem beide Seiten aneinander vorbei reden. Sicherlich hat die RIAA-Sprecherin recht, wenn Sie meint, dass jeder sich bewusst sein sollte, dass die Tauschbörsennutzung illegal ist. Nur bedeutet das eben nicht, dass man den Nutzern diesen Punkt mittels einer Millionenklage erläutern muss. Solch absurde Summen führen nur dazu, dass sich die RIAA ins Abseits manövriert und Gesetze forciert, die zu ihren Lasten gehen. Auf der anderen Seite ist es zwar richtig, dass es ein freies Web geben sollte, nur bedeutet das wiederum nicht, dass man hier Rechte verletzen kann, wie man möchte. Manchmal hat man das Gefühl, hier stehen zwei Seiten meilenweit auseinander und rufen sich Schlagworte zu, statt aufeinander zu zu gehen und Verständnis für den jeweils anderen aufzubringen.

“Viele Menschen würden sich wundern, wie wenig Geld letztlich bei den meisten Künstlern ankommt.

RE: Was aber glauben nun Sie: Ist das überhaupt noch im Sinne der Künstler? Diese scheinen ja am wenigsten von den Schadenersatzzahlungen zu profitieren.

Heinz: Uns ist nicht bekannt, dass ein Künstler in Deutschland bisher überhaupt Zahlungen aus dem Topf der Schadensersatzzahlungen erhalten hätte, sofern er nicht im eigenen Namen abmahnen lässt wie etwa Bushido. Dies ist erstaunlich, da sich die Tonträgerfirmen ja auch auf die Rechte der Künstler berufen und in deren Namen vorgehen. Finanziell rentiert sich das also nicht für die Künstler. Ob es in ihrem Sinne ist, wage ich jedenfalls bei den genannten Summen zu bezweifeln. Klarzustellen ist dabei aber: Die Aufklärung über die Rechtslage ist ganz eindeutig im Sinne des Künstlers, der schließlich mit seiner Musik seinen ohnehin oft geringen Lebensunterhalt verdienen muss. Viele Menschen würden sich wundern, wie wenig Geld letztlich bei den meisten Künstlern ankommt.

RE: Der Gegenvorschlag des Anwaltes lautet daher auch: “Die Branche sollte neue Wege entwickeln, um die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material zu verhindern.”. Er denkt hier an Musiktitel, die an Werbung gekoppelt und somit kostenfrei sind. Wird sich die Musikindustrie langfristig auf so etwas einlassen?

Castringius: Solche Modelle gibt es ja bereits. Häufig wird bei Streaming–Angeboten zunächst Werbung geschaltet, bevor man zum gewünschten Content gelangt. Auf die Dauer wird der Industrie vermutlich nichts anderes übrig bleiben. Die Technik entwickelt sich stetig weiter, so dass die Branche den Rechtsverletzungen immer weniger entgegen setzen können wird. Mein erster eigener PC, den ich mir gekauft habe, hatte ein Festplatte mit vier GB Speicherplatz und der erste Download eines Songs dauerte über das Modem eine knappe Stunde. Heute bietet schon ein kleiner USB-Stick ein Vielfaches an Speicherplatz und der Download dauert ein paar Sekunden. Die Datenverarbeitungs- und Übertragungsgeschwindigkeit verdoppeln sich alle 18 Monate. Legt man diesen Maßstab an, dann können in der Zukunft immer größere Datenmengen in immer kürzerer Zeit verschoben werden. Die Inhaber der Rechte werden dies kaum noch kontrollieren können – es sei denn, sie erhielten uneingeschränkten Zugriff auf die IP-Adressen und die privaten Daten der Nutzer, was aber hoffentlich nicht passieren wird. Umso wichtiger ist es, sich mit seinen potentiellen Käufern zu versöhnen.

Geschäftsmodelle gibt es jetzt bereits viele. Ob sich in der Zukunft werbefinanzierte Modelle, Flatrates oder Pauschalabgaben oder eine Mischung aus alledem durchsetzen werden, wird sich zeigen. Hier werden sich auch noch Geschäftsmodelle auftun, mit denen heute noch niemand rechnet.

RE: Letztlich bleibt nun noch Folgendes zu klären: Sollte Nesson mit seiner Verteidigung Erfolg haben, würde er damit einen Präzedenzfall für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle schaffen. Könnte sein Beistand also auch außerhalb der USA Schule machen und wirklich zu einem Umdenken der Musikindustrie beitragen?

Castringius: Im Moment ist dies noch “Zukunftsmusik”, da sich der Ausgang des Verfahrens nicht vorhersagen lässt. Dass der Ausgang dieses Rechtsstreits internationale Auswirkungen haben wird, ist aber durchaus denkbar, denn schließlich sitzen die Unternehmenszentralen der großen Tonträgerunternehmen in den USA. Wird von dort eine Richtung vorgegeben, dann hat dies häufig auch direkte Auswirkungen auf die Vorgehensweise der zum Konzern gehörenden Unternehmen in Europa.

RE: Sehr geehrte Herren Heinz, von Rothkirch und Castringius, ich danken Ihnen für Ihre Einschätzungen.

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Oliver Heinz berät seit 1997 Management- und Veranstaltungsagenturen. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tätig und seit diesem Jahr Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Mitglied des Fachausschusses Urheber- und Medienrecht. Seit 2004 betreibt er gemeinsam mit Michael von Rothkirch und weiteren Kollegen die Sozietät Heinz² | v. Rothkirch | Hübener mit Büros in Berlin, Bremen und Oldenburg.Seine Tätigkeitsgebiete reichen von Medien- und Entertainmentrecht, über Presse- und Persönlichkeitsrecht, Veranstaltungsrecht, bis hin zu Marken-, Wettbewerbs-, Zivil- und Wirtschaftsrecht.

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romi.jpgMichael von Rothkirch ist ebenfalls seit 2008 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, dessen Tätigkeitsgebiete sich mit denen seine Kollegen decken. Auch er ist Mitglied im Fachausschuss Urheber- und Medienrecht. Nach seinem Studium in Göttingen, und mehreren Stationen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Beschäftigungen in Kanzleien von Bremen über Hamburg, ist auch er seit 2004 bei Heinz² | v. Rothkirch | Hübener mit an Bord. Von Rothkirch ist wie sein gleichaltriger Kollege – beide Jahrgang 1969 – als Autor hervorgetreten.

Neben ihrer Rechtsanwaltstätigkeit sind die beiden Kollegen auch als Dozenten (PopCamp/Deutscher Musikrat; Hamburg School of Music, UDK Berlin u.a.) im Einsatz.

Daneben sind sie auch als Fachbuchautoren tätig. Hier sind unter anderem folgende Werke erschienen: Rodriguez | v. Rothkirch | Heinz: www.musikverkaufen.de, Musikmarkt Verlag, 2007; Lyng | v. Rothkirch | Heinz: Musik und Moneten, 4. vollständig überarbeitete Auflage 2007;Lyng / v. Rothkirch / Klein: Lexikon der Entertainmentindustrie; Lyng, Robert: Die Praxis im Musikbusiness

castri.jpgLüder Castringius ist ebenfalls bei H²vRH tätig. Nach zwei Jahren im Bremer Büro ist er seit 2007 in der Berliner Niederlassung zuhause. Der 1974 in Bremen geborene Jurist hat sich auf die Schwerpunkte Medien- und Entertainmentrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Presse- und Persönlichkeitsrecht sowie IT-Recht spezialisiert. Daneben ist er als Musikjournalist und Radiomoderator aktiv und war von 2000 bis 2007 Mitarbeiter der Musikzeitschrift SPEX. Zu seinen Publikationen zählen Webdesign – ein praxisnaher Mustervertagm Neue juristische Internet-Praxis (NIP), 2/2006 woei jeweils die Mitautorenschaft bei Musik und Moneten, PPV, 4. Auflage 2007 und www.musikverkaufen.de, Musikmarkt Verlag 2007.
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