Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um

Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Wie das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz mitteilte, sollen, auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber

maren.jpgDas Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Wie das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz mitteilte, sollen, auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft seien.

“Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden”, führte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Intention dieses Entwurfs aus.

Verurteilungen erscheinen nicht immer

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regele, so wird weiter erklärt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt würde. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen werde, richte sich dabei grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spiele dabei allerdings in der Regel keine Rolle. “Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen”, heißt es. Von diesen Grenzen seien derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte.

Lasse sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlange er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe bisher keine Kenntnis und könne nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig gibt ein erweitertes Führungszeugnis Aufschluss

Künftig soll jedoch durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

“Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst”, wird in der Meldung klargestellt.

“Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen – gleich für welche Beschäftigung – in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht”, betonte Zypries nachhaltig.

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Hierzu einige Beispiele: “Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB).” Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthalte auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetzes für Personen, die Lehrlinge ausbilden würden.

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.

“Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich”, heißt es abschließend. Ziel sei es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Photo Quelle/Copyright: Maren Beßler, via pixelio.de

Kommentare

Dieser Artikel hat einen Kommentar. Was ist Deiner?

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

  1. Die Gesellschaft wird erfolgreich immer weiter kriminalisiert, ohne das Kindern damit auch nur annähernd geholfen ist. Im Gegenteil: Es gibt mittlerweile so viele neue Gesetze im Bereich Kinder- und Jugendschutz, dass jeder Erwachsene, der noch irgendwelche Nacktbilder von seinen Kindern -oder noch viel schlimmer- auch noch von befreundeten Kindern (Strandfotos, planschen in der Badewanne …) besitzt, sich der Kinderpornographie strafbar macht. Das soll wohl so sein, sonst hätte es diese Gesetze nicht gegeben.

    Offensichtlich geht der Staat davon aus, dass schon bald kluge Köpfe aus der Bevölkerung eine mächtige Gegenopposition starten. Mit den neuen Überwachungsgesetzen und vollkommen absurden neuen Straftatbeständen, die u. a. aus dem Urheberrecht und aus dem Jugendschutz resultieren, werden Menschen, die diese Gesellschaft ehrenhaft verbessern wollen, künftig auf das Schlimmste diskreditiert und unglaubwürdig gemacht. Der Besitz von solchen Fotos dürfte bereits für eine Eintragung im Führungszeugnis reichen! Damit findet die betreffende Person auch keine Arbeit mehr … .

    Wenn ich dann in den Medien lese, dass nahezu jeden Tag in Deutschland irgendwo ein Kind umgebracht wird, könnte ich kotzen. Diesen Kindern muss geholfen werden! Der Staat und seine Strukturen versagen hier am laufenden Band. Eine Familienministerin, die Kinderpornographie im öffentlichen Internet zensieren will, muss sich darüber klar sein, dass diese Szene ins sog. Dark-Web abtaucht. Noch schlimmer: Sexualtäter, die auf der Kippe zu einer unmittelbaren Straftat stehen und sich bisher mit abscheulichem Bildmaterial befriedigen konnten, werden selbst tätig und überfallen Kinder.

    Diese Tatsachen sollten bekannt sein. Wenn nicht, ist den Regierenden in dieser Angelegenheit dringend die Hilfe von psychologischen Spezialisten angeraten.