“Seit über 20 Jahren gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht und die weiteren Beteiligten über den Verlauf des Strafprozesses und über das Ergebnis verständigen”, erklärte kürzlich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das gelte nicht nur für große und komplexe Wirtschaftstrafverfahren – Verständigungen seien kein Privileg für Reiche oder Weiße-Kragen-Täter. Auch im Bereich der Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder in Verfahren wegen kleinerer Kriminalität würden so genannte Absprachen getroffen.
Absprachen unerlässlich für verfahrensökonomische Art der Erledigung
In der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesministeriums der Jusitz heißt es hierzu: “Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten – vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger – sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen.” Der Bundesgerichtshof habe solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes seien Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden könne.
In ihren Augen sei die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten würden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssten sich demnach am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 habe der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs deshalb wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht seien.
Neue Vorschriften für die Praxis
“Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben”, erklärte das Bundesjustizministerium deshalb am gestrigen Mittwoch. Die neuen Vorschriften würden der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für das Zustandekommen und den Inhalt von Absprachen zur Verfügung stellen, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei gehe der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:
“a) Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.
b) Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein “Konsensprinzip” geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
c) Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.
d) Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.”
Der Gesetzentwurf enthalte nun einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde, argumentieren die Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtige insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Dabei unterscheide der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließe auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit, so sind sie sich sicher, werde eine “2-Klassen-Justiz” vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren Verständigungen zum Alltag gehören.
“Es wird auch in Zukunft kein Mauscheln in den Hinterzimmern, kein Feilschen um das Urteil und keinen Handel mit der Gerechtigkeit geben”, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Photo Quelle/Copyright: HHS, via pixelio.de
Es lebe das Denunziantentum. Nach Aufbau des Überwachungsstaates werden jetzt Gesetze geschaffen, die Verräter belohnen sollen. Wurde die DDR in die BRD integriert oder umgekehrt? Wo lebe ich eigentlich (noch)? Man kommt ja ganz durcheinander.