“Fall Tauss” oder “Fall Staatsanwaltschaft”?

Strafgesetzbuch § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs.1)  zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentliche ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,

jtaur.jpgStrafgesetzbuch § 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs.1)  zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentliche ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bild sprach mit dem Staatsanwalt. Dieser erklärte, dass er Anklage wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften erheben werde. Bundesweit bis hinein in die Berichterstattung in der RE über StudiVz diskutiert man darüber, ob man Tauss richtig begegnet, ob nicht schon feststeht, dass er etwas falsch gemacht hat, wieso er sich in die Arbeit der Ermittlungsbehörden eingemischt hat, ob der Statsanwalt zu weit gegangen ist und mehr.

Aber welche Alternative der Strafnorm kann denn überhaupt möglicherweise erfüllt sein?

Subsumieren Sie doch einmal die Tatsache, dass Tauss (glaubhaft) geltend macht, dass er solche Schriften gesammelt hat, um Verbrechern das Handwerk zu legen unter die Tatbestände der Strafnorm!

Prüfen muss man, ob Tauss verbotenes Material “bezogen” hat. Rein technisch gesehen kann man die Aufforderung, das Material zu schicken, als einen Bezug begreifen. Aber handelt es sich um einen Bezug, “um dieses Material im Sinne der Nrn. 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen die Verwendung zu ermöglichen”? Tauss hat solches Material nicht verbreitet oder sonst jemandem zugänglich gemacht. Ende der Prüfung. Keine Straftat.

Selbst wenn der bloße Besitz des Materials strafbar wäre, liegt keine ahndungswürdige Tat vor. Denn als Bundestagsabgeordneter hat Jörg Tauss jedes Recht, sich der politischen Themen anzunehmen, die er bearbeiten möchte. Natürlich darf er sich auch informieren und darf auch selbständig recherchieren. Da die Ermittlungsbehörden die neuen Medien erst nach und nach komplett beherrschen werden, kann er als Einzelner, der hoch motiviert ist, auch mit seinen Recherchen Erfolg haben. Wenn ein Ermittlungsbemter solche Sachen in seinen – natürlich nicht privaten – Besitz bringt, macht er sich auch nicht strafbar. Gleiches oder zumindest ähnliches muss für einen Volksvertreter gelten, der eigene Recherchen anstellt. Das ist nicht ein Problem der Gewaltenteilung.

Zudem: wenn Anklage erhoben wird und das Gericht wirklich meinen sollte, dass Tatbestand und Rechtswidrigkeit gegeben wären (was ich nicht annehme), bleibt keine andere Möglichkeit Tauss vom Vorwurf frei zu sprechen, denn eine Schuld trifft ihn nicht. Sollte er seine Rechte als Abgeordneter falsch verstanden haben, wäre dies zumindest ein entschuldbarer Verbotsirrtum. Ich denke aber eher, dass sein Engagement zu loben als zu tadeln ist.

Der “Fall Tauss” ist eher ein “Fall Staatsanwaltschaft”. Der Staatsanwalt ist bei seiner Prüfung über die Überschrift des § 184 b StGB nicht hinaus gekommen.

Dort ist von Besitz verbotener Schriften die Rede. Liest man den Gesetzestext aber ganz, stellt man fest, dass nur der Besitz zu bestimmten Zwecken unter Strafe steht!

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Kommentare

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  1. Ich hoffe auch für Herrn Tauss, dass sich die Anklage in Wohlgefallen auflöst. Das Ganze klingt für mich wie die Rache der Siegerjustiz. Das Zugangserschwernisgesetz ist raus und Herr Tauss lässt nicht locker, auf die Mängel und Wirkungslosigkeit dieses Gesetzes hinzuweisen. Folgerichtig wird Herr Tauss weiter diskreditiert und in seinem Ansehen beschädigt; der Wechsel in die Piratenpartei hat ihm dabei sicherlich auch nicht geholfen. Möglicherweise könnte sich Herr Tauss wehren, wenn es ihm gelänge, eine gezielte Rufmordkampagne nachzuweisen. Wir alle wissen, dass es dem Staat um Internetzensur geht. Ansonsten wäre es konsequent gewesen, sich den Empfehlungen von IT-Experten und Betroffenenorganisationen anzuschließen, um eine echte Lösung im Kampf gegen Kinderpornografie zu gestalten.