Staatsanwaltschaft Karlsruhe: Kein Bock auf Recht?

Karlsruhe, den 09.09.2009. In einem Offenen Brief beschwert sich ein Bürger über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Ausfertigung einer Einstellungsverfügung. Diese sei rechtsunwirksam, da diese keine rechtsverbindliche Unterschrift trüge. Die Angabe am Ende des Dokuments “Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis

Karlsruhe, den 09.09.2009. In einem Offenen Brief beschwert sich ein Bürger über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Ausfertigung einer Einstellungsverfügung. Diese sei rechtsunwirksam, da diese keine rechtsverbindliche Unterschrift trüge. Die Angabe am Ende des Dokuments “Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird” diene lediglich dazu, den Empfänger über die Rechtsunwirksamkeit hinwegzutäuschen.

Ein nicht persönlich von den Beamten unterzeichnetes, rechtswirksames “elektronisch erstelltes” Dokument, dessen Vorliegen hier offenbar vorgetäuscht werden soll, bedarf, um seine Rechtswirksamkeit zu entfalten, einer digitalen Signatur nach den Vorschriften des Signaturgesetzes als Ersatz für die persönliche Unterschrift eines Beamten. Demgemäß trägt also diese “Verfügung” keine rechtsverbindliche Unterschrift, die den Aussteller dieses Dokumentes zweifelsfrei erkennen lässt.

Vielleicht liegt das “Versäumnis” einfach nur an § 63 Bundesbeamtengesetzes, denn “(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.” Da die Staatsanwältin diese Verantwortung offensichtlich im vorliegenden Fall nicht tragen will, hofft diese, sich auf diesem fragwürdigen Weg darum drücken zu können. Die Verfügung ist somit weiterhin als unerledigt zu betrachten und trägt auch nicht zum Ablauf von Fristen bei, zumindest solange bis die Staatsanwaltschaft Karlsruhe es für nötig befindet, ein rechtswirksam unterzeichnetes Dokument auszuhändigen.

Dass die, zumindest theoretisch verantwortliche Staatsanwältin zudem einen Telefonanruf des “fast Getäuschten” nicht entgegen genommen hat, stimmt sehr bedenklich.

Achtung: Dieser Artikel ist nicht rechtswirksam unterzeichnet! Der Autor lehnt daher jegliche Verantwortung ab, auch oder insbesondere deshalb, weil er nicht dem Beamtengesetz unterliegt!

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