Steuerhinterziehung: Brauchen wir eine Steuersünderkartei?

Im Zusammenhang mit der jetzt anlaufenden Fahndung gegen Steuerhinterzieher, die ihr Vermögen ins Ausland transferiert haben, um es vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, stellt sich die Frage, wie man eine nachhaltige Transparenz hinsichtlich Steuerhinterziehung herstellen könnte. Bei Verkehrsstrafdelikten gibt es die bekannte Verkehrssünderkartei. Dort werden alle Verkehrsverstöße, sobald sie

Im Zusammenhang mit der jetzt anlaufenden Fahndung gegen Steuerhinterzieher, die ihr Vermögen ins Ausland transferiert haben, um es vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, stellt sich die Frage, wie man eine nachhaltige Transparenz hinsichtlich Steuerhinterziehung herstellen könnte. Bei Verkehrsstrafdelikten gibt es die bekannte Verkehrssünderkartei. Dort werden alle Verkehrsverstöße, sobald sie rechtskräftig sind, erfasst. Dort werden entsprechend der Höhe der Straffälligkeit über ein Punktesystem die jeweiligen Verstöße bzw. Straftaten erfasst und gegebenenfalls, wenn ein gewisses Strafmaß erreicht ist geahndet, z. B. Führerscheinentzug. Bisher werden offenbar die Steuerdelikte nicht bundesweit erfasst, gesammelt und entsprechend vorgegebener Regel auswertet.

Steuerhinterziehung sollte auch eine Bewährungsstrafe enthalten

Da Straftaten in der Regel, sofern sie überhaupt als solche zur Verfolgung kommen, im Falle einer Selbstanzeige und der Nachzahlung der Steuerschuld und eines Strafgelds, nicht strafrechtlich geahndet werden, gibt es danach keinerlei Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Steuerhinterziehern mehr. Im Wiederholungsfall ist ja die vorherige Hinterziehung ja bereits gesühnt. Es gibt nicht den Bewährungstatbestand. Dies schafft Fehlanreize für Wiederholungstäter. Weil ich ja nur einmal bestraft werden kann und im Fall der Selbstanzeige ein Strafverfahren unterbleibt, kann ich quasi es riskieren immer wieder straffällig zu werden. Als Wiederholungstäter droht mir keine größeres Strafrisiko als im Einzelfall. Dies ist aus meiner Sicht grob unbillig.

Verjährungsfristen verlängern

Hinzu kommt die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren. Wer wie im Falle Zumwinkel Steuerhinterziehung über Jahrzehnte betreibt wird quasi mit einer Zitterprämie belohnt, wenn die Straftat nur lange genug unentdeckt bleibt. Ich plädiere daher dafür, dass die Verjährungsfristen mindestens auf zehn in besonders schweren Fällen auf zwanzig Jahre ausgedehnt werden sollten. Jeder Steuerhinterziehungsfall, auch wenn er strafrechtlich nicht geahndet wird, sollte in eine zu schaffende Steuersünderkartei erfasst werden. Nach klaren Regel, die im einzelnen noch zu bestimmen wären, sollte ein Steuerbürger, der sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, ähnlich wie ein Verkehrssünder zur Bewährung vor weiterer Strafverfolgung freigestellt sein. Im Wiederholungsfall jedoch soll die vorangegangene Straftat bzw. der Verstoß zur Anrechnung kommen können. Damit wirkt die Strafe nicht nur ex post auf die begangene Straftat, sondern setzt klare Anreize hier nicht in der Zukunft rückfällig zu werden. Statt eines Bonus sollte der Steuerhinterzieher einen Malus erhalten.

Objektive Tatbestände sollten zur Feststellung eines Straftatbestands ausreichend sein

Hinzu käme die Vereinfachung bei der Beweisführung hinsichtlich des Straftatbestands. Statt der Prüfung des subjektiven Straftatbestands sollte der objektive Straftatbestand zunächst ausreichend sein, d.h. es muss nicht mehr der Vorsatz zur Straftat nachgewiesen werden, sondern man orientiert sich zunächst am objektiven Ergebnis, der Steuerhinterziehung. Damit wäre die Sorgfaltspflicht beim Steuerbürger dafür zu sorgen, dass er sein Einkommen auch ordentlich versteuert. Die Ausrede er habe sich geirrt, wäre dann zur Feststellung des Straftatbestandes belanglos. Die Steuerhinterziehung beruht auf dem objektiven Sachverhalt. Die Strafhöhe mag ja dann weiterhin subjektive Faktoren in Anrechnung stellen. Dies würde es den Finanzbehörden wesentlich erleichtern, Straffälle auch in ein Strafverfahren münden zu lassen.

Initiative innerhalb der EU auf ein einheitliches Steuerstrafrecht

Nachdem nun der Lissabon-Vertrag am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, sollte es auch leichter sein, dass die EU-Kommission eine Richtlinie erarbeitet und erlässt, die den Straftatbestand innerhalb der EU nach einheitlichen Regeln innerhalb der EU verfolgt. Da insbesondere kleinere Länder sich als Steueroasen profiliert haben, würden sie jetzt nicht mehr über die notwendige Sperrminorität verfügen. Hinzu käme auch die Möglichkeit diesbezüglich einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsländern zu etablieren, die Steuerstraftäter dann auch über Landesgrenzen identifizierbar macht. Ein Wechsel des Wohnsitzes €“ wie im Falle Zumwinkel €“ nach Italien, sollte nicht ausreichen sich einer erneuten Strafverfolgung im Wiederholungsfall zu entziehen.

Einführung der Steuerpflicht auf Basis der Staatsbürgerschaft

Die USA erheben einen Einkommenssteueranspruch gegenüber allen ihren Staatsbürgern egal ob sie im In- oder Ausland ihren Wohnsitz haben. Diese Besteuerung auf Basis der Staatsbürgerschaft macht es dem US-Bürger unmöglich durch Verlegung seines Hauptwohnsitzes sich der Besteuerung durch den US-Fiskus zu entziehen. Doppelbesteuerungen können im Zweifelsfall durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden.

In Deutschland können deutsche Staatsbürger aufgrund von Ausnahmeregeln sich der Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Fiskus entziehen. Dies schafft Fehlanreize wie die Beispiele Boris Becker oder Peter Graf exemplarisch aufgezeigt haben. Ähnliche Machenschaften wurden auch im Fall beispielsweise von Jürgen Schrempp anhängig.

Durch die Einführung der Besteuerungspflicht auf Basis der Staatsbürgerschaft, könnten Manipulationen mit dem Ziel die Einkommenssteuer in Deutschland zu umgehen besser vermieden werden. Am besten wäre es auch hier, wenn dies EU-weit ausgedehnt werden könnte. Wenn zumindest innerhalb der EU die einzelnen Mitgliedsländer auf Basis der Staatsbürgerschaft eines EU-Bürgers innerhalb eines Mitgliedslandes die Steuerpflicht auf Basis der Staatsbürgerschaft anerkennen würden und im Zuge von Doppelbesteuerungsabkommen letztere so regeln, dass ein Steuer-Shopping vermieden wird, dann würde die Chance der Steuerhinterziehung durch Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland schon deutlich reduziert. Man könnte sich hierauf auch leicht mit anderen OECD-Ländern wie die USA oder Kanada einigen.

Anstiftung und Beratung zur Steuerhinterziehung sollte strafbar sein

Derzeit sind insbesondere Anlage- und Vermögensberater, Bankangestellte und Steuerberater wichtige Partner, um einen Steuerhinterzieher zu seiner Tat anzustiften oder sogar für ihn als Erfüllungsgehilfe diese Straftat selbst zu begehen. Mithin sollte gegen diese Berufsgruppen entsprechend schärfer durchgegriffen werden. Auch hier sollte im Rahmen der Steuersünderkartei deren Tätigkeit soweit sie Beihilfe zur Straftat der Steuerhinterziehung geleistet haben, registriert und entsprechend des Umfangs ihrer strafbaren Tätigkeit auch geahndet werden. Wenn einige sogar der Kanzlerin Hehlerei beim Ankauf der Daten-CD vorwerfen, dann sind die wahren Hehler und kriminellen Helfer stattdessen im Milieu der Steuerberater, Bankangestellten und Vermögens- und Anlageberater zu suchen. Hier sollte ebenfalls mehr Transparenz hergestellt werden und die Schafe von den Böcken getrennt werden.

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  1. Nur eine Anmerkung: Warum die Fristen verlängern. Leichter wäre doch das: die Frist der Verjährung beginnt dann, wenn eine Straftat aufgedeckt wird.