Grundrecht auf richtige Berechnung der Existenzsicherung

Artikel von Rolf Ehlers vom 09.02.2010, 17:44 Uhr im Ressort Politik | 9 Comments

bvgf.jpgGrundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in stetiger Rechtsfortbildung bis zum heutigen Tage  anerkannt, dass Grundrechte auch Leistungsansprüche beinhalten können.

Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung ist das Urteil, das der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts heute,am 9.2.2010, gefällt hat. Das Gericht erkannte im konkreten Fall, dass die Methoden der Berechnung der Höhe der Leistungen nach Hartz IV, besonders was die Berechnung der Bedürfnisse von Kindern anbelangt, unzureichend und nicht transparent sind. Sie müssen bis zum Jahresschluss geändert werden.

Weit darüber hinaus reicht aber die damit verbundene Festschreibung der Methoden der Umsetzung der Pflicht des Staates zur materiellen Gewähleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Wie will Schwarz-Gelb da noch weiter einen Mindestlohn für alle blockieren? Weiter gedacht: wie kann unsere Gesellschaft künftig noch ohne ein bedingungsloses Grundeinkommen für jedermann auskommen?

Der alte Kampf um die Frage, ob es ein materilles Recht auf Arbeit geben kann, verliert seine Aktualität ohnehin in dem Maße, in dem nach und nach immer mehr Arbeitsplätze wegrationalisiert werden. Wichtiger ist die Verfolgbarkeit der Verpflichtung des Staates zur Zahlung der Kosten des Lebensunterhalts der Bürger.

Hier die entscheidenden Passage des Urteils im [1] Wortlaut:

“Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.

Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.”

Photo Quelle/Copyright: Al Fed, cc creative commons, Bestimmte Rechte vorbehalten, via [2] flickr


Artikel aus "Readers Edition": http://www.readers-edition.de

Link zum Artikel: http://www.readers-edition.de/2010/02/09/grundrecht-auf-richtige-berechnung-der-existenzsicherung/

Links im Artikel:
[1] Wortlaut: http://www.stern.de/politik/deutschland/entscheidung-zu-hartz-iv-das-urteil-im-wortlaut-1542083.html
[2] flickr: http://www.flickr.com/photos/al-stan/809644775/

Jetzt ausdrucken.