Humanitäres Völkerrecht: Kombattanten gezielt töten? Zivilisten am Rande auch?

Unsere Regierung und die Presse verkaufen die neue Sprachregelung, dass in Afghanistan, wo die Bundeswehr mit der Zustimmung des Bundestages bisher angeblich nur einen zivilen Auftrag durchführte, der nur durch die Bundeswehr gesichert werden durfte, als einen “bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts” mit der Maßgabe, dass danach kein

wara.jpgUnsere Regierung und die Presse verkaufen die neue Sprachregelung, dass in Afghanistan, wo die Bundeswehr mit der Zustimmung des Bundestages bisher angeblich nur einen zivilen Auftrag durchführte, der nur durch die Bundeswehr gesichert werden durfte, als einen “bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts” mit der Maßgabe, dass danach kein Bundeswehrsoldat mehr befürchten müsse belangt zu werden, wenn er im Einsatz neben militärischen Gegnern auch Zivilisten töte. Welche Falschheit! Denn darin liegt die freche Erklärung, dass gegnerische Kombattanten von deutschen Soldaten gezielt getötet werden dürften. Ein solches Mandat des Bundestages liegt aber nicht vor.

Zu lesen ist in den Gazetten, dass die neue Sprachregelung dem gerade verhörten Oberst Klein “helfen” sollte, der im Wissen, dass am Ort des von ihm befohlenen Luftangriffs bewaffnete Kämpfer der Taliban und viele Zivilpersonen bunt durcheinander liefen, sie alle zugleich in der Flammenhölle der Luft-Boden-Raketen hat rösten lassen. Und das soll das humanitäre Völkerrecht zulassen? Lesen Sie doch einmal, was das Auswärtige Amt als Essenz der völkerrechtlichen Abkommen, der Haager und Genfer Abkommen und Folgeregelungen, als allgemein geltendes Völkergewohnheitsrecht ausgemacht hat! Wer Kombattenten töten will, darf doch nicht schießen, wenn er damit zwangsläufig Zivilisten tötet!

Wesentliche Grundsätze des Humanitären Völkerrechts Grundlegendes Prinzip aller Normen des Humanitären Völkerrechts ist der Ausgleich zweier gegenläufiger Interessen: Auf der einen Seite die Berücksichtigung militärischer Notwendigkeiten, auf der anderen Seite die Bewahrung des Prinzips der Menschlichkeit in bewaffneten Konflikten. Hieraus ergeben sich einige tragende Grundsätze des Humanitären Völkerrechts:

  • “Weder die Konfliktparteien noch die Angehörigen ihrer Streitkräfte haben uneingeschränkte Freiheit bei der Wahl der zur Kriegführung eingesetzten Methoden und Mittel. So ist der Einsatz jeglicher Waffen und Kampfmethoden verboten, die überflüssige Verletzungen und unnötige Leiden bewirken.
  • Zum Zwecke der Schonung der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte ist jederzeit zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten zu unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als ganzes noch einzelne Zivilisten dürfen angegriffen werden. Angriffe dürfen ausschließlich auf militärische Ziele gerichtet sein.
  • In der Gewalt einer gegnerischen Partei befindliche Kämpfer und Zivilisten haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer Würde. Sie sind vor jeglichen Gewalthandlungen oder Repressalien zu schützen.
  • Es ist verboten, einen Gegner, der sich ergibt oder zur Fortsetzung des Kampfes nicht in der Lage ist, zu töten oder zu verletzen.”

(Fettdruck vom Verfasser)

Photo Quelle/Copyright: Jayel Aheram, cc creative commons, Bestimmte Rechte vorbehalten, via flickr

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  1. Gilt nur bei Operettenkriegen, in denen es nicht um die Exitenz geht. Ansonsten ist der 2. Weltkrieg Maßstab mit den Bomben auf London, Hamburg oder Dresden.