Fassaden sind doch keine Daten

Doppelter Schock für Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner. Wochenlang hatte die gelernte Rundfunkmechanikerin, die sich derzeit etwas als Aufseherin der Landwirtschaftlichen Rentenbank in Frankfurt/Main dazuverdient, das Angebot “Street View” des Internetkonzerns Google zum datenschutzrechtlichen Supergau aufgeblasen, um vom verfassungswidrigen Umgang der Bundesregierung mit Telefon- und Internetverbindungsdaten abzulenken. Dann erklärte das Bundesverfassungsgericht trotzdem

koeln.jpgDoppelter Schock für Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner. Wochenlang hatte die gelernte Rundfunkmechanikerin, die sich derzeit etwas als Aufseherin der Landwirtschaftlichen Rentenbank in Frankfurt/Main dazuverdient, das Angebot “Street View” des Internetkonzerns Google zum datenschutzrechtlichen Supergau aufgeblasen, um vom verfassungswidrigen Umgang der Bundesregierung mit Telefon- und Internetverbindungsdaten abzulenken. Dann erklärte das Bundesverfassungsgericht trotzdem die von der neben ihrer Tätigkeit als Aufseherin der Kreditanstalt für Wiederaufbau auch noch als Verbraucherschutzministerin tätigen ehrenamtlichen Karnevalsverbandsvorsitzenden kritiklos hingenommene Speicherung aller Verbindungsdaten für ungesetzlich.

Und nun hat das Landgericht Köln auch noch das Abfotografieren von Fassaden und die nachfolgende Veröffentlichung im Internet erlaubt – obwohl der klagende Hauseigentümer eine Löschung verlangt hatte. Die verklagte Seite “Bilderbuch-Köln” sammelt Fotos von Häusern, Straßen und Plätzen der Domstadt und bezeichnet sich selbst als das größte Fotoportal von Köln. Der Kläger hatte bemerkt, dass auch sein Haus auf der Seite abgebildet war, ohne dass er eine Genehmigung dazu erteilt hatte. Derer aber bedurfte es auch nicht, befand das Landgericht. Der Eigentümer müsse das ungefragte Einstellen von Bildern seines Hauses ins Web dulden, weil “die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres” sichtbar sei. Der Datenschutz werde damit nicht verletzt, weil “kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse” an der Nichtpreisgabe habe.

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