Körperliche Züchtigung und sexueller Missbrauch in katholisch-kirchlichen Einrichtungen. Ein Kommentar

Züchtigung und sexueller Missbrauch sind zwei Paar Schuhe: Die wirklich gut unterrichteten Stellen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in Einrichtungen der katholischen Kirche anprangern, wie die Kirchenvolksbewegung “Kirche von unten” und die Initiative “Gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen” wissen die Bereiche der körperlichen Züchtigung von

Züchtigung und sexueller Missbrauch sind zwei Paar Schuhe: Die wirklich gut unterrichteten Stellen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in Einrichtungen der katholischen Kirche anprangern, wie die Kirchenvolksbewegung Kirche von untenund die Initiative “Gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen” wissen die Bereiche der körperlichen Züchtigung von Kindern und ihren sexuellen Missbrauch sauber zu trennen.

Nicht so die großen Medien, die alles durcheinander werfen. Dabei geht es bei den meisten jetzt bekannt werdenden Vorfällen um lange zurückliegende Vorgänge. Die körperliche Züchtigung wurde in den weiter zurückliegenden Jahrzehnten aber weithin nicht als verwerflich angesehen. Es gab sogar viele Eltern, die die Lehrer ihrer Kinder dazu aufforderten, “streng” mit den Kindern umzugehen und ihnen auch immer wieder mal “eine Tracht Prügel” zu verabreichen. Jetzt mehren sich Berichte über angebliche Schreckenstaten von Lehrkräften aus dem kirchlichen Bereich, die Schülern regelmäßig “Kopfnüsse” verpassten oder ihnen mit dem Stöckchen auf die Finger schlugen. Aber solch ein – in meiner Vorstellung schon immer widerwärtiges – Verhalten war doch bis Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts vom Züchtigungsrecht der Lehrkräfte umfasst.

Erst mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde das Züchtigungrecht des Dienstherren und seiner Familie gegenüber den Dienstboten abgeschafft, wenigstens gegenüber denen, die volljährig waren. Einige Zeit davor verschwand auch das Züchtigungsrecht des Offiziers gegenüber dem einfachen Soldaten und des Ehemannes  gegenüber der Ehefrau.

Längere Verjährungsfrist für Sexualstraftaten?

Die bayerische Justizministerin Beate Merk plädiert nun dafür, die Verjährungsfrist für schwere Sexualstraftaten gegenüber Kindern von heute 20 Jahren ab Erreichen der Volljährigkeit auf 30 Jahre zu verlängern. Zudem möchte die Ministerin, dass der “einfache” sexuelle Missbrauch von Kindern zum Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren mit der Folge einer Verjährungsfrist von 20 Jahren aufgestuft wird. Derzeit drohen dem Täter minimal sechs Monate und maximal zehn Jahre Haft.

Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) warnt dagegen vor Schnellschüssen, wie ich meine, sehr zu Recht. Wenn das Opfer einer Straftat aus welchen Gründen auch immer 20 Jahre lang über das ihm zugefügte Unrecht geschwiegen hat, ist es nicht mehr angezeigt, den Vorfall dann aufzurollen, wenn es sich so spät zur Offenbarung entschließt. Die schrecklichen verstörenden Ereignisse wieder ans Tageslicht zu bringen, ist für das Opfer nicht nur eine späte Genugtuung, sondern auch ein neues Aufleben der alten Wunden. Aber auch der Täter ist ein Mensch, der, wenn er früher gefehlt hat und nicht weiter gemacht hat, was ja auch vorkommt, nach langer Zeit eine Perspektive für sein Leben haben muss. Nicht nur er, auch sein ganzes persönliches Umfeld wird umgewühlt, wenn nach so langer Zeit alte Fehler ausgegraben werden. Es ist billig, wenn Politiker wie Merk nach Zustimmung haschen, indem sie den starken Mann oder die starke Frau heraushängen.

Der Fall der Aufweichung des Züchtigungsrechts in unserem Rechtsverständnis zeigt, dass in der Beurteilung rechtswidrigen Verhaltens im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte bedeutsame Änderungen eintreten können. Das ist auch bei sexuellen Kontakten zu beobachten. Es gibt z.B. die Grenzfälle, in denen Pflegepersonen sich gerade ein wenig zu lange mit der Reinigung im Intimbereich oder seiner Nähe aufgehalten haben. Mit dem Wandel der Zeit werden zwangsläufig Verhaltensweisen mit anderen Augen gesehen als zur Zeit ihrer Ausübung. Man erinnere sich nur an die Aufregung über die Fälle, in denen Eltern und Kinder gemeinschaftlich nackt in der Wanne badeten. Alles spricht dafür, die schweren Keulen des Strafrechts nur mit Bedacht einzusetzen.

Kommentare

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  1. Die Prügelstrafe bzw. ‘körperliche Züchtigung’ gab’s ja nicht nur in katholisch-kirchlichen Einrichtungen. Allerdinsg sind die Grenzen zum sexuellen Missbrauch bei sadistisch veranlagten Lehrern (ich durfte einige von der Sorte kennenlernen) fließend.

    Und die psychischen Auswirkungen systematischer Prügel dürften denen sexuellen Missbrauchs nur wenig nachstehen.

    Natürlich haben Sie insofern recht, als die Prügelstrafe an Schulen bei uns bis vor nicht allzu langer Zeit erlaubt war. Doch auch die Todesstrafe ist in vielen Ländern legal, darum aber nicht weniger unmenschlich. Darum bitte ich Sie um Nachsicht gegenüber Menschen, die hier für Ihre Begriffe unzureichend differenzieren.