Nach Zensurla 2.0 jetzt Censilia 2.0: Nach Zensurla 2.0, dem Aufstand gegen das von Ursula von der Leyen verantwortete “Zugangserschwerungsgesetz” des Bundes zur Sperrung von kinderpornographischen Internetinhalten, kommt jetzt Censilia 2.0: Der Widerstand gegen den von der schwedischen EU-Kommissarin Cecilia Mahlström vorgelegten Entwurf einer EU-Richtlinie, die den Aufbau eines europaweiten Sperrsystems gegen kinderpornographische Netzinhalte verlangt.
Bedenken wie beim Zugangserschwerungsgesetz
Hier noch einmal kurz die Bedenken gegen das Zugangserschwerunggesetz, die sogar die schwarz-gelbe Koalition dazu gebracht haben, dieses Gesetz zumindest vorläufig nicht anzuwenden. Sie wurden in einer Petition des Internet-Fachanwalts Thomas Stadler an den Bundespräsidenten vom 6.7.2009 zusammengefasst:
1. Der Bund hat gar nicht die Gesetzgebungskompetenz. Art 74 Nr. 11 GG – Recht der Wirtschaft -, den das Gesetz als Grund für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes angibt, ist nicht einschlägig, weil es bei diesem Gesetz ausschließlich um eine Materie des Rechts der öfentlichen Sicherheit und Ordnung geht. Selbst wenn das Gesetz – was aber nicht der Fall ist – Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung hat (vgl.BverfGE 8,143, 149 f.;13, 367, 371 f. und 41,344) bleibt es doch ein Polizeigesetz und gehört in die Zuständigkeit der Bundesländer. Was für ein Anfängerfehler des Bundesgesetzgebers!
Auch die Verwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 83 GG durch eigene Bundebehörden, die sich das Gesetz anmaßt, fehlt offenbar. Bedenken gibt es auch bezüglich der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens, was im Zusammenhang mit dem EU-Vorstoß aber weniger bedeutend ist.
2. Ob das Gesetz, wie Stadler meint, unzulässig in die Grundrechte auf die Meinungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Informationsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis der in die Pflicht genommenen Internetprovider eingreift und daher materiell verfassungswidrig ist, ist fraglich. Der Gesetzgeber hat bei der Einschränkung von Grundrechten durch einfache Gesetze, wenn es wie hier nicht um den unantastbaren Kern der Rechte geht, ein weites Auswahlermessen. Einschränkende Gesetze ohne sachlich rechtfertigende Begründung sind aber verfassungswidrig.
Dies wäre hier anzunehmen, wenn das Gesetz weder geeignet noch erforderlich ist, um den Zweck der Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet zu erfüllen. Ganz und gar ungeeignet ist es jedenfalls nicht, wenn verbotene Inhalte gesperrt werden, da sie dann den Interessenten normalerweise nicht mehr zugänglich sind. Dass erfahrene User solche Sperren leicht umgehen können und dass sie sich rechtswidrig in den Besitz der Sperrlisten bringen können um ihren Umtrieben noch verstärkt nachgehen zu können, bedeutet nicht, dass das Sperren nicht im Wesentlichen seinen Zweck erfüllt.
Auch die Gefahr, dass in der Praxis leicht durch „Overblocking“ auch zulässige Inhalte gesperrt werden, die sich von den unzulässigen nicht trennen lassen, macht das Gesetz nicht unsinnig. Natürlich muss das Gesetz verfassungskonform angewendet werden.
Schließlich verliert das Gesetz auch nicht dadurch seinen sachlichen Bezug, weil seine Ausführung zur Schaffung eines Rahmens zur Kontrolle des Internets führt, der auch anderweitig genutzt werden und die grundlegende Freiheit des Internets gefährdet.
Fachanwalt Stadler schrieb hierzu an den Bundespräsidenten wie folgt:
“…ist schon in der Anhörung des Bundestags angeklungen, dass sich Einschüchterungseffekte („chilling effects“) aus der Schaffung einer generellen Blockade-Infrastruktur ergeben können. Zwar hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verwertung der am Stopp-Server gesammelten Informationen nicht vorgesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das Gesetz eine Infrastruktur geschaffen wird, die geeignet ist, im Prinzip jede Suche oder Anfrage eines Bürgers nach Information aufzuzeichnen und diese Anfrage anschließend aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren. Das heißt, der Staat stellt die Bevölkerung unter Generalverdacht und ist in der Lage, mittels dieses Systems wichtige Informationsströme im Netz innerhalb weniger Stunden vollständig zu kontrollieren bzw. zu blockieren. Die Befürchtung vieler Bürger, dass hierdurch eine „Zensur-Infrastruktur“ geschaffen wird, ist berechtigt. Natürlich ist die Effektivität solcher Systeme dank der Architektur des Internet begrenzt. Aber wie die Beispiele China und Iran zeigen, wird die Bestrebung zur Kontrolle von Inhalten zu einer weiteren Eskalation der Kontrolltechniken und Gegenmaßnahmen führen. Wie wollen wir Deutsche bei Iranern und Chinesen Meinungsfreiheit anmahnen, wenn wir gleichzeitig selbst die gleichen Systeme und Mechanismen zur Kontrolle von Informationsströmen benutzen?”
Politische statt rechtliche Gründe gegen das Sperren
Diese Bedenken gegen die Einführung von Sperrsystemen im Internet sind mehr als berechtigt. Jeder Versuch in diese Richtung muss daher dringend bekämpft werden. Der Kampf gegen diese Bestrebungen wird aber nicht erfolgreicher, wenn ohne ausreichende Begründung behauptet wird, die Einrichtung eines Systems von Sperren im Internet im Interesse der Verteidigung wichtiger Rechtsgüter sei generell verfassungswidrig. Sich auf nicht stimmige rechtliche Argumente zu stützen, schwächt allenfalls die eigene Position.
Überzeugende Argumente gegen jede Einführung eines Sperrsystems im Internet müssen davon ausgehen, dass – rechtliche Garantien ja oder nein – das Internet ein wichtiger Raum ist, in dem sich menschliche Freiheit entfalten kann. Auch wenn der Staat nicht rechtlich gewzungen ist, jede denkbare Maßnahme zu seinem Schutz zu nutzen, so ist es doch ein wichtiges politisches Ziel, dies konsequent zu tun. Natürlich kann eine Güterabwägung ergeben, dass es nicht anders geht als die Freiheit des Netzes im einen oder anderen Fall einzuschränken. Was die Politik aber nie tun darf, ist die Internetfreieheit leichtfertig einzuschränken. Und genau das tun Frau Mahlström und ihre Kreise in der EU.
Selbst unsere Regierung propagiert den Grundsatz “Löschen statt sperren!” In der Tat ist die Löschung der verbotenen Inhalte der weit bessere Weg, die Kinderpornographie aus dem Netz zu verbannen. Man braucht nur zu sehen, wie erfolgreich bereits heute die verbotenen Inhalte aus dem Netz geräumt werden. Immer mehr wird die Internet-Beschwerdestelle eingeschaltet, die der Verband der deutschen Internetwirtschaft Eco zusammen mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) betreibt. Die Zahl der Beschwerden stieg um 19 Prozent auf 5.987. Oft sind die verbotenen Inhalte schon 15 Minuten nach dem Eingang der Anzeige bei der Beschwerdestelle gelöscht. Nächst den ausnahmlos erfolgreichen Löschungen im Inland ist die Erfolgsquote nach Auskunft der Eco auch im Ausland sehr hoch.
Dies ist der richtige Weg, die erbärmliche Kinderpornographie zu bekämpfen, statt dieses Unwesen noch dadurch zu befördern, dass man den Tätern mit schwarzen Listen noch den Überblick darüber verschafft, auf welchen Seiten insgesamt sich diese Schweinereien verbergen und nur darauf warten, geknackt zu werden.
Die CDU/CSU-Abgeordnetengruppe im Europaparlament hat der Kommissarin Cecilia Mahlström doch tatsächlich ihre Unterstützung bei ihren Sperrvorhaben signalisiert.
Wir müssen bei den nächsten Wahlen doch genauer hinschauen, wem wir das Vertrauen geben, damit nicht auf dem Umweg über Europa die bürgerliche Freiheit immer kleiner geschrieben wird. Ein Großteil aller Hoffnungen auf eine bessere Gesellschaft beruht doch auf dem Erhalt der Freiheit des Internets. Wir müssen uns dagegen auflehnen, dass Strukturen geschaffen werden, die allzu leicht zur vollen Kontrolle aller Aktivitäten im Intenet führen.
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Kein Bürger der EU kann sich auf den zusammengewürfelten Haufen EU in irgend einer Weise verlassen. Lauter geheime Verhandlungen und Abkommen bestimmen den politischen den EU-Alltag. Zumeist werden Gesetze beraten und verabschiedet, die in den einzelnen Mitgliedsländern keine Zustimmung finden bzw. offen abgelehnt werden.
Aktuell sind die Bürger in Deutschland durch das Zugangserschwerungsgesetz betroffen, das bereits von Parteien und Bürgern als wenig sinnvoll erachtet ad acta gelegt worden war. Auf der Entscheidungsgrundlage einer einzigen Person, Bundespräsident Köhler, wurde das Gesetz überraschend unterzeichnet und hat somit Gültigkeit erlangt.
Drei Wochen später wird die deutsche Bevölkerung darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieses Gesetz auf Wunsch der EU vorangetrieben wurde, die einen nahezu identischen Vorschlag für alle Mitgliedsländer ausgearbeitet hat. Damit erklärt sich das Verhalten von Herrn Köhler; offen bleibt jedoch, wie es möglich ist, die Wünsche von Parteien und Bevölkerung immer weiter zu hintergehen, ohne dass dieses Vorgehen in Deutschland irgendwelche Konsequenzen hat. Jetzt entscheiden mittlerweile Einzelpersonen über die Geschicke Deutschlands … das sollte nach Adolf eigentlich für immer vorbei sein.