Mit dem Begriff Rechtsextremismus verbinden die meisten Parteien, wie die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, die Deutsche Volksunion und Die Republikaner oder Vereine und Organisationen (insbesondere Kameradschaften), die durch die Landesämter für Verfassungsschutz beobachtet werden. Der Begriff des politischen Rechtsextremismus ist jedoch nicht ohne weiteres mit der Einstufung des Verfassungsschutzes von Bund und Ländern gleichzusetzen. Vielmehr ist eine allgemein anerkannte Definition nicht möglich, da dies von der Perspektive abhängt.
Bei dem Begriff des politischen Extremismus handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff.
Weder in der Verfassung der Bundesrepublik noch in den einschlägigen Urteilen über die bisherigen Parteiverbote aus dem Jahren 1952 und 1956 (gegen die Sozialistische Reichpartei (SRP) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)) wurde eine Definition des Begriffs vorgenommen. Dies ist auch nicht verwunderlich, betrachtet man die Ausgangslage, mit der sich das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen hatte. So heißt es in Artikel 21 II GG: “Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.”
Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ist demnach die Frage, ob sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten der Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. über die Grenzen des politischen Extremismus ist hingegen damit nichts gesagt. Vielmehr sind die Voraussetzungen genannt, deren Erfüllung eine Verfassungswidrigkeit der Partei mit sich führt.
Die Möglichkeit des Parteienverbotes ist Ausdruck der wehrhaften Demokratie.
So führte bereits der Sozialdemokrat Carlo Schmid bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates über das Grundgesetz aus: »Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft.« Er forderte Mut zur Intoleranz denen gegenüber, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen. Neben dem Parteienverbot findet sich in Artikel 9 II GG auch die Möglichkeit, andere Vereinigungen zu verbieten.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt für das Verbot einer Partei ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung versteht das Bundesverfassungsgericht eine Ordnung, “unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft einer rechtstattlichen Herrschaftsordnung, auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit” (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Verbot der Sozialistischen Reichs Partei von 1952). Im Urteil gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) für das Bundesverfassungsgericht weiterhin aus, dass eine “aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung” hinzukommen müsse, die die bestehende Ordnung beeinträchtige und im weiteren Verlauf diese beseitigen wolle. In keinem der beiden Urteile ist jedoch etwas über den Begriff des politischen Extremismus zu erfahren.
Auch der Verfassungsschutz schweigt
Eine Definition liefert auch der Verfassungsschutz nicht. Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sammeln Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichtet sind. Seine Aufgabe ist es, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Dabei bedient er sich sowohl öffentlich zugänglichen Quellen, wie auch Informationen aus gehiemdienstlicher Tätigkeit. Der Extremismus, der durch die Verfassungsschutzbehörden beobachtet wird, leitet sich aus der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes ab.
Beobachtet werden lediglich Bestrebungen, nicht bereits Einstellungen. Und diese Bestrebungen müssen sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Ist dies nicht der Fall, ist eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht möglich. Dies ist auch konsequent. Es ist keinesfalls Aufgabe des Staates und damit des Verfassungsschutzes über die Köpfe zu wachen. Schutzobjekt muss die Verfassung und der Bestand und die Sicherheit des Bundes sowie der Länder sowie damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung sein. Alles andere würde eine freiheitliche Grundordnung bereits infrage stellen. Denn die Meinungsvielfalt und der Ausschluss einer Meinungsgewalt sind wesentliche Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Gedanken zu beschränken.
Selbst wenn man die Auffassung vertritt – und hierfür gibt es gute Argumente -, dass rechts- oder linksextremistische Strömungen überhaupt nicht unter den Schutz des Grundgesetzes fallen können, so kann dies sich nur am Handeln und nicht am Denken festmachen. “Die Gedanken sind frei”, heißt es in einem alten Volkslied. Das muss auch für Gedanken gelten, die uns anstößig, verwerflich, absurd oder geradezu schändlich erscheinen.
Verlangt man jedoch eine ehrliche Auseinandersetzung mit dem Thema Rechtsextremismus, so eignet sich der verfassungsschutzrechtliche Extremismusbegriff kaum. Er richtet das Blickfeld lediglich auf die Bestrebungen, verstellt jedoch den Blick auf Einstellungen und Denkmuster.
Politischer Extremismus keine Randerscheinung des politischen Spektrums
Das politische Spektrum (insbesondere Parteienspektrum) wird auf einer eindimensionale Betrachtungsweise reduziert, die lediglich zwischen links und rechts der demokratischen Mitte unterscheidet. Mögliche inhaltliche und ideologische überschneidungen der einzelnen Spektren werden dabei nicht berücksichtigt. Nach dem Maßstab dieser Einteilung wäre das Phänomen Rechtsextremismus tatsächlich ein Randproblem. Die Personenzahlen des rechtsextremen Lager wären im Vergleich zu der Gesamtbevölkerung noch nicht einmal im Prozentbereich. Rechtsextremismus wäre ein Kriminalitätsproblem und kein politisches Problem (zumindest in den meisten westdeutschen Regionen. Für die neuen Bundesländer würde dies auch unter dieser Betrachtung nicht gelten!)
Zwischen den Ohren sitzt das Problem
Rechtsextremismus ist jedoch etwas, was sich in den Köpfen abspielt. So hat eine neue Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2006 ergeben, dass 26,7% der Befragten in Ost-und Westdeutschland ausländerfeindlichen Aussagen zustimmen. Bei 8,6% könne man – glaubt man der Studie – von einem geschlossenen rechtsextremen Weltbild ausgehen. Mit fast 10% finden sich antisemitische Einstellungen insbesondere in Westdeutschland wieder. Die im Dezember 2008 veröffentlichte Studie der Friedrich-Ebert Stiftung bestätigte diese Ergebnisse erneut. Diese Einstellungen finden sich jedoch in keinem Verfassungsschutzbericht. Dennoch: Wer dem Rechtsextremismus begegnen möchte, der muss bei den Einstellungen ansetzen, und nicht erst bei den Bestrebungen. Nicht das Handeln bestimmt unser Denken, sondern das Denken unser Handeln.
Deswegen ist insbesondere die Bildung junger Menschen die wichtigste und wirksamste Prävention. Dem politischen Extremismus kann jeder überall entgegentreten. Ob in der Jugendgruppe, im Sportlverein, im Kunstunterricht, im Deutschunterricht, in der Sozialkunde, in der Konfirmatengruppe, im Freundeskreis: WIR müssen handeln. Dies kann der Staat nicht machen.
Der Autor ist Vorsitzender des Vereins Rheinhessen gegen Rechts e.V.
Richtig , zwischen den Ohren sitzt das Problem!
Das Problem tritt aber weniger bei den paar rechtsextremen oder der zahlenmässig weit grösseren Schar von links extremen Spinnern auf, die zudem alle zusammen mit dem Geld der Steuerzahler, sozusagen als Legitimation , für die antidemokratischen Wallungen der GutmenschenInnen Fraktion am Leben gehalten werden, sondern bei den VerfassernInnen dieser oder ähnlicher Schmierereien.
” Mut zur Wehrhaften Demokratie “, Ausgangspunkt ist die ” freiheitlich demokratische Grundordnung”, Mut zur Intoleranz, was für ein komprimierter Stuss!
Demokratie lebt von Veränderung nicht Stagnation, im Mainstream aber auch an den Rändern.
Nur die demokratische Ordnung, die tolerant ist, offen und pluralistisch, die auch für Veränderungen offen ist wird überleben.Das heisst natürlich nicht jedem Mist hinterherzurennen ( wie heute üblich), sondern Veränderung durch breiten gesellschaftlichen Dialog und nachfolgend Konsens.
Was die 70 und achtziger Jahre, als Antwort auf die RAF, an antidemokratischen Gedankengut heraufbeschworen haben, ist dem Autor offensichtlich nicht ganz klar.
Statt gesellschaftlichem Dialog und Konsens wird uns ” political Corectness” , die Reinform der faschistischer Lehre, der Abbau der Bürgerrechte und der totale überwachungsstaat zugemutet. Das ganze um die Privilegien einiger Grüner, Roter, Schwarzer und Gelber Schmarotzer zu legitimieren.
Ich meine übrigens in einer der RAF Strategie Papiere genau das gelesen zu haben.
“Demokratische Strukturen tendieren unter politischer Belastung stark zu faschistischem Gedankengut, bis hin zur offenen Diktatur”.
Paradoxerweise scheinen die RAF Leute recht zu behalten, die antidemokratische Gesinnung der herrschenden Junta sowie der ” Meinungsmacher” in diesem Lande sprechen eine deutliche Sprache.
Nicht an den Rändern muss ein Ruck entstehen, sondern genau in der Mitte der Gesellschaft.
Alles andere ist nur Ablenkung.