Diverse Medien haben heute berichtet: “Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern verbieten, während der Arbeitszeit privat mit dem Handy zu telefonieren. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betriebsrat diesem Verbot nicht zustimmen (Aktenzeichen: 6 TaBV 33/09)“
In Zeiten des “immer online” könnte es hier wieder einen Aufschrei der Internet- und “Social Media”-Gemeinde geben – aber wäre dieser Protest berechtigt?
Es gibt bereits viele Beispiele, in denen der Arbeitgeber die Privataktivitäten seiner Arbeitnehmer regelt – und dies meistens zu recht; warum sollte dies bei der privaten Handynutzung nicht zutreffen.
Immer online – der Verweis auch auf den Artikel “Der Feierabend hat Feierabend” im Zeitmagazin vom 28.08.2008 sei gestattet – ist eine Frage des Augenmaßes, wie bei Allem, was man täglich so macht. Ja, zu den neuen Medien, den sozialen Netzwerken und den Informations- und Arbeitsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben – aber auch ja zu diesem Urteil, den das Kritikbewusstsein und eben das richtige Augenmaß bei der Handynutzung sind durch alle Bevölkerungsschichten und alle Altersklassen hindurch weitgehend verloren gegangen. Natürlich wird es Einwände geben, wie Erreichbarkeit bei Überstunden, Notfällen etc. – aber gibt es nicht auch ein Telefon am Arbeitsplatz, über das man erreichbar ist, das genutzt werden kann? Ein Arbeitgeber dürfte in solchen Fällen auf Anfrage sicherlich Ausnahmen zulassen – wenn er denn ebenfalls über das rechte Augenmaß verfügt.
Dieses Urteil kann das Nachdenken über den bewussteren Umgang mit der Informationstechnologie vielleicht, wenn wahrscheinlich auch nur für kurze Zeit, in der Gesellschaft wieder neu beleben.
Photo: Christian Seidel, via pixelio.de
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