Verschiedene Meinungen bei Gericht
Welche Aufregung um eine absolute Selbstverständlichkeit! Dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag war von serbischer Seite eine Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, die in Kenntnis der wenigen geltenden Regeln des Völkerrechts gar nicht anders als ablehnend beantwortet werden konnte. Umso erstaunlicher ist es, dass von den 18 Richtern aus aller Herren Länder fünf dem serbischen Begehren zustimmten.
Eine simple Frage. Die Frage war, ob das internationale Recht nicht den Abfall des Kosovo von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (seit 1963) missbilligt. Nur diese eine Frage nach einer etwaigen völkerrechtlichen Regelung der Zulässigkeit des Abfalls des Teils eines Staates vom Ganzen war gestellt. Da das Völkerrecht dazu nichts sagt, konnte das Gericht nur „Nein“ sagen.
In Wahrheit geht es Serbien, dem Kosovo und den Staaten der Welt um die Frage der internationalen Anerkennung des Kosovo. Es ging bei Gericht nicht darum, ob nach dem Völkerrecht die Anerkennung des Kosovo durch die Staaten der Völkergemeinschaft erlaubt ist oder nicht. Da das aber das eigentliche Thema ist, soll dazu etwas gesagt sein. Insoweit gibt es tatsächlich einen von allen Staaten anerkannten völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtssatz.
Effektivitätslehre und Staatsbegriff. Wenn nämlich die Bevölkerung eines Gebietsteils in dem bisher zu einem anderen Staat gehörenden Territorium eine eigene Staatsgewalt konstituiert und diese als vom bisherigen Staat unabhängige Hoheitsgewalt effektiv und dauerhaft durchsetzt, dann ist nach der in der Völkerrechtswissenschaft unbestrittenen Effektivitätslehre ein neuer Staat entstanden. Diese völkerrechtliche Effektivitätslehre ist übrigens keine besonders schwere völkerrechtliche Geburt. Sie folgt unmittelbar aus dem allgemein akzeptierten Begriff des Staates und ist methodisch gesehen gar kein Rechtssatz. Ein Staat existiert, wenn er die Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt unangefochten vorweist. Der dahinter stehende wirklich festzustellende simple Rechtssatz ist der, dass Staaten einander anzuerkennen haben. Da sind sich seit eh und je alle Staaten über die Geltung einig, auch wenn sie immer wieder dagegen handeln, wenn es ihnen politisch passt.
Der Kosovo ist längst noch kein Staat. Die Frage, ob das Kosovo danach wirklich ein Staat ist, hätte das Gericht – wenn es denn gefragt worden wäre – bei richtiger Rechtsanwendung allerdings nur verneinen können. Denn im Kosovo hat sich eine eigenständige Staatsgewalt noch nicht effektiv, geschweige denn dauerhaft etabliert. Das Kosovo verfügt weder über eine zur Selbstbehauptung fähige Armee noch über eine Polizei, die in der Lage wäre, die Grundfunktion des Staates – die Herstellung und Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und des inneren Friedens – wahrzunehmen. Ist das Kosovo aber mangels eigenständiger Staatsgewalt – noch – kein eigenständiger Staat, dann gehört es nach wie vor völkerrechtlich zu Serbien. Die Anerkennung verletzt deshalb die Souveränität Serbiens und ist somit völkerrechtswidrig, wenn es nicht ein Recht des kosovarischen Volkes auf Sezession gibt. Wohlgemerkt: dem IGH lag diese Frage nicht vor! Er sollte nur beantworten, ob das Völkerrecht die Zulässigkeit der Sezession nicht etwa verbietet! Und da konnte das Gericht nicht anders als bestätigen, dass das Völkerrecht so weit nicht reicht.
Wo keine Rechtsnorm ist, kann ein Gericht auch nichts entscheiden. Wäre das Gericht gefragt worden, ob das Völkerrecht Sezessionen erlaubt, hätte es auch verneint, weil es für Fragen der inneren Ordnung von Staaten nicht zuständig ist. Da müsste man nach der Verfassungslage im Gesamtstaat Jugoslawien fragen.
Selbstbestimungsrecht und Recht auf Sezession sind reine Spekulation. Da die Frage nach dem möglichen Recht auf Sezession aber doch von einigen Autoren diskutiert wird, lohnt es, ihr einmal nachzugehen. Existiert ein solches Recht, dann lässt sich die vorzeitige Anerkennung damit rechtfertigen, dass sie der Durchsetzung des Völkerrechts dient. In Wahrheit geht es derzeit insbesondere darum, ob die In der Völkerrechtslehre wird teilweise die Geltung eines noch recht vagen Selbstbestimmungsrechts der Völker postuliert. Selbstbestimmung des Gesamtvolkes, von ethnischen Gruppen innerhalb der Bevölkerung oder von Menchen in bestimmten Gebieten? Tatsächlich ist die Selbstbestimmung nur ein oft erstrebenswertes Ideal und kein Rechtssatz.
In der Völkerrechtslehre wird von denen, die ein Selbstbestimungsrecht postulieren die Frage, ob daraus nicht ein Sezessionsrecht folge, unterschiedlich beurteilt. Ein uneingeschränktes Sezessionsrecht für alle Völker im ethnischen Sinne gibt es nach allgemeiner Auffassung nicht. Während einige Autoren ein Sezessionsrecht ausnahmslos verneinen, weil es mit dem Recht auf Souveränität und territoriale Integrität des betroffenen Staates unvereinbar sei, machen andere dieses Recht davon abhängig, ob ohne Bildung eines eigenständigen Staates die Existenz des (Teil-) Volkes bedroht sei, weil es durch Genozid, Zwangsumsiedlung oder andere Maßnahmen in seinem angestammten Gebiet in eine Minderheitenposition zu geraten oder seine kulturelle, insbesondere sprachliche Identität zu verlieren drohe. Von anderen wird ein Sezessionsrecht sogar dann bejaht, wenn dem betreffenden Volk ein Mindestmaß kultureller und politischer Autonomie vorenthalten wird.
Auf dieser erbärmlich schwachen rechtlichen Basis rechtfertigen dann die politischen Verfechter der Eigenständigkeit des Kosovo seine Sezassion vom jugoslawischen Gesamtstaat. So hatten ja auch die Nato-Staaten zur Begründung ihrer militärischen Intervention vorgebracht, dass die die Kosovo-Albaner von serbischer Seite mit menschenrechtswidriger Gewalt und „ethnischen Säuberungen“ überzogen wurden und von einem Genozid bedroht wären. Politisch und ethisch mag das alles zu rechtfertigen sein.
Die wahre Völkerrechtslage ist die Lage ohne Völkerrecht. Nach dem Briand-Kellog-Pakt von 1938 ist der Krieg als Mittel der Politik geächtet. Die Nato hätte bei Fortgeltung dieser Vereinbarung nie und nimmer in Jugoslawien einfallen dürfen. Indem sie es tat, bestätigte sie die ständige Nichtbeachtung der Kriegsächtung durch die Großmächte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges. Wäre der IGH danach gefragt worden, ob das existierende Völkerrecht nicht nur das Recht zum Abfall eines Teiles eines Staates regelt, sondern auch ein Recht, nicht andere Staaten mit Krieg zu überziehen, das Land zerfallen zu lassen und abgefallene Teile als selbständige Völkerrechtssubjekte anzuerkennen, hätte das Gericht auch diese Frage verneinen müssen. Die Realität ist, dass die Wissenschaft vom Völkerrecht in der Zeit des kalten Krieges heute in der Zeit der politischen und militärischen Vormachtstellung der USA verkommen ist zur machtpolitischen Spielwiese. Völkerrecht lebt von der Akzeptanz seiner Geltung durch die Völkerrechtssubjekte. Davon ist derzeit leider wenig festzustellen. Die Völkerrechtswissenschaft lebt allein vom Prinzip Hoffnung.
Welche Völkergemeinschaft?