Es stellt sich derzeit die Frage, ob eine englische PreSchool im Rahmen einer Ergänzungsschule mit britischem Schulsystem als erlaubnispflichtige Kinderbetreuungseinrichtung gem. §45 SGB VIII einzustufen ist. Eine sorgfältige überprüfung sollte vorgenommen werden. Nachfolgende einige Argumente als Diskussionsgrundlage zu diesem Thema.
Die praktische Ausgestaltung der Leistungen der Jugendhilfe im Sinne von Förderung und die in §22 Abs.2 und 3 SGB VIII den Betreibern vorgegebenen Ziel im Rahmen der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen findet sich unter anderem in den Vorschriften der “Mindestanforderungen”. Die Betreuung im Sinne von §22 Abs.2 Nr. 3 SGB VIII steht hier hinsichtlich der Vorgaben für unter anderem den Personalplan, Gruppengröße, Tagesablauf und Betreuungszeiten traditionell im Vordergrund. Im Rahmen der Erlaubnispflicht und behördlichen Aufsicht werden Ausnahmen in der praktischen Ausgestaltung hierzu in der Regel nicht zugelassen. Förderung im Sinne von Unterstützung stellen hier nur Zusatzangebote dar, wie Sprachen, Computer, etc. Der Begriff Bildung als Aufgabe der Kinderhilfe wird in der einschlägigen Fachliteratur weit ausgelegt als “Hilfe, daß alle Kinder () den Herausforderungen einer lernenden Gesellschaft begegnen () können (siehe nächster Absatz).
Bildung in der Kinder- und Jugendhilfe ist freilich jeweils durchaus etwas Unterschiedliches, je nachdem ob es z.B. um Bildung im Kindergarten, um Bildung in der Familie oder um die außerschulische Jugendarbeit geht. Angesichts der Aufgaben, die durch Bildung heute in der Gesellschaft zu erfüllen sind (…), und angesichts fortbestehender und neuer Formen sozialer Ungleichheit soll Kinder- und Jugendhilfe dazu beitragen, dass alle Kinder und Jugendlichen den Herausforderungen einer lernenden Gesellschaft begegnen und ihr eigenes Leben in einer offenen Gesellschaft selber gestalten können. 1)
Die Kinder- und Jugendhilfe greift mit dieser Zielsetzung nicht in das institutionalisierte Bildungswesen ein, dessen Aufgabe nach wie vor die Vermittlung von allgemeiner und beruflicher Bildung in öffentlicher Verantwortung ist. Bildung reicht jedoch weit über das Bildungswesen hinaus, weil sie die Entwicklung und Erziehung der jungen Menschen in allen Lebenslagen, insbesondere in der Familie und ihrem sozialen Umfeld, in den Lebenszusammenhängen der jungen Generation, in den Kommunikations- und Konsumbezügen, in Ausbildung und Arbeit meint. 2)
Die vorschulischen Institutionen müssen nämlich zunehmend Aufgaben erfüllen, deren Bewältigung nicht – oder nicht in dieser Intensität – zu ihrem traditionellen Repertoire gehört. Vorschulische Einrichtungen nicht primär als Spielraum, sondern auch als kognitiven Anregungsraum zu gestalten, als Raum für Denkübungen, Experimente, gezielt angeleitete Bildungserfahrungen, gehört nicht zu den deutschen Traditionen. Dies ist aber angesichts der Entwicklungsaufgaben, vor denen die heute Aufwachsenden stehen, und angesichts der Unterstützung, derer die Familien bei der Erziehung bedürfen, dringend erforderlich (vgl. Elschenbroich 2001).3)
Aus der Anerkennung von Bildung als Aufgabe der Kindertageseinrichtungen folgt jedoch nicht die Verlagerung der Zuständigkeit für die Kindertageseinrichtungen in die Bildungsverwaltung. Ganz im Gegenteil: Aus der Erkenntnis, dass die Kinder- und Jugendhilfe als solche auch Aufgaben der Bildung hat, folgt die Einheit der Kinder- und Jugendhilfe auch im Bereich Kinderbetreuung.4)
Quellen:
1) Elfter Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland (Bericht der Sachverständigenkommission). Bonn: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2002, S. 159-160 Sachverständigenkommission für den Elften Kinder- und Jugendbericht
2) Colberg-Schrader, H./ Krug, M./ Pelzer, S. (1996): Soziales Lernen im Kindergarten. Ein Praxisbuch des DJI. München
3) Elschenbroich, D. (2001): Weltwissen der Siebenjährigen. Wie Kinder die Welt entdecken können. München
4) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ; Hrsg.) (1998): Zehnter Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland. Bundestagsdrucksache 13/11368. Bonn
PreSchool (Early Years) – “Curriculum Guidance for the Foundation Stage”
Das englische Foundation Stage Curriculum umfasst sechs Lernbereiche, die von der öffentlichen Schulbehörde (QCA) für alle englischen Schulen einschließlich der Lerninhalte vorgegeben sind.
- Communication, Language and Literacy
- Mathematical Development
- Knowledge and Understanding of the World (Science, History, Geography and Information Technology)
- Physical Development (Sport, fine and gross motor co-ordination)
- Personal, Social and Emotional Development
- Creative Development (Art, Design and Technology, Music and Drama)
Die Foundation Stage teilt sich altersgerecht in zwei Altersgruppen auf, der Nursery für 3-4-Jährige und der Reception. Die praktische Umsetzung des Foundation Stage Programms ähnelt dem Schulunterricht, wo in Klassenverbänden gelernt wird. Auch hier sind eine qualifizierte Klassenlehrerin und ein oder zwei Assistenten vorgesehen, die den Ablauf unterstützend begleiten und organisatorische sowie Aufsichtsfunktionen ausüben.
(Quelle: http://www.smartteachers.co.uk/upload/documents_32.pdf
und http://ecrp.uiuc.edu/v4n2/kwon.html)
PreSchool versus Kindertageseinrichtung
Im Unterschied zu einer Tageseinrichtung, in der die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt werden, handelt es sich hier nicht wie in §45 Abs.1 SGB VIII um eine Einrichtung, “in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten” noch um Aufgaben gemäß §2 Abs 2 SGB VIII, in der Bildung seitens Kinder- und Jugendhilfe als eine Einheit in Form von Lebens- und Persönlichkeitsbildung sowie Erziehung zur Bewältigung der späteren Lebensaufgaben gesehen wird.
Es ist zu überprüfen, ob die Besonderheiten einer englische PreSchool, bei welcher der Bildungszweck in einem offiziell vorgegebenen und standardisierten Rahmen überwiegt und die Betreuung der Familie außerhalb dieser Einrichtung überlassen wird, die Voraussetzungen einer Einrichtung gemäß §45 Abs.1 S. 3 SGB VIII erfüllt:
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Der Begriff “Einrichtung” ist im Jugendwohlfahrtsgesetz nicht definiert.
Nach heutigem Begriffsverständnis, das auch bei der Anwendung des Heimgesetzes zugrundegelegt wird, ist unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter muß vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig sein. Wie im Heimgesetz fallen daher auch im Bereich der Jugendhilfe darunter nur Einrichtungen, die orts- und gebäudebezogen sind.
Bei Jugendbildungseinrichtungen wird angesichts einer längeren Verweildauer von Kindern und Jugendlichen eine öffentliche Kontrolle für notwendig erachtet. Soweit hier nicht über die Förderung Einfluss genommen kann, erscheint die Einbeziehung dieser Einrichtungen in den Erlaubnisvorbehalt notwendig. Schließlich wurden von der Erlaubnispflicht solche Einrichtungen ausgenommen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehmen, sofern für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder die im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen dienen.
Jugendbildungsstätten sind nach geltendem Recht von der Heimaufsicht ausgenommen. Dies hat in der Praxis nicht zu Schwierigkeiten geführt. Deshalb besteht kein Anlaß, für Jugendbildungsstätten, die nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, künftig eine Erlaubnispflicht einzuführen, zumal dieses Kriterium für eine Abgrenzung wenig tauglich ist.
Entsprechende Aufsicht i.S. dieser Bestimmung ist eine Aufsicht, die demselben Zweck dient wie diese Vorschrift(§45 Abs.1SGB VIII), nämlich der Sicherstellung des Wohles der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen. Dazu zählt auch die Aufsicht über die Unterbringung in Heimen des Arbeitgebers nach §§ 30, 51 JArbSchG.
(Quelle: http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/sgbviii/45.html;
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt)
§45 Abs.1 S. 2 SGB VIII schließt nicht aus, dass das Jugendamt die Funktion der gesetzlich Aufsicht über eine solche Einrichtung ausübt, ohne jedoch die Umsetzung der organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben für eine Betreuungseinrichtung einfordern zu müssen. Inhaltliche und organisatorische Aufsicht ist darüber hinaus durch OFSTED-Inspektoren des QCA in England möglich, die hierzu auf Grund der Sprache und Fachkenntnisse des Systems viel besser geeignet sind.
(Quelle: Early Childhood Research&Practice
http://ecrp.uiuc.edu/v4n2/kwon.html)
Die Aufsicht einer solchen englischsprachigen Einrichtung (Deutsch als zusätzliches Angebot sinnvoll) kann durch ein deutsches Jugendamt in inhaltlichen und auch organisatorischen Angelegenheiten auf Grund fehlender Kenntnisse und Qualifikationen nicht gewährleistet werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, die für das Wohl und die Sicherheit der Kinder notwendigen formalen Bedingungen (Hygiene, Unfallsicherheit, etc.) sehr wohl durch das Jugendamt wahrnehmen zu lassen. Mit der Registrierung der Einrichtung als englische PreSchool/Foundation Stage bei der QCA sollte die fachliche und inhaltliche Kontrolle sinnvollerweise an diese Organisation übergehen.
Merkmale einer PreSchool / Unterschiede zu Kindergarten:
Bei der PreSchool handelt es sich um:
eine Bildungseinrichtung für Kinder ab 3 Jahren,
in der Kinder (3-5-Jährige) nach einem fest vorgegebenen Curriculum und Stundenplan von qualifizierten Fachkräften unterrichtet werden.
Unterricht wird erteilt von speziell ausgebildeten englischsprachigen PreSchool-Lehrkräften, nicht von Kindererziehern oder Betreuern.
Reine Betreuung oder bilinguale Betreuung (“Betreuung mit etwas Englischunterricht”) ist im Programm ebensowenig vorgesehen, wie in einer Kinder-Musikschule oder ähnlicher Einrichtung, die ein fest umrahmtes Programm, Inhalte und Leistungsüberprüfungen hat.
· das Curriculum ist von der Schulbehörde QCA in England vorgegeben und wird von dort beaufsichtigt und bereitet auf das im Programm vorgesehene Foundation Stage Exam vor.
Weitere signifikante Unterscheidungsmerkmale:
- in einer deutschen Betreuungseinrichtung gemäß §45 SGB VIII spielt es keine Rolle, ob die Kinder anwesend sind oder nicht, da sie keinen Lernstoff verpassen.
- die Einrichtung selbst ist nicht mit Spielgeräten wie ein deutscher Kindergarten, sondern eher mit Lernmaterialien, die strikt am Curriculum ausgerichtet sind und von namhaften englischen Schulbuchverlagen bezogen wurden, ausgestattet.
- Weitere sonstige signifikante Unterschiede sind vorhanden.
Die Einrichtung ist Bestandteil des englischen Schulsystems und in der Regel auch Teil einer dazugehörigen Schule. “Betreuung” im eigentlichen Sinne können die Kinder vor oder nach dem PreSchool-Unterricht durch Tagesmutter oder sonstige Betreuungseinrichtungen erhalten, die darauf spezialisiert und darauf ausgerichtet sind.
Es sollte nochmals grundsätzlich geprüft werden, ob mit der Einstufung der englischen PreSchool als Kinderbetreuungseinrichtung und der Forderung einer Betriebserlaubnis gemäß §45 Abs.1 SGB VIII nicht ein Fehler vorliegt. Unseren Hinweisen auf die Unterschiede unserer Einrichtung zu einer Betreuungseinrichtung nach §45 Abs.1 SGB VIII hat man leider keine Beachtung geschenkt. Leider liegen bei den zuständigen Stellen (Jugendamt des MTK, Schulamt des MTK in Rüsselsheim) keine Erfahrungswerte für die Beurteilung / Einstufung einer PreSchool vor. Eine sorgfältige überprüfung dieser Angelegenheit wäre angebracht und wichtig, da eine als Kinderbetreuungseinrichtung eingestufte englische PreSchool ihrer Aufgabe der Vorbereitung von Vorschulkindern unter anderem auf den Unterricht an einer englischen Primary School so nicht nachkommen kann und auf Grund der signifikanten Unterschiede ihre Qualität und ihren Sinn verliert.
Kinder von Expatriates Familien im PreSchool-Alter, die eine britische Schule im Ausland besuchen sollen, werden durch die Einstufung einer britischen PreSchool als Kinderbetreuungseinrichtung in ihrer schulischen Entwicklung benachteiligt und diskriminiert (Art.3 GG – Diskriminierung durch unangebrachte Gleichbehandlung). Diese Benachteiligung ist nicht im Sinne des Gedankens des Sozialgesetzbuches noch im Sinne des Gedankens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und widerspricht dem Recht auf Bildung gemäß Art 13 IPwskR (Menschenrechte/Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern gemäß Art.25 Menschenrechtserklärung.
Photo Quelle/Copyright: Barnaby Watson, cc creative commons, Bestimmte Rechte vorbehalten, via flickr
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