Nachdem die Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen die bisherige Festlegung der Hartz IV-Regelsätze Anfang dieses Jahres, insbesondere beim Bedarf für Kinder, der Bundesregierung auferlegt hat eine neue transparente Regelung bis zum Jahresende per Gesetz zu verabschieden, hat jetzt die Bundesregierung darauf reagiert und eine entsprechende Berechnungsgrundlage vorgelegt. Da es zu keinen deutlichen Steigerungen der Regelsätze – wie von vielen Beobachtern erwartet – gekommen ist, ist jetzt eine heftige Auseinandersetzung über die von der Bundesregierung vorgelegte Ermittlungsmethode entbrannt.
Das Existenzminimum
“Als Existenzminimum (auch: Notbedarf) bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung. Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ.
Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.” Dieses Existenzminimum ist durch das Grundgesetz Art. 1 Abs. 1 GG garantiert, d.h. es ist ein Grundrecht jeder Bundesbürgers. Es ist kein Almosen.
Die Gewährung des Existenzminimums jedes Bürgers ist daher eine Verpflichtung des Staates, der er bedingungslos nachzukommen hat. Mithin sind alle Argumente, die die Höhe der Staatsverschuldung hilfsweise für eine Begründung der Festlegung der Höhe des Existenzminimums heranziehen will, verfassungswidrig. Das Existenzminimum richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf des Bürgers und nicht an der Kassenlage des Bundes. Sollte durch die Gewährung des Existenzminimums der Staat in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so hätte er sich die dafür benötigten Mittel über Steuer oder Abgaben der anderen Bürger zu besorgen. Mithin liegt dem immer auch ein Verteilungskonflikt zwischen Beziehern und Zahlern zugrunde.
Die Frage berührt auch das Prinzip der Menschenwürde. So wie eine Gesellschaft mit ihren Ärmsten umgeht, so sozial oder asozial ist sie gegenüber ihren Bürgern.
Lohnabstandsgebot
Das Lohnabstandsgebot ist nicht Bestandteil des Grundgesetzes. “Mit dem Lohnabstandsgebot bezeichnet man die Forderung, dass Einkommen, die als Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld gewährt werden, deutlich unter den Einkommen liegen sollen, die in den unteren Lohngruppen am Arbeitsmarkt erzielt werden können.” Dieses Gebot darf also nicht als Vorwand herangezogen werden, um das Existenzminimum eines Bürgers unter den tatsächlichen Bedarf zu senken, nur weil sonst das Lohnabstandgebot verletzt würde. Mithin darf das Einkommen eines Geringverdieners nicht als Maßstab für die Festelegung des Existenzminimums herangezogen werden. Der Versuch hierüber eine Absenkung gegenüber den Einkommen der Geringverdiener zu rechtfertigen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Frau von der Leyen sollte daher jedweden Rechtsfertigungsversuch über das Lohnabstandgebot unterlassen. Es ist verfassungswidrig. Umgekehrt wird ein Schuh daraus, wenn man das Lohnabstandgebot einhalten möchte, dann muss auf Basis eines unabhängig davon ermittelten Existenzminimums das Einkommen von Geringverdiener entsprechend angehoben werden und nicht umgekehrt. In ihrem Eifer die Hartz-IV-Regelsätze nicht anzuheben, unterläuft der Schwarz-Gelben-Koalition ein schwerer Fehler bei der Begründung ihrer Berechnungen.
Chancengleichheit
Was eine offene Gesellschaft von einer Klassen- oder Ständegesellschaft unterscheidet, ist die Forderung nach Chancengleichheit aller Bürger. “Chancengleichheit bezeichnet in modernen Gesellschaften das Recht auf eine gerechte Verteilung von Zugangs- und Lebenschancen. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der Religion oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist.” Insbesondere Kinder, die allein nicht in der Lage sind sich gegen Diskriminierung zu schätzen, bedürfen hier des besonderen Schutzes und der Fürsorge durch den Staat. Gleiche Lebenschancen sind jedoch für Kinder unterschiedlicher sozialer Herkunft in der Regel eine reine Fiktion. Insbesondere bei den Bildungschancen als zentraler Grundlage für einen späteren Erfolg im Leben zeigen internationale Studien, dass in Deutschland ein signifikanter Mangel besteht. So lautet der eindeutige Befund: Angehörige der unteren sozialen Schichten:
- nehmen eine andere sprachliche und Intelligenzentwicklung [1]
- und können sich weniger Schulwissen aneignen. [2]
- besuchen bei gleichem Schulwissen in Ländern mit gegliedertem Schulsystem schlechtere Schulen
Die IGLU-Studie hat die Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich als Negativbeispiel im internationalen Vergleich kritisiert. Sicherlich sind ausreichende finanzielle Mittel für Kinder aus Familien, die ein Existenzminimum beziehen, keineswegs hinreichend, um eine Chancengleichheit zu gewähren, aber sie sind doch in der Regel eine notwendige Voraussetzung. Im Prinzip muss der Staat dabei eine Abwägung zwischen Elternrecht und den Rechten der Kinder auf Erziehung und Jugendhilfe vornehmen. Inwieweit die jetzt von der Bundesregierung entwickelte Lösung hinsichtlich der Sachleistungen für Kinder mit den Elternrecht vereinbar ist, bleibt voraussichtlich erneut vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen.
Methode der Bedarfsermittlung
Die Methode der Bedarfsermittlung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Jahres 2008 bedeutet grundsätzlich, dass sich die Bundesregierung am Status quo orientiert. Wäre jedoch das Existenzminimum bereits jetzt zu niedrig festgelegt worden, dann würde mithin nur diese Situation durch die Neuberechnung perpetuiert. Offensichtlich weigert sich die Bundesregierung, sich dieser Frage im Sinne einer unabhängig davon gegebenen Definition eines kulturellen und sozialen Bedarfsermittlung zu stellen. Das was ist, soll auch in Zukunft so fortbestehen, lautet die schlichte Botschaft. Damit wird aller Kritik an der bisherigen Praxis jedoch Hohn gesprochen. Interessant bleibt jetzt abzuwarten, wie sie diesen Gesetzesentwurf durch den Bundesrat als zustimmungspflichtiges Gesetz bringen will. Mithin ist insbesondere die SPD aber auch die anderen Parteien gefordert, jetzt einen Gegenentwurf vorzulegen und der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Insbesondre wäre auch die Frage zu klären, ob es nicht einer dynamischen Anpassung der Sätze für das Existenzminimum bedürfte, da aufgrund sich verändernder Preise und Einkommen das existenzsichernde Mindesteinkommen ja eine materielle Grundversorgung sicherstellen soll.
Im übrigen führt die derzeitige Hartz-IV-Debatte von dem eigentlichen Zentralthema fort. Dieses lautet meiner Ansicht nach: Wie viel soziale Ungleichheit und Spreizung der Einkommensverteilung ist Deutschland zuträglich? Hier würde eine weitaus größere Zielgruppe angesprochen, als dies mit der vorrangig geführten Armutsdebatte geschieht. Die Gerechtigkeitsdebatte darf sich nicht nur auf die Themen Mindestlohn und Existenzsicherung beschränken.
[1] Duncan, Greg. J., Jeanna Brooks-Gunn und Pamela Kato Klebanov (1994): Economic Deprivation and Early Childhood Development. In: Child Development 63: S. 219-248
[2] Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (2002): Die bildungspolitische Bedeutung der Familie – Folgerungen aus der PISA-Studie. Stuttgart: Kohlhammer
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Apropos man könnte ja zur Ermittlung der Ungleichheit der Lebenschancen mal die Lage von Kindern und Jugendlichen über das gesamte soziale Spektrum ermitteln. Man würde dann einen empirischen Befund als Orientierungsgröße haben, an dem man die Frage wieviel Chanceungleichheit zuräglich ist, zu diskutieren.
Desweiteren könnte man sich der Frage stellen, wie die bereits bei IGLU festgestellten Defizite bei den Bildungschancen schrittweise in angemessenen Fristen beseitigt werden könnte, um wenigstens den Durchschnitt der Länder der IGLU-Studie zu erreichen. Hier würde dann Politikgestaltung gefragt sein anstelle der Perpetuierung des Status quo.