Runder Tisch oder runder Schmutz?

Das Verlogene im Menschlichen 120 Millionen sollen in einem Fond für geschädigte Heimkinder zur Verfügung gestellt werden. Bund und Länder sollen das tragen. Im Zeitalter der Pleite-Kommunen wird das noch ein großes Geschrei werden. Und warum sollen die Länder auch zahlen, wenn man sich das Rechtsgutachten von Professor Dr. Dr.

Das Verlogene im Menschlichen

120 Millionen sollen in einem Fond für geschädigte Heimkinder zur Verfügung gestellt werden. Bund und Länder sollen das tragen. Im Zeitalter der Pleite-Kommunen wird das noch ein großes Geschrei werden. Und warum sollen die Länder auch zahlen, wenn man sich das Rechtsgutachten von Professor Dr. Dr. Dietmar von Pfordten, Lehrstuhl für Rechts- und Sozialphilosophie genau durchliest.

Der Staat hat immer Recht

Rückblickende Bewertungen nach heutigen Standards werden der Fallstrick für die Aufarbeitung der Heimgeschichte der 50er und 60er Jahre sein. Und warum auch nur der 50er und 60er Jahre? Sei’s drum, ein Unrecht war der Umgang des Staates mit Heimzöglingen nicht. Da kann man als Betroffener noch so sehr traumatisiert jammern. Bei abweichendem Normverhalten hatte der Staat schnelle Zugriffsmöglichkeiten. über den Paragrafen 1635 und 1666 BGB war es zügig möglich, Erziehungsberechtigten die Sorge zu entziehen. In der Regel waren solche betroffen, die uneheliche Kinder hatten oder wo der Vater versagte. Schon geringe Auffälligkeiten in der Schule oder Denunziationen aus der Nachbarschaft führten häufig dazu, dass Elternteile entmündigt wurden und die Kinder in die Heime verbracht wurden. Die Besserungsanstalt war vorgesehen. Erst 1958 fiel der Aspekt der Besserungsanstalt weg. Die Elternteile mussten nicht angehört werden, das Vormundschaftsgericht konnte, wenn es wollte, verfügen. Der Betroffene wurde Mündel des Jugendamtes. Man hat verfügt unter dem Verschuldungsaspekt, des Missbrauchs, Vernachlässigung, des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels. Ende des 19. Jahrhunderts entstand die Fürsorge als öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr gegen verwahrloste Kinder und Jugendliche.

Ora et labora

Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Heimerziehung war in diesem Fall meist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Jugendamt und dem Heimträger. Die Kosten hatten dafür primär die Unterhaltspflichtigen zu tragen, waren die mittellos, waren die Bezirksfürsorgeverbände zuständig. Die Heime waren daher überwiegend auf die Verwertung der Arbeitskraft der Jugendlichen angewiesen. Nicht selten war es so, dass sie  den Eltern entzogen wurden, weil die die Kinder arbeitstechnisch so ausbeuteten, dass sie kaum eine Schule besuchten, ihnen aber in den Heime nicht anderes widerfuhr. Oftmals verfügten die Heime auch nur über Sonderschulen. Wesentliches Ziel der Rettungspädagogik, die geprägt war von der evangelischen Religion, war das “Heraustreiben des Sündigen” durch Ertüchtigung durch Arbeit und Gebet: Bete und arbeite. Das Kind unterlag nicht den Grundrechten, da es sich in einem besonderen Gewaltverhältnis befand, was die Grundrechte einschränkte. Bereits 1953 gab das OLG Hamburg diesbezüglich zu bedenken, dass es sich hier um eine Ermächtigung des Gesetzgebers handele, grundrechtfreie Räume schaffe und daher verfassungswidrig sei. Doch bis in die frühen Siebziger Jahre stand das Gericht mit dieser Auffassung allein. Und erst im Jahr 1968 stellte das BVerfG klar, dass Kinder Grundrechtsträger sind. Insbesondere ihre Schutzbedürftigkeit als Träger der Menschenwürde Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 2. 1. Erst dann griff der Schutz und das Recht auf Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Vorher hatte es kein Recht auf freie Entfaltung. Ein Kind trägt die große Störung schon durch Geburt in sich, da es sündig zur Welt kommt und erst durch Gott auf den guten Weg geführt wird. Ohne Zehn Gebote könne der Mensch nicht leben, zu deren Einhaltung sind Strafe und Vergebung notwendig, so die evangelische Eerziehungspädagogik.

Strafen rechtens

Aus dieser Sicht waren Strafen in dieser Zeit rechtens, da sie der Erziehung dienten. Körperliche Züchtigung war wie in Schulen ein legales Mittel, ein Gewohnheitsrecht, was für die Richter auch durch das Grundgesetz nicht berührt wurde. Züchtigungen mit Stock, Bügelschnur, Ausklopfer, Kabelenden oder Ohrfeigen waren rechtens. Paragraf 1641 BGB. Unverhältnismäßige Bestrafungen mit quälerischen, also sadistischen Antrieben waren jedoch schon damals verboten, selbst schon im preußischen Recht. Doch die Verhältnismäßigkeit war schwammig und auslegbar und auch Ländersache. (In Hessen gab es ein generelles Züchtigungsverbot schon 1946, ebenfalls in der DDR)

Solches heute nach Jahrzehnten von ehemaligen Heimkindern einzuklagen, ist aussichtslos, da die Sanktionen kaum dokumentiert wurden und die Akten darüber weitestgehend vernichtet wurden.

Zwangsarbeit

Auch die Arbeitspflicht in den Erziehungsheimen ist rechtspolitisch problematisch und unter dem Aspekt Zwangsarbeit und Sozialversicherungspflicht zu betrachten. Sehen wir das unter dem Artikel 13, Abs. 3 des GG ist Zwangsarbeit nicht sozialversicherungspflichtig und andersrum. Geprägt ist dieser Artikel durch die nationalsozialistische Vergangenheit mit dem bekannten Ergebnis. Eine Klage der Heimzöglinge im Sinne des Artikel 12 GG muss man heute im Kontex der internationalen Rechtsvorschriften interpretieren. Eine Klage scheint auch hier völlig aussichtslos. Im Zuge der Strafvollzugsreform 1976 hat die Politik der SPD und FDP den Artikel 12 Absatz 3 nicht ersatzlos gestrichen, durch eine Grundgesetzänderung. Dieser Artikel ist die Hintertür für Konzentrations- und Arbeitslager in die Zukunft. Schadensersatzansprüche für Zwangsarbeit von Heiminsassen geltend zu machen, ist ebenfalls aussichtslos.

Für wen ist der Fond?

Der Verein ehemaliger Heimkinder hat 500 Mitglieder, aber Hunderttausende sind betroffen. Warum melden sich so wenig? Glauben sie nicht an den Erfolg oder hat wieder eine Lobby einen Gegenstand ausgemacht, über den die Betroffenen nur wieder instrumentalisiert werden? Die Heimvertreter bemängeln zu Recht, dass die Firmen, für die die Kinder zwangsweise arbeiten mussten, bisher nicht in den Fonds einzahlen. Warum sollten sie? Die Zwangsarbeit war rechtens. Antje Vollmer verspricht immerhin, “keine bürokratischen Nachweise” seien nötig. Die Betroffenen müssten ihre Berechtigung nur “einigermaßen glaubhaft” machen. Wie denn?

Und was bleibt übrig? Menschenrechtsverletzungen? Wie soll der einzelne die nachweisen? Da kann man in einer Akte lesen: wurde mehrfach isoliert. Wie? Allein im Keller. Mit Licht oder ohne? Ist das schon Folter?

Wie viel Geschädigte haben sich bisher gemeldet?

Zum Rechtsgutachten findet sich auch eine Expertise zur Traumatologie. Es werden hier Anlaufs und Beratungsstellen gefordert, wo die Betroffenen am Ende nichts weiter als psychiatrisiert und erneut aktenkundig werden. Sie schaffen jetzt nicht mehr durch Arbeit für andere Werte, sondern jetzt durch ihr Trauma. So wird am Ende durch den Fond eine neue Institution bezahlt werden. Die Betroffenen können mit ihren Tränen der Isolation weiter Murmeln spielen. Und wenn sie zwischenzeitlich nicht gestorben sind, dann gibt’s auch noch ein Almosen. Der einzige Trost der ihnen bleibt ist der Blues.

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