Der vorliegende Entwurf greift nur einzelne Kinderrechte heraus, lässt andere unberücksichtigt €“ so findet sich insbesondere keine Verankerung der Bildung als Kinderrecht €“ und es fehlen besondere Verfahrensgarantien zur Sicherstellung etwa einer kindgerechten Verfahrensausgestaltung zur Unterstützung der Geltendmachung der Kinderrechte.
Ausgerechnet die vom Kinderrechtsausschuss zu Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention erklärten Bestimmungen zu Kindeswohl und Kinderpartizipation werden unter einen Gesetzesvorbehalt gesetzt €“ was angesichts der Erfahrungen bei der Abschiebung von Minderjährigen aus Österreich besonders betroffen macht.
Und das, obwohl SPÖ, ÖVP, Grüne und BZÖ im Petitionsausschuss anlässlich der Anhörung zum Thema “Kinder in Schubhaft” die Anliegen der Petition ausdrücklich unterstützten.
Ein Hinweis darauf, dass mit dem Begriff “Kinder” nicht nur bis 7-Jährige, sondern die Personengruppe bis unter 18 Jahre verstanden wird, fehlt.
Im Kontext Kinder mit Behinderung wäre wohl auch ein Verweis etwa auf die von Österreich ratifizierte Behindertenrechtskonvention angebracht gewesen wäre
Den vorliegenden Entwurf kann die Plattform EduCare so jedenfalls zusammenfassend nicht als adäquate verfassungsrechtliche Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Österreich betrachten.
Kommentare
Schreibe den ersten Kommentar für diesen Artikel.