Bundesregierung für Sanktionen gegen schwangere Hartz-IV-Betroffene

Nach den Skandalen um die Streichung des Existenzminimums bei schwangeren Hartz-IV-Bezieherinnen, befindet die Bundesregierung diese Sanktionen für rechtens. Offenbar drangen die Empörungen – nicht zuletzt auch der vielen Blogs im Internet wegen – bis zum Deutschen Bundestag vor und vor diesem Hintergrund stellte der Voritzende der “LINKEN”, Klaus Ernst eine

Nach den Skandalen um die Streichung des Existenzminimums bei schwangeren Hartz-IV-Bezieherinnen, befindet die Bundesregierung diese Sanktionen für rechtens.

Offenbar drangen die Empörungen – nicht zuletzt auch der vielen Blogs im Internet wegen – bis zum Deutschen Bundestag vor und vor diesem Hintergrund stellte der Voritzende der “LINKEN”, Klaus Ernst eine offizielle Anfrage an die Bundesegierung: “Wie begründet die Bundesregierung die Zuweisung von Ein-Euro-Jobs an Schwangere und deren Sanktionierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zweckbestimmung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) nach § 16d SGB II in Verbindung mit Abs. 1 SGB II, wonach die Zuweisung von Eingliederungsmaßnahmen, wie 1-Euro-Jobs, nicht nur an den Zweck der ‘Eingliederung in Arbeit’ gebunden ist, sondern auch ‘die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation’ zu berücksichtigen ist und welchen Sinn macht es dann aus Sicht der Bundesregierung, Schwangeren 1-Euro-Jobs zuzuweisen, wo doch absehbar ist, daß sie spätestens mit Eintreten in den gesetzlichen Mutterschutz nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können, dies vor dem Hintergrund, daß in den vergangen Tagen mehreren Schwangeren im ALG II-Bezug vollständig die Leistungen gekürzt wurden und vom Jobcenter eine Verkürzung der Sanktionen verwehrt wurde, weil durch die Sanktionierung ein ‘Interesse für die Allgemeinheit’ besteht?”

Die Antwort der Bundesregierung bestand darin, “daß die Zumutbarkeit von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für alle Leistungsberechtigten nach § 10 SGB II gelte.”

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