Zwangsarbeit als Staatsräson

(Tanja Liebich) DEUTSCHER BUNDESTAGPetitionsausschuss Pet 4-17-07-10000-015888 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) 11011 Berlin, 22.02.2011 Platz der Republik 1 Fernruf (030) 227-35726 Telefax (030) 227-30015 An die Presse Nach vier Jahrzehnten Kampf um die Abschaffung des Artikels 12, Absatz 3 gebe ich das nun auf. Fälschlicherweise glaubt der Bürger, der Absatz

denkm.jpg(Tanja Liebich)
DEUTSCHER BUNDESTAGPetitionsausschuss

Pet 4-17-07-10000-015888

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin, 22.02.2011 Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227-35726
Telefax (030) 227-30015

An die Presse

Nach vier Jahrzehnten Kampf um die Abschaffung des Artikels 12, Absatz 3 gebe ich das nun auf. Fälschlicherweise glaubt der Bürger, der Absatz 3 beträfe nur Strafgefangene. Mitnichten. Der Absatz 3, Artikel 12 GG ist die Grundlage für Sklavenarbeit, den inhärenten Zwang zur Arbeit für alle in einem besonderen Gewaltverhältnis, also auch Studenten, Beamte und vor allen Dingen HartzIV-Empfänger. Solche können jederzeit für Rüstungsproduktionen, Munitionsherstellung oder zum Transport von gefangenen Terroristen nach Guntanamo in Bayern rekrutiert werden. Auch gegen geringes Entgelt.

Der Staat behält sich seine Sklavenhalterfunktion vor, er kann billige Arbeitskraft an die Industrie jederzeit vermieten. Dank der Hilfe des Vaters der Notstandgesetze Willy Brandt und der Sozialliberalen Koalition wurde dieser Absatz 3, Artikel 12 GG 1976 nicht ersatzlos gestrichen. So blieb die potentielle Zwansgarbeiterdemokratie bis heute erhalten.

Karl Nagel

Herrn

Karl Heinz Nagel

Glockenbruchweg 39a

34134 Kassel

Betr.: Grundgesetz

Bezug: Mein Schreiben vom 18.11.2010
- 1 -

Sehr geehrter Herr Nagel,

aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgt die weitere Bearbeitung Ihrer Petition unter dem o. a. Aktenzeichen.

Das Aktenzeichen Pet 1-17-06-10000-015888 bitte ich als gegenstandslos anzusehen.

Als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Ausführungen des Fachministeriums sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder. Sie sind aus der Sicht des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.

Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann noch konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

€¢Bundesministerium 1 der Justiz
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Platz der Republik 1

11011 Berlin

HAUSANSCHRIFT        Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

POSTANSCHRIFT         1 1015 Berlin

DATUM Berlin, 27. Januar 2011

BETREFF: Grundgesetz

HIER: Bedeutung von Artikel 12 Absatz 3 GG

BEZUG: 1. Petition des Herrn Karl Heinz Nagel, Yorckstraße 52, 34123 Kassel, vom 27. September 2010 an den Deutschen Bundestag

Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages an BMI vom 18. November 2010 €” Pet 1-17-06-10000-015888 €”

BMI an BMJ vom 29. November 2010, V I 3 €” 110 030 II

Durch Petition vom 27. September 2010 regt der Petent die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG an. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, das die Sache zuständigkeitshalber hierher abgegeben hat, nehme ich hierzu wie folgt Stellung.

Nach Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

VERKEHRSANBINDUNG          U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)

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Gründe, warum die Vorschrift ersatzlos gestrichen werden soll, werden in der Petition nicht genannt. Vorstellbar erscheint, dass der Petent Zwangsarbeit vollkommen, also auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abgeschafft sehen will, Artikel 12 Absatz 3 GG redaktionell für überflüssig hält, weil Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt, sich an der einschränkenden Voraussetzung des Artikels 12 Absatz 3 GG stört, Zwangsarbeit also zulassen will.

Die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG kann unter keinem dieser Gesichtspunkte befürwortet werden.

1. Am wenigsten kommt in Betracht, durch Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG Zwangsarbeit zulassen zu wollen.

Zunächst wäre die Streichung gar nicht geeignet, eine Zulassung von Zwangsarbeit zu bewirken. Artikel 12 Absatz 1 GG garantiert die Berufsfreiheit, Artikel 12 Absatz 2 GG verbietet Arbeitszwang. Schon daraus ergäbe sich, falls Artikel 12 Absatz 3 GG gestrichen würde, auch weiterhin die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zwangsarbeit.

Artikel 12 Absatz 3 GG bekräftigt einerseits diese grundsätzliche Unzulässigkeit und hat andererseits die Funktion, eine eng begrenzte Ausnahme zuzulassen. Dem Verfassungsgeber kam es bei der Gesamtregelung von Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG darauf an, die zuvor unter dem Dritten Reich üblichen Formen der Zwangsarbeit auszuschließen. Diese waren geprägt gewesen durch eine Herabwürdigung und Erniedrigung der menschlichen Person. Weiterhin wollte der Verfassungsgeber das westliche Freiheitsverständnis gegenüber jenen Zwangsmaßnahmen betonen, mit denen kommunistische Regime ihre jeweilige Bevölkerung zur Arbeit heranzogen (BVerfGE 74, 102, 116). In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 19. Januar 1949 wurde daher ausgeführt, Artikel 12 Absatz 3 GG richte sich in erster Linie gegen Konzentrationslager, solle aber auch das ausschließen, “was man das Zuchthaus jenseits des Eisernen Vorhangs nennen kann”. Die Absicht des

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Verfassungsgebers ging somit dahin, eine Herabwürdigung der Person durch Anwendung bestimmter Methoden des Arbeitseinsatzes, wie sie in totalitär beherrschten Staaten üblich sind, auszuschließen (BVerfGE 74, 102, 118). Durch die besondere Betonung des grundsätzlich bestehenden Verbotes der Zwangsarbeit in Artikel 12 Absatz 3 GG sollte bereits im Ansatz die Gefahr gebannt werden, Menschen zu entwürdigender Arbeit heranziehen zu können.

Ein etwa verfolgtes Ziel, Zwangsarbeit zuzulassen, würde eine Abkehr von den Erwägungen des Verfassungsgebers bedeuten. Dafür gibt es weder ein praktisches Bedürfnis noch eine politische Rechtfertigung. Außer in Artikel 12 Absatz 3 GG ist das Verbot von Zwangsarbeit auch in verschiedenen internationalen Rechtsinstrumenten festgeschrieben, so in Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 5 Absatz 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union.

2. Zu der Annahme, Artikel 12 Absatz 3 GG sei redaktionell überflüssig, könnte man gelangen, weil bereits Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt. Trotz der Nähe der Begriffe “Zwangsarbeit” und “Arbeitszwang” haben aber sowohl Artikel 12 Absatz 3 GG als auch Artikel 12 Absatz 2 GG jeweils eine eigenständige Funktion. Daher scheidet eine Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG unter diesem Aspekt ebenfalls aus.

Nie “Arbeitszwang” und “Zwangsarbeit” gegeneinander abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Da beide Formen zwangsweiser Heranziehung zur Arbeit in Artikel 12 GG weitgehend verboten werden, fehlt es für eine dogmatische Klärung an praktischen Fällen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der 1987 ergangenen Entscheidung zu § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG und der dort eröffneten Möglichkeit, Jugendliche zu Arbeitsleistungen anzuweisen, Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG gemeinsam und einheitlich geprüft (BVerfGE 74, 102, 115 €” 123); es sah weder den Schutzbereich von Artikel 12 Absatz 2 GG noch den von Artikel 12 Absatz 3 GG berührt (a.a.O. S. 122). Die 1998 ergangene Entscheidung zur Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung, §§ 41, 130 StVollzG, misst diese Arbeitspflicht ausschließlich an Artikel 12 Absatz 3 GG (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.), so dass es sich jedenfalls bei dieser Arbeitspflicht um eine Zwangsarbeit nach Artikel 12 Absatz 3 GG handelt.

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Was die Bereiche außerhalb von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung angeht, wird in der Literatur vertreten, dass Arbeitszwang sich auf eine bestimmte individuelle, konkrete Arbeit oder ein bestimmtes Werk beziehe, Zwangsarbeit dagegen auf die Bereitstellung der Arbeitskraft für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 60. Lfg., 2010, Art. 12 Rn. 504). Andere wollen an die Intensität der jeweiligen Arbeitspflicht anknüpfen und begreifen Zwangsarbeit als besonders schweren Fall von Arbeitszwang, bei dem die gesamte Arbeitskraft des Betroffenen über eine längere Zeit unter ständiger Kontrolle zur Verfügung gestellt werden müsse (Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 117; Stern, Handbuch des Staatsrechts, Band IV/1, 2006, S. 1062).

Eigenständigkeit gegenüber Artikel 12 Absatz 2 GG hat Artikel 12 Absatz 3 GG jedenfalls durch die unterschiedlich geregelten Voraussetzungen: Anders als beim Arbeitszwang muss der Zwangsarbeit eine gerichtliche Entscheidung vorausgehen, die eine Freiheitsentziehung beinhaltet (Scholz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage fällt die Arbeitspflicht im Strafvollzug und Auch die seit 2007 ergangenen Strafvollzugsgesetze der Länder sehen weiterhin
eine Arbeitspflicht vor. Dafür bestehen die Gründe fort, die 1998 im

in der Sicherungsverwahrung unter Artikel 12 Absatz 3 GG. Ob sie auch über Artikel 12 Absatz 2 GG gerechtfertigt werden könnte, erscheint nicht sicher, da Artikel 12 Absatz 2 GG grundsätzlich gerade nicht auf Arbeiten zugeschnitten ist, die während einer Freiheitsentziehung zu verrichten sind (Scholz, a.a.O. Rn. 490).

3. Besteht das Ziel der Petition darin, Zwangsarbeit auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abschaffen zu wollen, könnten Personen, die sich im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung befinden, künftig nicht mehr zu Arbeiten verpflichtet werden.

Bundesgesetzlich ist die Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung in §§ 41, 130 StVollzG geregelt. Durch die Föderalismusreform ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug, früher Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, entfallen. Seither wurden die §§ 41, 130 StVollzG schrittweise durch Landesgesetze verdrängt.

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verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Arbeitspflicht nach §§ 41, 130 StVollzG dargestellt und erörtert worden sind (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.):

Die Arbeitspflicht ist ein wesentliches Element zur Erfüllung des Resozialisierungsauftrages. Denn der Pflichtige soll sich zu seiner Resozialisierung darin üben, einer geregelten Arbeit nachzugehen, Defizite im Bereich der Arbeitsorientierung auszugleichen und dadurch eine Existenzgrundlage zu schaffen und zu erhalten (Stellungnahme des Bun­desministeriums der Justiz, BVerfGE 98, 169, 186). Das Bundesverfassungsgericht hat den Resozialisierungsgedanken grundsätzlich mitgetragen (a.a.O. S. 202) und dabei zugleich Vorgaben für die gebotene Anerkennung der geleisteten Arbeit gemacht (a.a.O. S. 202 €” 204, 211 – 214).

Um im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung eine Resozialisierung durch Arbeit zu ermöglichen, bleibt Artikel 12 Absatz 3 GG weiterhin erforderlich.

Kommentare

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  1. Tja, der Einsatz bei der Bundeswehr wird immer freiwilliger…

    Leider kann man die Zwangsarbeit auch umbenennen. Z.B. als Erziehungsmaßname.

    Und allein wegen den unterschiedlichen Bezeichnungen wird der Weg noch lang sein.