Der Vorstand des Vereins ehemaliger Heimkinder – Eine Stellungnahme

Der Vorstand des Vereins ehemaliger Heimkinder €“ international größter Zusammenschluss ehemaliger Heimkinder nach den Iren €“ möchte zu folgenden Punkten Stellung nehmen: 1. Ein ehemaliger Kassenprüfer verbreitet immer wieder Unwahrheiten über den Verein und dessen Vorstand: Er bezichtigt den gesamten Vorstand der Unterschlagung und hat bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.

Der Vorstand des Vereins ehemaliger Heimkinder €“ international größter Zusammenschluss ehemaliger Heimkinder nach den Iren €“ möchte zu folgenden Punkten Stellung nehmen:

1. Ein ehemaliger Kassenprüfer verbreitet immer wieder Unwahrheiten über den Verein und dessen Vorstand: Er bezichtigt den gesamten Vorstand der Unterschlagung und hat bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Da von den Anschuldigungen auch nach genauen Recherchen der Kriminalpolizei nichts übrig blieb, hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige abgewiesen. Daraufhin nahm der ehemalige Kassenprüfer das Recht eines jeden Bürgers für sich in Anspruch und legte Widerspruch ein. Dem Vorstand des VEH wurde bereits angedeutet, dass auch dieser Widerspruch innerhalb kürzester Zeit eingestellt und bei den Akten landen wird. Es ist schade, dass wir uns mit derartigem Unfug auseinandersetzen müssen, da wir die Zeit gut und gern mit wichtigeren Aufgaben für den Verein nutzen könnten.

Wollen wir hoffen, dass es wenigstens dem Ego des von der Mitgliedschaft nicht wieder gewählten Kassenprüfer gut tut.

2. Es wird dem Vorstand in letzter Zeit immer mal wieder von Mitgliedern über verstörende Anrufe berichtet, in denen der Anrufer (bislang immer eine männliche Person) versuchte, das betreffende Mitglied abzuwerben €“ mit Hinweis auf angebliche Unterschlagungen des Vorstandes.

In den Telefonaten wird dem/der Angerufenen erst einmal Interesse an dessen/deren Heimschicksal suggeriert und im Verlauf des Gespräches werden dann persönliche Daten angesprochen (man wisse in welchem Heim jemand war, etc.). Entwickelt sich das Gespräch halbwegs vertrauensvoll, wird der/die Angerufene gefragt, warum er/sie eigentlich immer noch Mitglied im Verein ehemaliger Heimkinder sei. Man wisse doch, dass der VEH von Betrügern und “angeblichen” ehemaligen Heimkindern im Vorstand geführt werde, welche es nur auf die Gelder des Vereins abgesehen hätten. Mit diesen Argumenten soll der Angerufene überzeugt werden, aus dem Verein auszutreten.
Wenn der oder die Angerufene Zweifel an den Unterstellungen äußert, wird ein persönliches Treffen vorgeschlagen.

Der Vorstand hat bislang auf die Vorwürfe der Unterschlagung nicht reagiert, weil wir keine weitere Unruhe haben wollen, die Vorwürfe absolut lächerlich sind und wir schlicht besseres zu tun haben, als uns darüber aufzuregen. Wenn jetzt aber auch noch unsere Mitglieder belästigt werden, machen wir hier ganz klar einen Schnitt und werden mit einer Anzeige wegen übler Nachrede und Verunglimpfung reagieren.

Wir rufen alle Mitglieder, die dergestalt belästigt wurden, auf, dem Vorstand auch weiterhin von diesen Vorkommnissen zu berichten.

So dass dieser in Absprache mit den Betroffenen eine Strategie entwickeln kann, wie wir den Verein und unsere Mitglieder am besten vor diesem Unfug schützen können!

Mitglieder, die einen solchen Anruf bekommen, sollten sich das Anliegen des Anrufers schriftlich geben lassen und/oder auf Telefonnummer, Adresse, E-mail-Adresse bestehen, um den Anrufer selbst kontaktieren zu können.

Der Vorstand des VEH e.V. möchte an dieser Stelle betonen, dass er jeder Zeit ein offenes Ohr für Kritik seiner Mitglieder hat.

Aber: Die Zeit der Duldung von Diffamierungen, Verunglimpfungen und wilden Anschuldigungen ist endgültig vorbei!

Ab sofort wird alles, was dem Vorstand an übler Nachrede zu Gehör kommt, rigoros eine Strafanzeige nach sich ziehen!

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  1. Karl Heinz Nagel, Glockenbruchweg 39 a, 34134 Kassel

    An den
    Deutschen Bundestag
    Platz der Republik 1
    Berlin

    Betr.: Aufarbeitung der Arbeitsversklavung von Heimzöglingen, Runder Tisch

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Genug jetzt mit dem Traumagejammere und Entschädigungsgeschachere um die Arbeitsausbeutung von Hundertausenden Jugendlichen und Heranwachsenden Nachkriegszöglinge, den zumeist vaterlosen, mutterlosen oder elternlosen und oft sündigen unehelichen Kindern, die Folgen eines kriegerischen Schlachtfestes waren und was den Generationenkonflikt iniziiert hat. Helfen Sie nun endlich mit, bei der Abschaffung oder ersatzlose Streichung des Absatz 3, Artikel 12 GG, der erst möglich macht, unter Sanktionen Arbeitskraft auszubeuten. Dieser Absatz 3 ist völlig überflüssig. Mit Hilfe des großen Willy Brandt hat unser Demokratie die Notstandsgesetze.
    Bringen Sie nun endlich die ersatzlose Streichung des Absatzes 3, Artikel 12 als Lesung in den Bundestag ein und würdigen Sie endlich die fast unbezahlte Arbeit der Hunderttausenden jungen Menschen des Nachkriegsdeutschlands für den Wiederaufbau des Landes.
    Als ich einmal im Erziehungsheim Idstein Kalmenhof eine stupide Arbeit für einen Elektrokonzern verweigerte, kam ich drei Tage und Nächte als Strafe in einen absolut dunklen Raum, nackt, mit einer Decke, bei trocken Brot und Wasser. Mit finanzieller Entschädigung ist hier nichts gutzumachen. Sie können auch nicht wiedergutmachen, dass ich gesehen habe, dass Behinderte an Wänden festgekettet, wegen ihres unberechenbaren Verhaltens, in Idstein Kalmenhof, immerhin noch Körbe flochten die auf dem Markt verkauft wurden. Würdelos.
    Geben Sie denen also wenigstens ihre Würde zurück und schaffen Sie einen Grundgesetzeintrag ab, der die Entwürdigung permanent ermöglicht, Gestern, Heute und Morgen.

    Nagel

    Karl Heinz Nagel
    Glockenbruchweg 39 a
    34134 Kassel

    08.03.2011

    An den
    Deutschen Bundestag
    Petitionsausschuss

    Pet. 4-12-07-10000-015888

    Ergänzung zu meiner Petitionsschrift:

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt das Strafe allein im Freiheitsentzug zu liegen haben.
    Der Absatz 3 Artikel 12 GG ist die Grundlage für herabwürdigende Arbeiten. Meine Erfahrungen der Sechziger und Siebziger Jahre sehen so aus: In der Haft wurde ich unter Zwang verpflichtet, für die Freie Wirtschaft zu arbeiten, meine tägliche Pensumarbeit die man auch Akkordarbeit nennen kann, wurde beispielsweise 1970 für die Firma VW, asbesthaltige Bremsbeläge einpacken, mit 50,- Pfennigen pro Tag entlohnt. Meine mehrfache Verweigerung für diese Tätigkeit wurde mehrfach mit jeweils Fünf Tagen Arrest bestraft. (Alle drei Tage nur warmes Essen und Matratze, ansonsten trocken Brot und dünnen Kaffe). Arbeitsverweigerung wurde grundsätzlich mit Arrest bestraft, nach dem christliche Motiv: wer nicht arbeitet soll auch nicht essen. Dies ist ein klar definierter und praktizierter Zwang.
    Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Einbeziehung in die Renten- und Krankenversicherung folgt die Maßgeblichkeit der allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts. Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob arbeitende Gefangene in einer Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 7 SGB IV stehen. Dies wird in der Regel mit der Begründung verneint, es fehle an dem (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal der “Freiwilligkeit”.
    Da keine Freiwilligkeit besteht, wie der Gesetzgeber feststellt, kann die Grundlage der Beschäftigung nur Zwang sein. Zwangs wir immer mit Sanktionen abgedeckt, mit mehr oder weniger physischer Gewalt.

    Der Artikel 12 Absatz 3, Menschen in besonderem Gewaltverhältnis regelt Dienstleistungsarbeitspflicht.

    In meinem Fall wurde ich an die Freie Wirtschaft vermietet, was gegen das Arbeitsrecht verstößt, denn Menschen in besonderen Gewaltverhältnissen dürfen nicht an die Freie Wirtschaft vermietet werden. Ich wurde seinerzeit für 50,- Pfennige am Tag bei Pensumarbeit an die Firma VW, Haagen Batterie, VDO oder Adler, um nur einige zu nennen, vermietet als Arbeitssklave ohne freie Willensentscheidung.
    Eine Entlohnung auf diesem Niveau ist eine Verletzung der Grundrechte eines jeden Menschen.
    Was zudem den in den Zuchthäusern und Gefängnissen arbeiten lassenden Firmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat.
    Aus diesem Gesichtpunkt der Arbeit für die Industrie heraus wäre eine Rentenversicherungsbeitrag Pflicht gewesen.
    Aus dem Blickwinkel des Zuchthaus jenseits des eisernen Vorhangs gilt festzustellen:
    Im Übrigen bin ich im Sinne des Gleichheitsprinzips gegenüber ehemaligen DDR Häftlingen benachteiligt, weil in der DDR Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeit von Inhaftierten entrichtet wurden.

    Schreiben an die Rentenversicherungsanstalt: Betr.: Vers, Nr.: 12260345N00311
    Überprüfung der Rentenbeitragszahlungen durch Vermietung an Firmen der Industrie während der Zeit als ich mich in besonderen Gewaltverhältnissen durch den deutschen Staat befand:
    28.4.1961 bis 1.1.1963 Erziehungsheim Idstein Kalmenhof. Veitmühlenweg 10, 65510 Idstein, Heim Biedenkopf, Dexbacherstrasse. 73, 35216 Biedenkopf, Jugendgefängnis Rockenberg, Marienschlossstr. 1, 35519 Rockenberg
    2
    31.12.1963 bis 29.4.1964 Jugendgefängnis, Holzstrasse 29, 65179 Wiesbaden
    3
    2.3.1966 bis 22.9,1973 Gefängnis Wehlheiden. Theodor Fliedner Str. 12, 34119 Kassel
    Ich beantrage die Zurechnungen der Beiträge zu meiner Rente.

    Der Antrag wurde abgelehnt mit dem Verweis auf Artikel 12, Abs. 3

    Anfrage zum Thema “Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung” vom 24.11.2008 wird auf die Probleme dieser “Regelungslücke” hingewiesen und u.a. festgestellt, dass “viele Gefangene, denen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in der Regel nicht geläufig sein dürfte, €¦€¦ die Pflicht zur Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus den Sozialversicherungssystemen als vom Staat veranlasste “Schwarzarbeit” empfinden.
    Absolviert ein Strafgefangener während der Zeit der Gefangenschaft allerdings eine Ausbildung, kann diese nicht zu einer Erhöhung der Rente führen. Diese Ausbildung muss bei der Berechnung der späteren Rente nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht berücksichtigt werden.

    Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
    a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ausbildungsabschlüsse früh die jedoch auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, wie im Vergleich zu jeder Ausbildung.
    b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
    Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.

    Die öffentlich rechtliche Verantwortung sah jedenfalls bis Ende der Siebziger Jahr so aus, dass Strafgefangene unter dem Aspekt menschenverachtender Entlohnung an die Industrie vermietet wurden.
    Das ist eine nahtlose Fortsetzung der Zwangsarbeit des Dritten Reichs:
    Im Gebiet des bis 1945 formal bestehenden “Volksstaats Hessen” waren ca. 130.000 Männer und Frauen zwangsweise in Landwirtschaft und Industrie, bei Staatsbetrieben (wie der Reichsbahn), bei Kommunen und Kirchen tätig. Reichsweit waren 1944 etwa 25% der in der Wirtschaft Beschäftigten Zwangsarbeiter (in der Landwirtschaft 40%, in der Rüstungsindustrie zwischen 30 – 60%).

    Nach dem Krieg gab es keine andere Struktur. Sie wurde durch den Artikel 12, Absatz 3, GG abgedeckt.

    Die Arbeitspflicht ist ein wesentliches Element zur Erfüllung des Resozialisierungsgedanken, schreiben Sie.
    Die Arbeitspflicht ist ein Kostensicherungsgesetz mit Sanktionen. Eine freie Willensbildung ist ausgeschlossen, für alle die sich in besonderen Gewaltverhältnissen befinden. Der Absatz 3, Artikel 12 ist der gleitende Übergang zu den Notstandsgesetzen. In seinem Grundgehalt erfüllt er die Intension der Sklavenarbeit. Der Absatz 3, Artikel 12 GG ist die juristische Voraussetzung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
    Er muss ersatzlos gestrichen werden.

    Gez
    Nagel
    DEUTSCHER BUNDESTAG
    Petitionsausschuss
    Pet 4-17-07-10000-015888
    (Bitte bei allen Zuschriften angeben) 11011 Berlin, 22.02.2011 Platz der Republik 1
    Fernruf (030) 227-35726
    Telefax (030) 227-30015

    Herrn
    Karl Heinz Nagel
    Glockenbruchweg 39a
    34134 Kassel
    Betr.: Grundgesetz
    Bezug: Mein Schreiben vom 18.11.2010
    – 1 -
    Sehr geehrter Herr Nagel,
    aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgt die weitere Bearbeitung Ihrer Petition unter dem o. a. Aktenzeichen.
    Das Aktenzeichen Pet 1-17-06-10000-015888 bitte ich als gegenstandslos anzusehen.
    Als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme.
    Die Ausführungen des Fachministeriums sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder. Sie sind aus der Sicht des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.
    Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann noch konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    €¢Bundesministerium 1 der Justiz

    POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
    Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
    Platz der Republik 1
    11011 Berlin HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
    POSTANSCHRIFT 1 1015 Berlin

    DATUM Berlin, 27. Januar 2011
    BETREFF: Grundgesetz
    HIER: Bedeutung von Artikel 12 Absatz 3 GG
    BEZUG: 1. Petition des Herrn Karl Heinz Nagel, Yorckstraße 52, 34123 Kassel,
    vom 27. September 2010 an den Deutschen Bundestag
    Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages an BMI vom 18. November 2010 €” Pet 1-17-06-10000-015888 €”
    BMI an BMJ vom 29. November 2010, V I 3 €” 110 030 II
    Durch Petition vom 27. September 2010 regt der Petent die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG an. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, das die Sache zuständigkeitshalber hierher abgegeben hat, nehme ich hierzu wie folgt Stellung.
    Nach Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
    VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)

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    Gründe, warum die Vorschrift ersatzlos gestrichen werden soll, werden in der Petition nicht genannt. Vorstellbar erscheint, dass der Petent
    Zwangsarbeit vollkommen, also auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abgeschafft sehen will,
    Artikel 12 Absatz 3 GG redaktionell für überflüssig hält, weil Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt,
    sich an der einschränkenden Voraussetzung des Artikels 12 Absatz 3 GG stört, Zwangsarbeit also zulassen will.
    Die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG kann unter keinem dieser Gesichtspunkte befürwortet werden.
    1. Am wenigsten kommt in Betracht, durch Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG Zwangsarbeit zulassen zu wollen.
    Zunächst wäre die Streichung gar nicht geeignet, eine Zulassung von Zwangsarbeit zu bewirken. Artikel 12 Absatz 1 GG garantiert die Berufsfreiheit, Artikel 12 Absatz 2 GG verbietet Arbeitszwang. Schon daraus ergäbe sich, falls Artikel 12 Absatz 3 GG gestrichen würde, auch weiterhin die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zwangsarbeit.
    Artikel 12 Absatz 3 GG bekräftigt einerseits diese grundsätzliche Unzulässigkeit und hat andererseits die Funktion, eine eng begrenzte Ausnahme zuzulassen. Dem Verfassungsgeber kam es bei der Gesamtregelung von Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG darauf an, die zuvor unter dem Dritten Reich üblichen Formen der Zwangsarbeit auszuschließen. Diese waren geprägt gewesen durch eine Herabwürdigung und Erniedrigung der menschlichen Person. Weiterhin wollte der Verfassungsgeber das westliche Freiheitsverständnis gegenüber jenen Zwangsmaßnahmen betonen, mit denen kommunistische Regime ihre jeweilige Bevölkerung zur Arbeit heranzogen (BVerfGE 74, 102, 116). In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 19. Januar 1949 wurde daher ausgeführt, Artikel 12 Absatz 3 GG richte sich in erster Linie gegen Konzentrationslager, solle aber auch das ausschließen, “was man das Zuchthaus jenseits des Eisernen Vorhangs nennen kann”. Die Absicht des

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    Verfassungsgebers ging somit dahin, eine Herabwürdigung der Person durch Anwendung bestimmter Methoden des Arbeitseinsatzes, wie sie in totalitär beherrschten Staaten üblich sind, auszuschließen (BVerfGE 74, 102, 118). Durch die besondere Betonung des grundsätzlich bestehenden Verbotes der Zwangsarbeit in Artikel 12 Absatz 3 GG sollte bereits im Ansatz die Gefahr gebannt werden, Menschen zu entwürdigender Arbeit heranziehen zu können.
    Ein etwa verfolgtes Ziel, Zwangsarbeit zuzulassen, würde eine Abkehr von den Erwägungen des Verfassungsgebers bedeuten. Dafür gibt es weder ein praktisches Bedürfnis noch eine politische Rechtfertigung. Außer in Artikel 12 Absatz 3 GG ist das Verbot von Zwangsarbeit auch in verschiedenen internationalen Rechtsinstrumenten festgeschrieben, so in Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 5 Absatz 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union.
    2. Zu der Annahme, Artikel 12 Absatz 3 GG sei redaktionell überflüssig, könnte man gelangen, weil bereits Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt. Trotz der Nähe der Begriffe “Zwangsarbeit” und “Arbeitszwang” haben aber sowohl Artikel 12 Absatz 3 GG als auch Artikel 12 Absatz 2 GG jeweils eine eigenständige Funktion. Daher scheidet eine Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG unter diesem Aspekt ebenfalls aus.
    Nie “Arbeitszwang” und “Zwangsarbeit” gegeneinander abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Da beide Formen zwangsweise Heranziehung zur Arbeit in Artikel 12 GG weitgehend verboten werden, fehlt es für eine dogmatische Klärung an praktischen Fällen.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der 1987 ergangenen Entscheidung zu § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG und der dort eröffneten Möglichkeit, Jugendliche zu Arbeitsleistungen anzuweisen, Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG gemeinsam und einheitlich geprüft (BVerfGE 74, 102, 115 €” 123); es sah weder den Schutzbereich von Artikel 12 Absatz 2 GG noch den von Artikel 12 Absatz 3 GG berührt (a.a.O. S. 122). Die 1998 ergangene Entscheidung zur Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung, §§ 41, 130 StVollzG, misst diese Arbeitspflicht ausschließlich an Artikel 12 Absatz 3 GG (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.), so dass es sich jedenfalls bei dieser Arbeitspflicht um eine Zwangsarbeit nach Artikel 12 Absatz 3 GG handelt.

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    Was die Bereiche außerhalb von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung angeht, wird in der Literatur vertreten, dass Arbeitszwang sich auf eine bestimmte individuelle, konkrete Arbeit oder ein bestimmtes Werk beziehe, Zwangsarbeit dagegen auf die Bereitstellung der Arbeitskraft für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 60. Lfg., 2010, Art. 12 Rn. 504). Andere wollen an die Intensität der jeweiligen Arbeitspflicht anknüpfen und begreifen Zwangsarbeit als besonders schweren Fall von Arbeitszwang, bei dem die gesamte Arbeitskraft des Betroffenen über eine längere Zeit unter ständiger Kontrolle zur Verfügung gestellt werden müsse (Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 117; Stern, Handbuch des Staatsrechts, Band IV/1, 2006, S. 1062).
    Eigenständigkeit gegenüber Artikel 12 Absatz 2 GG hat Artikel 12 Absatz 3 GG jedenfalls durch die unterschiedlich geregelten Voraussetzungen: Anders als beim Arbeitszwang muss der Zwangsarbeit eine gerichtliche Entscheidung vorausgehen, die eine Freiheitsentziehung beinhaltet (Scholz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage fällt die Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung unter Artikel 12 Absatz 3 GG. Ob sie auch über Artikel 12 Absatz 2 GG gerechtfertigt werden könnte, erscheint nicht sicher, da Artikel 12 Absatz 2 GG grundsätzlich gerade nicht auf Arbeiten zugeschnitten ist, die während einer Freiheitsentziehung zu verrichten sind (Scholz, a.a.O. Rn. 490).
    3. Besteht das Ziel der Petition darin, Zwangsarbeit auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abschaffen zu wollen, könnten Personen, die sich im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung befinden, künftig nicht mehr zu Arbeiten verpflichtet werden.
    Bundesgesetzlich ist die Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der
    Sicherungsverwahrung in §§ 41, 130 StVollzG geregelt. Durch die Föderalismusreform ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug, früher Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, entfallen. Seither wurden die §§ 41, 130 StVollzG schrittweise durch Landesgesetze verdrängt.

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    verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Arbeitspflicht nach §§ 41, 130 StVollzG dargestellt und erörtert worden sind (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.):
    Die Arbeitspflicht ist ein wesentliches Element zur Erfüllung des Resozialisierungsauftrages. Denn der Pflichtige soll sich zu seiner Resozialisierung darin üben, einer geregelten Arbeit nachzugehen, Defizite im Bereich der Arbeitsorientierung auszugleichen und dadurch eine Existenzgrundlage zu schaffen und zu erhalten (Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz, BVerfGE 98, 169, 186). Das Bundesverfassungsgericht hat den Resozialisierungsgedanken grundsätzlich mitgetragen (a.a.O. S. 202) und dabei zugleich Vorgaben für die gebotene Anerkennung der geleisteten Arbeit gemacht (a.a.O. S. 202 €” 204, 211 – 214).
    Um im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung eine Resozialisierung durch Arbeit zu ermöglichen, bleibt Artikel 12 Absatz 3 GG weiterhin erforderlich.