Volksentscheid über Eurobonds

In einer so zentralen Frage wie der Vergemeinschaftung der Staatsschulden der Mitgliedsländer der Eurozone, wie er derzeit diskutiert wird, wäre ein Volksentscheid der einzige Weg, der aus meiner Sicht die Legitimation dafür schaffen kann. Ein Gesetzesbeschluss des Parlaments mit einfacher Mehrheit kann hierfür nicht ausreichend sein. Im Kern geht es

396331969_500d33441d.jpgIn einer so zentralen Frage wie der Vergemeinschaftung der Staatsschulden der Mitgliedsländer der Eurozone, wie er derzeit diskutiert wird, wäre ein Volksentscheid der einzige Weg, der aus meiner Sicht die Legitimation dafür schaffen kann. Ein Gesetzesbeschluss des Parlaments mit einfacher Mehrheit kann hierfür nicht ausreichend sein. Im Kern geht es ja um den Verzicht des deutschen Parlaments über den Haushalt selbstständig und eigenverantwortlich bestimmen zu können. Dies wäre durch die Einführung von Eurobonds in Frage gestellt.

Anspruchsgrundlage könnte der Artikel 109 des Grundgesetzes sein

Dort heißt es:

“(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.”

Mit der Übertragung der Haushaltsrechte auf einen Europäischen Finanzminister, der über die Haushalte der einzelnen Mitgliedsländer der Eurozone entscheidet, wird Artikel 109 des GG aufgehoben. Des Weiteren ist im Grundgesetz keinerlei Haftungsgemeinschaft bei den Staatsschulden der Mitgliedsländer vorgesehen. Eurobonds, die ja genau dies zum Ziel haben, widersprechen damit in zentralen Grundlagen dem Grundgesetz und sind daher verfassungswidrig.

Grundsätzlich steht das Grundgesetz über allen anderen Gesetzen, die vom Bundestag verabschiedet werden. Mithin wären Gesetze, die vom Bundestag eine verfassungswidrige Änderung insbesondere hier auch des Artikel 109 zum Inhalt haben, rechtlich unwirksam. Man kann ja nicht mit einfacher Bundestagsmehrheit die ganze Verfassung der Bundesrepublik Deutschland aus den Angeln heben wollen. Hinzu kommt, das der Nachweis, dass eine solche Schuldengemeinschaft der Eurozone dem Wohle des deutschen Volkes dienen würde, nicht erbracht werden.

Deutschland ist bereits nach den offiziell vorliegenden Schuldenständen gemessen am Kriterium des Maastricht Vertrag mit einer Schuldenobergrenze von 60 Prozent vom Bruttoinlandsprodukt deutlich überschuldet.  Die Einführung von Eurobonds würde diese Vertragsverletzung und damit eine EDP (Exzessive Deficit Procedure), wie sie im Maastricht Vertrag vorgesehen ist, nur noch zu noch härteren Sparbeschlüssen zwingen.

Die Schuldengemeinschaft steht auch im direkten Widerspruch zur Schuldenbremse, die ebenfalls Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist (Artikel 109 Absatz 3). Es widerspricht dem Grundgedanken des Grundgesetzes nach Artikel 109 (3), dass die Bundesrepublik Deutschland die Kontrolle über ihre Staatsverschuldung dauerhaft und unwiderruflich an dritte, wie beispielsweise die Eurozone betreten durch einen Euro-Finanzminister abtritt.

Wenn daher eine Änderung im Sinne der Einführung eines europäischen Finanzministeriums außerhalb auch jeder demokratischer Kontrolle durch die Bürger der EU und hier insbesondere auch Deutschlands mit einer solchen Kompetenz ausgestattet würde, käme dies einer fundamentalen Änderung des Grundgesetzes oder besser Aufhebung des Grundgesetzes zugunsten einer neuen Verfassung gleich. Dies aber erforderlich eine obligatorischen Volksentscheid.

“Obligatorische Volksentscheide

Im Grundgesetz ist für zwei Fälle ein obligatorischer Volksentscheid vorgesehen. Erstens bei einer Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 GG und zweitens bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Art. 146 GG).

Bei einem obligatorischen Volksentscheid zur Neugliederung des Bundesgebietes sind lediglich die wahlberechtigten Bürger in den betroffenen Gebieten stimmberechtigt. Der einzige nach der Deutschen Einheit 1990 hierzu durchgeführte Volksentscheid fand durch die geplante Zusammenlegung der Bundesländer Berlin und Brandenburg 1996 statt. Damals stimmte zwar eine knappe Mehrheit der Berliner für, eine deutliche Mehrheit der Brandenburger aber gegen den Vorschlag. Die Zusammenlegung der Bundesländer wurde damit abgelehnt und nicht vollzogen.

Ein obligatorischer Volksentscheid nach Art. 146 GG würde bundesweit durchgeführt werden. Er war von den “Vätern und Müttern des Grundgesetzes” vorgesehen für den Fall der deutschen Wiedervereinigung. Da sich die Bundesregierung 1990 entschied, die Wiedervereinigung über den Artikel 23 GG a.F. ” also über einen Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet ” zu bewirken, kam der Art. 146 GG bislang nicht zum Tragen. Unabhängig davon gebietet er aber weiterhin, dass eine umfassende Revision des Grundgesetzes oder die Ausarbeitung einer neuen Verfassung obligatorisch in einem bundesweiten Volksentscheid bestätigt werden muss.”

Sollte die hier geäußerte Rechtsauffassung eines obligatorischen Volksentscheids nicht erforderlich sein, dann kann dieser hilfsweise auf Antrag einer Parlamentsmehrheit veranlasst werden.  Es wäre aus meiner Sicht wegen der fundamentalen Konsequenzen für die Bürger dieses Landes auf jeden Fall geboten.

Also packen wir es an.

Photo: dervanil, via flickr

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