Sklavenarbeiter aller Länder vereinigt Euch

Karl Heinz NagelGlockenbruchweg 39 a 34134 Kassel 25.08.2011 An den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Betr.: Entschädigung für ehemalige Zuchthäusler und Strafgefangene wegen durch physische Gewalt und durch Isolation erzwungene Zwangsarbeit für Betriebe der freien Wirtschaft. Die Zuchthaus und Gefängnisse der Nachkriegszeit haben Gefangene in ihren Menschenrechten verletzt. Es sind Entschädigungsansprüche,

Karl Heinz NagelGlockenbruchweg 39 a

34134 Kassel

25.08.2011

An den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Betr.: Entschädigung für ehemalige Zuchthäusler und Strafgefangene wegen durch physische Gewalt und durch Isolation erzwungene Zwangsarbeit für Betriebe der freien Wirtschaft.

Die Zuchthaus und Gefängnisse der Nachkriegszeit haben Gefangene in ihren Menschenrechten verletzt. Es sind Entschädigungsansprüche, Nachzahlungen von Rentenversicherungsansprüchen notwendig, wie sie in der ehemaligen DDR praktiziert wurden. Erforderlich sind deutliche Verbesserungen im Rentenrecht sowie die Einrichtung einer Stiftung, die sich der Betroffenen annimmt. Erforderlich ist auch die Abschaffung des Artikel 12, Absatz 3 GG der die Arbeitsausbeutung erst möglich macht, ähnlich der Zwangsgarbeiterausbeutung im Dritten Reich.

Meine Anfrage an alle Parteien des Deutschen Bundestages

Anfrage

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie Sie sicher wissen, wurden zur Zeit der Nazidiktatur 60 Prozent der Rüstungsgüter durch Zwangsarbeiter erstellt. In den Stadtverwaltungen, in der Landwirtschaft und in anderen Betrieben wurde in dieser Zeit mit Zwangsarbeiter gewirtschaftet, die wenn über mit einem Hungerlohn abgespeist wurden. Die rechtliche Basis für diese Art Ausbeutung wurde nach dem Krieg in das Grundgesetz, Artikel 12, Absagt 3 übernommen.

Sind Sie auch für den Erhalt der Zwangsarbeit?
Sind Sie für den Erhalt dieses Grundgesetzeintrages?

 

Ausgangslage

Die Zwangsarbeit ist Bestandteil der Verfassung. Die politische Interpretation des Artikels 12, Absatz 3 ergeht wie folgt:

CDU

Sehr geehrter Herr Nagel,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. August.

Wie Sie es bereits angesprochen haben, wurden während des 2. Weltkriegs im Deutschen Reich mehrere Millionen Menschen zu Zwangsarbeit und Sklaverei gezwungen. Unter der Herrschaft der NSDAP wurden dabei Menschen in ganz Europa aus ihrer Heimat verschleppt, vielfaches und grenzenloses Leid war die Folge.

Im Bewusstsein dieser Ereignisse wurde von der deutschen Bundesregierung gemeinsam mit Unternehmen der freien Wirtschaft die Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” ins Leben gerufen mit dem Ziel den Opfern nationalsozialistischer Zwangsarbeit Ausgleichszahlungen bereit zu stellen.

Im Rahmen dieses Auszahlungsprogramms wurden 4,4 Mrd. Euro an über 1,66 Millionen Zwangsarbeiter in fast 100 Ländern ausgezahlt. Die verbliebenen Mittel dienen dazu die Auseinandersetzung mit der Geschichte der nationalsozialistischen Zwangsarbeit zu fördern und im europäischen Gedächtnis dauerhaft zu verankern.

Nicht zuletzt auch aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft findet sich ein Verbot der Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 2 GG. Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde ein entsprechendes Verbot in Art. 5 Abs. 2 festgelegt.

Wie Sie ausgeführt haben, findet sich in Art. 12 Abs. 3 GG eine Einschränkung dieses Verbots im Hinblick auf Personen, welche sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden. Diese Regelung wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Dabei wird auf den Resozialisierungsgedanken abgestellt, welchem im Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Bedeutung zukommt. Dem Gefangenen soll dabei der Wert von regelmäßiger Arbeit für ein zukünftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben vor Augen geführt werden.

Abschließend möchte ich noch feststellen, dass die Pflichtarbeit, welche heutzutage Gefangenen auferlegt werden kann, sich kaum mit der Zwangsarbeit während der nationalsozialistischen Herrschaft vergleichen lässt. Den Gefangenen in Deutschland garantiert das Grundgesetz eine menschenwürdige Behandlung, wohin gegen die Zwangsarbeit im Deutschen Reich während des Zweiten Weltkrieges unter menschenunwürdigen Bedingungen geschah, welche zahllose Menschen das Leben gekostet hat.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen, bitte zögern Sie nicht die CDU jederzeit erneut zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Marius Amfalder

Team Bürgerservice der CDU Bundesgeschäftsstelle

FDP

Sehr geehrter Herr Nagel,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 21. August 2011 an Herrn Dr. Guido Westerwelle.

Gern teilen wir Ihnen mit, dass Art. 12 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht die rechtliche Basis für die Ausbeutung durch Zwangsarbeit ist. Ihnen persönlich alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Was sich hinter dem Zwang verbirgt unterliegt der kollektiven Verdrängung und rückt erst nach und nach ins gesellschaftliche Bewusstsein: ein Zwang der harten Hand bis hin zu schweren Menschenrechtsverletzungen.

Ehemalige Gefangene, die ihr Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und körperliche Misshandlungen. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, Absonderungen, lange Isolationen, interne Strafverfahren wegen Arbeitverweigerung, von Briefen, die zurückgehalten und zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu Gunsten von Arbeitseinsätzen für die freie Wirtschaft vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht oder nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und Rentenversicherung wurden nicht gezahlt.

Die Methoden zielen ab auf die Gefügigmachung zur Erschließung von Arbeitskraft für die Freie Wirtschaft, als Billiglohnkraft. Methodisch unterscheiden sie sich nicht durch die Zwangsarbeit im Dritten Reich, auch wenn sie nicht in Gefahr der Vernichtung liefen, ist die Form der Arbeitsausbeutung ähnlich identisch.

Besonders zu betrachten ist hier auch, dass der deutsche Staat in dessen Gewaltverhältnis sich der Gefangene befindet, dessen Arbeitskraft an Firmen der freie Wirtschaft vermietete und diesen dann  einen Wettbewerbsvorteil verschaffte.

Besonders hervorzuheben wäre hier der Zwang:

Eine freie Arbeitsauswahl besteht nicht. Methodisch wird die durch die richterliche Sanktion auf eine Lebensraum der unter der Quadratmeterzahl eines Polizeihundezwingers liegt, hervorgerufene soziale Deprivation und Isolation benutzt, um den Wunsch nach Arbeit zu erzeugen (Fluch vor der Einsamkeit). Bei Verweigerung werden Arbeitsverweigerungen mit verschärftem Arrest sanktioniert, also Essensentzug, Kontaktsperre, Schlafen auf Beton oder Holzpritschen, trocken Brot und Kaffee und alle drei Tage eine Matratze, Bibellesen. Bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung mehrfach Bestrafung und oder Absonderung bis zum Willensbruch. Ziel ist also die Willensbrechung.

Die Interpretation des Artikel 12, Absatz 3 spricht heute davon, dass die Zwangsarbeit einen therapeutischen Ansatz erfolgt, sie Anerkennung erzeugen soll, die nicht notgedrungen materiellen Wert haben muss.

Dieses ist ein Verbrechen, ähnlich der Zeitarbeitsarbeit, wo Arbeitende für die gleiche Arbeit sehr unterschiedlichen Lohn bekommen. Eine Produktarbeit mit minderwertigem Lohn ist eine Sklavenarbeit. Sie hat im Kern überhaupt keine Anerkennungsindikatoren.

Antagonistisch

Der Absatz 3. Artikel 12 GG ist antagonistisch. In der Pädagogik und in der Psychologie ist längst gängige Praxis, dass Behandlung durch Zwang keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Freiwilligkeit ist eine wichtige Voraussetzung für Lebensänderung. Die Politik und die Gesetzgebung will dem keine Rechnung tragen.

Wie Sie sicher wissen, wurden zur Zeit der Nazidiktatur 60 Prozent der Rüstungsgüter durch Zwangsarbeiter erstellt. In den Stadtverwaltungen, in der Landwirtschaft und in anderen Betrieben wurde in dieser Zeit mit Zwangsarbeiter gewirtschaftet, die wenn über mit einem Hungerlohn abgespeist wurden.

Die rechtliche Basis für diese Art Ausbeutung wurde nach dem Krieg in das Grundgesetz, Artikel 12, Absatz 3 übernommen. Die rechtliche Verwertung über die Arbeitspflicht hat also heute noch Bestand. Die Arbeitspflicht für Menschen in  besonderem Gewaltverhältnis ist nach wie vor Bestandteil und die Form und Art des Zwangs ist nirgendwo definiert, also jederzeit änderbar.

Wir können also hier von moderner Sklavenarbeit sprechen, was von der CDU als menschlich interpretiert wird, weil die Zwangsarbeiter nicht ermordet werden. Der Kommentar der FDP sieht überhaupt keine Zwangsarbeit in der Nachkriegsdemokratie (obwohl sie wörtlich im Grundgesetz steht.) Die andern Parteien haben keine Stellung genommen und die Linke hat dies als kleine Anfrage im Bundestag bereits aktualisiert.

Die Sklavenarbeit definiert sich nicht durch die Tatsache, dass die Arbeiter sterben, sie definiert sich über das Ausbeuten von Arbeitskraft im Sinne einer Gewinnmaximierung. Dies ist bei der Gefängnisarbeit der Fall. Da es sich bei Gefangenen wie bei Sklaven auch um gesellschaftlich minderwertiges Personal handelt (stillschweigender Konsens) hat diese Form der Ausbeutung bis heute Bestand.

Im Hinblick auf eine aufgeklärte Gesellschaft beantrage ich daher, die ersatzlose Streichung des Artikel 12, Absatz 3 GG und fordere Entschädigungszahlung für die Betroffenen und Rentenversicherungsnachzahlungen und die Bildung eines Fonds wie bei den Heimkindern auch.

Karl Heinz Nagel

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