Auszüge aus dem Entwurf einer “VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum” KOM(2010) 524 endgültig

“Das Hauptinstrument der haushaltspolitischen Koordinierung und Überwachung ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), mit dem die Bestimmungen zur Haushaltsdisziplin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, umgesetzt werden. Eine Stärkung des Pakts ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: erstens, um die Glaubwürdigkeit des vereinbarten koordinierten Ausstiegs

“Das Hauptinstrument der haushaltspolitischen Koordinierung und Überwachung ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), mit dem die Bestimmungen zur Haushaltsdisziplin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, umgesetzt werden. Eine Stärkung des Pakts ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: erstens, um die Glaubwürdigkeit des vereinbarten koordinierten Ausstiegs aus den Konjunkturprogrammen zu erhöhen, und zweitens, um die Wiederholung von Fehlern aus der Vergangenheit zu vermeiden. Die nun vorgelegten Vorschläge sollen den Pakt stärken, indem sie i) seine Bestimmungen unter Berücksichtigung der nicht zuletzt in der Krise gesammelten Erfahrungen verbessern, ii) wirksamere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsehen und iii) ihn durch Bestimmungen zu den nationalen haushaltspolitischen Rahmen ergänzen. Sie sind Teil einer breiteren Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung im Rahmen der Strategie “Europa 2020″, die Vorschläge für die Inangriffnahme makroökonomischer Ungleichgewichte durch verstärkte Überwachung, einschließlich Frühwarn- und Sanktionsmechanismen, umfasst. Die verschiedenen Bereiche der wirtschaftspolitischen Koordinierung, einschließlich der Überwachung der Strukturreformen, sollen in einen neuen Überwachungszyklus, das so genannte “Europäische Semester”, eingebunden werden, der die im Rahmen des SWP und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik bestehenden Verfahren zusammenführen und die gleichzeitige Übermittlung von Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogrammen und nationalen Reformprogrammen bewirken wird.” ebenda Rechtliche Aspekte

“Die Rechtsgrundlage für den SWP bilden die Artikel 121 und 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der SWP setzt sich zusammen aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (präventive Komponente), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (korrektive Komponente) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Diese Verordnungen wurden 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 und die Verordnung (EG). Nr. 1056/2005 geändert und durch den Bericht des Rates vom 20. März 2005 über die “Verbesserung der Umsetzung des Stabilitätsund Wachstumspakts” ergänzt. Mit den nun vorgelegten Vorschlägen sollen die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 erneut geändert werden. So werden im Entwurf einer neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, deren Rechtsgrundlage Artikel 136 AEUV in Verbindung mit dessen Artikel 121 Absatz 6 ist, zusätzliche Durchsetzungsmechanismen vorgeschlagen. Die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten sind Gegenstand einer neuen Richtlinie des Rates, die auf Artikel 126 Absatz 14 beruht: diese Richtlinie soll insbesondere die Pflichten der nationalen Behörden zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festlegen. Durch die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten eine vorsichtige Haushaltspolitik führen und somit keine strengeren Koordinierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die zwar eine Gefährdung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vermeiden, gleichzeitig aber negative Folgen für die gesamte WWU haben können.

Deshalb sind die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Stabilitäts- und Konvergenzprogramme zu erstellen, in denen sie darlegen, wie die als Prozentsatz des strukturellen, d. h. konjunkturbereinigten BIP ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, definierten mittelfristigen Haushaltsziele erreicht werden sollen. Im Zusammenhang mit dem generellen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts wird in jedem Land der Höhe der öffentlichen Verschuldung und den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung Rechnung getragen. Von Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Ziel noch nicht erreicht haben, wird erwartet, dass sie sich diesem mit einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP annähern. Leider können die Fortschritte in Richtung der mittelfristigen Ziele im Allgemeinen jedoch kaum zufriedenstellen, so dass die öffentlichen Finanzen vom Wirtschaftsabschwung stark im Mitleidenschaft gezogen wurden. Zudem hat sich der strukturelle Saldo in der Praxis als unzureichender Gradmesser für die Finanzlage eines Landes erwiesen, da sich nur schwer in Echtzeit feststellen lässt, in welcher Phase des Konjunkturzyklus sich die Wirtschaft gerade befindet, und unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Konjunkturzyklus stehen (insbesondere Entwicklungen auf dem Immobilien- und dem Finanzmarkt), nur unzulänglich berücksichtigt werden. So hat sich in mehreren Ländern gezeigt, dass die Ausgabenfinanzierung, selbst wenn die Haushaltsposition vor der Krise einen augenscheinlich soliden Eindruck machte, stark von unerwarteten Mehreinnahmen abhängig war. Die Trendwende bei diesen Einnahmen ließ deshalb die Haushaltsdefizite ansteigen.” ebenda

Jetzt wird durchregiert

“Um diese Schwachpunkte zu beheben, werden mit der vorgeschlagenen Reform der präventiven Komponente die derzeitigen mittelfristigen Ziele und die Anforderung einer jährlichen BIP-Konvergenz von 0,5 % zwar beibehalten, gleichzeitig aber durch den neuen Grundsatz einer vorsichtigen Haushaltspolitik operationalisiert. Diesem Grundsatz zufolge sollte das jährliche Ausgabenwachstum sich an einer vorsichtigen Schätzung des mittelfristig tragfähigen BIP-Wachstums orientieren und diese Wachstumsrate nicht überschreiten; falls das mittelfristige Ziel noch nicht erreicht wurde, sollte sie sogar deutlich darunter liegen. Ausnahmen sind gestattet, wenn das mittelfristige Ziel signifikant übertroffen wurde oder die Überschreitung der mittelfristigen BIP-Wachstumsrate durch diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen gedeckt ist. Dadurch soll im Wesentlichen sichergestellt werden, dass unerwartete Mehreinnahmen nicht ausgegeben, sondern dem Schuldenabbau zugeführt werden. Der neue Grundsatz liefert den Richtwert für die Bewertung der in den Stabilitäts und Konvergenzprogrammen dargelegten Haushaltspläne der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat, dessen Ausgabenwachstum die vereinbarte Quote überschreitet und der es versäumt, die geforderten einnahmenseitigen Maßnahmen zu ergreifen, riskiert eine Verwarnung der Kommission; handelt es sich um ein fortgesetztes und/oder besonders schwerwiegendes Versäumnis, kann der Rat in einer Empfehlung nach Artikel 121 des Vertrags von dem betreffenden Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen verlangen. Mit einer solchen Empfehlung im Rahmen der präventiven Komponente würde ” bei der ersten Abgabe und ausschließlich für Mitglieder des Euroraums ” ein Durchsetzungsmechanismus gemäß Artikel 136 des Vertrags in Gang gesetzt und eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP verlangt. Für die Auferlegung der verzinslichen Einlage wird ein Verfahren der “umgekehrten Abstimmung” eingeführt: die Einlage wird bei Abgabe der Empfehlung auf Vorschlag der Kommission fällig, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb von zehn Tagen mit qualifizierter Mehrheit das Gegenteil. Der Rat könnte die Höhe der Einlage nur einstimmig oder auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und eines begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaates verringern. Die Einlage wird mit den aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt, sobald der Rat sich davon überzeugt hat, dass der zugrunde liegenden Situation abgeholfen wurde.” ebenda

Ermächtigung ohne Legitimation

Das klingt alles vernünftig, ist aber kaum mit irgendeiner Verfassung der Mitgliedsländer konform. Es ignoriert schlicht das Budgetrecht der nationalen Parlamente. Der Entwurf dieser Verordnung wurde am 29. September 2009 verabschiedet. Leider liegt auch der EU-Website noch kein endgültiger verabschiedeter Text der Verordnung vor. Er dürfte sich jedoch von dem hier zitierten unwesentlich unterscheiden. Letztendlich geht es ja darum, ob die Budgethoheit der Parlamente der Mitgliedsländer wesentlich eingeschränkt oder letztendlich ganz abgeschafft wird. Wird entsprechend dieser Verordnung jetzt auf EU-Ebene über das Consilium im Rahmen des Europäischen Semesters gehandelt, dann wird ohne ausreichende Rechtsgrundlage das Budgetrecht an dieses Gremium von den nationalen Parlamenten übertragen. Hierin liegt der Staatsstreich. Er verlässt die existierende Rechtsordnung und die dort auch vorgeschriebenen Verfahrensordnung ” sprich Volksentscheid über eine Verfassungsänderung à la Voßkuhle ” und verkündet dies durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament als ausreichend legitimiert. Man könnte dies eben auch als Selbstlegitimation der Regierungschefs bezeichnen. Die Bürger und die nationalen Parlamente sowie der Rechtsweg über das Verfassungsgericht bleiben draußen vor.

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