Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, dann wird es für die Familienmitglieder teuer, denn gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind sie nach den §§ 1601 unterhaltspflichtig. Somit müssen Kinder, Ehepartner, Eltern, Großelter und – wenn sie noch leben – auch die Urgroßeltern des Pflegebedürftigen für die Lücke finanziell einspringen, die zwischen den Kosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entstanden ist. Freibeträge sind hierbei selbstverständlich, denn der Unterhaltspflichtige soll ja nicht selbst zum Sozialfall werden.